Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 562/2021
Stuttgart,
07/02/2021



Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und -pflege;
Mittelbewilligung für das Jugendamt




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich14.07.2021



Beschlußantrag:

1. Dem überplanmäßigen Aufwand in Höhe von 7.091.416,37 EUR im THH 510 – Jugendamt, Amtsbereich 5103161 Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen und -pflege, Kontengruppe 43100, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke – für das Haushaltsjahr 2020 wird zugestimmt.

2. Zur Deckung werden herangezogen:
7.091.416,37 EUR aus nicht verbrauchten Mitteln der Betriebskostenpauschalen für den Kita-Ausbau, THH 510, Amtsbereich 5103651, Förderung von Kindern in städtischen Tageseinrichtungen, Kontengruppe 42510, Sonstige Aufwendungen Sach- und Dienstleistungen



Begründung:


Die Förderung von 433 Tageseinrichtungen für Kinder mit 1.313 Gruppen von 176 freien Trägern erfolgt auf Grundlage von Fördergrundsätzen, welche vom Gemeinderat beschlossen wurden. Die sachgerechte Prüfung von Verwendungsnachweisen der Träger und Zuschussfestsetzungen sind teilweise sehr aufwendig und zeitintensiv. Darüber hinaus sind in einigen Fällen zusätzlich Widersprüche abzuwickeln, die insbesondere aufgrund von Nachreichungen/Korrekturen zu Verwendungsnachweisen und Grundsatzthemen eingelegt werden. Die dadurch in Vorjahren entstehenden Bearbeitungsrückstände und deren Aufarbeitung haben zu einer Überschreitung des Budgets 2020 geführt.




Bei Betrachtung der Überschreitung werden im Rahmen des Kita-Förderbudgets (Budgeteinheit 51BA-ZUSKI) insbesondere die Aufträge 51F01004 und 51F01009 - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Betriebskindertagesstätten und sonstige Tageseinrichtungen) - berücksichtigt.

Die Nachzahlungen für Vorjahre im Jahr 2020 verteilen sich hierfür wie folgt:

2015 63.400 EUR
2016 105.200 EUR
2017 188.500 EUR
2018 2.963.562 EUR
2019 6.236.594 EUR

Die Nachzahlungen gehen über die Überschreitung der Budgeteinheit hinaus. Die Differenz wird bereits innerhalb des Budgets gedeckt.

Die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höheren Nachzahlungen für 2019 erklären sich dadurch, dass durch die Änderungen und Restansprüche der Vorjahre höhere Abschlags- beziehungsweise Restanspruchszahlungen auch in den Folgejahren entstanden sind. Darüber hinaus können Zuschussfestsetzungen für das Jahr 2019 frühestens in 2020 erfolgen und gegebenenfalls erst dann im Vorfeld nicht gemeldete Änderungen berücksichtigt werden.
Mit der GRDrs 300/2019 wurde am 22. Mai 2019 vom Verwaltungsausschuss eine rückwirkende Erhöhung der Personalkostenförderung von 90% auf 92,5% für öffentlich-zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder ab dem 1. Januar 2019 sowie eine Erhöhung der Förderung der Beköstigungskosten auf 1,88 EUR pro Essen ab dem 1. September 2019, beschlossen. Daraus ergaben sich im Jahr 2019 Mehraufwendungen, die im Planansatz nicht berücksichtigt wurden. Diese Erhöhungen spiegeln sich teilweise erst in den Zuschussfestsetzungen 2019 im Jahr 2020 wieder.

Nach bisheriger Abrechnungssystematik erfolgt nach erstmaliger Antragstellung bei Inbetriebnahme einer Einrichtung eine Abschlagszahlung an den Träger. Die Abschlagszahlung wird dem Verwendungsnachweis ab April des Folgejahrs gegenübergestellt, um dann erst einen endgültigen Zuschuss für das betreffende Jahr festzusetzen. Die Abschlagszahlungen für die folgenden Jahre werden jeweils zum Jahresbeginn nach der zu diesem Zeitpunkt bekannten Gruppenzusammensetzung der Kitas festgelegt. Teilweise werden aber Änderungen bei der Gruppenkonstellation erst im Rahmen des Verwendungsnachweises gemeldet, so dass sich höhere Nachzahlungen ergeben können.
Ab dem Zuschussjahr 2021 soll ein Bewilligungsbescheid je Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG über die gesetzliche Mindestförderung erstellt werden. Die damit verbundene Verpflichtung der Träger, Änderungen im laufenden Jahr mitzuteilen, hat unter anderem zum Ziel, eine notwendige Anpassung von Abschlagszahlungen bereits im Zuschussjahr berücksichtigen zu können, so dass sich der Umfang der Nachzahlungen in den Folgejahren ggf. verringert und eine bessere Periodengerechtigkeit der Aufwendungen erreicht wird.

Die Bewilligungsbescheide 2021 befinden sich aktuell noch in der Vorbereitung. Die Umsetzung soll schnellstmöglich erfolgen. Aufgrund von Mehrarbeit, die durch die Corona-Pandemie entstanden ist, kann sich die Umsetzung möglicherweise bis in das Jahr 2022 hinziehen. Durch die pandemiebedingte Mehrarbeit sind auch Bearbeitungsrückstände bei den Zuschussfestsetzungen 2019 beziehungsweise 2020 entstanden.



Finanzielle Auswirkungen

Eine Deckung der Mehraufwendungen 2020 ist innerhalb des Teilhaushalts 510, Jugendamt möglich.




Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet.




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

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