Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1037/2011
Stuttgart,
10/27/2011



Haushalt 2012/2013

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 07.11.2011



Initiative zur Einrichtung einer City-Maut zur Gegenfinanzierung bezahlbaren Nahverkehrs

Beantwortung / Stellungnahme




Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes ist die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit dem Erlass des Autobahnmautgesetzes (ABMG) und des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes (FStrPrivG) hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesfernstraßen umfassend Gebrauch gemacht.

Mit Verabschiedung des Bundesfernstraßenmautgesetz – (BFStrMG) am 12.07.2011 wurde das ABMG überarbeitet und der Geltungsbereich der Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge auf vierstreifige Bundesstraßen in der Baulast des Bundes ausgedehnt.

Die Länder könnten in eigener Zuständigkeit eine City-Maut für Kommunal- und Landesstraßen einführen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/12861 – Einführung einer City-Maut vom 25.05.2009).

Laut der Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg auf einen Antrag der Fraktion der FDP/DVP im Landtag vom 19.07.2011 (Drucksache 15 / 302, Nr. 7) ist die Einführung einer City-Maut laut Koalitionsvertrag kein Thema der Landesregierung in Baden-Württemberg.

Am Sachverhalt hat sich danach seit dem vergangenen Jahr zunächst nichts Grundlegendes verändert. Insofern gelten die Ausführungen fort, die in den Stellungnahmen zu den Anträgen Nr. 96/2010 und 132/2010 enthalten sind.




Vorliegende Anträge/Anfragen

Nr. 709/2011 SÖS und LINKE Fraktionsgemeinschaft




Michael Föll
Erster Bürgermeister




<Anlagen>