Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T/67
GRDrs 624/2016
Stuttgart,
03/02/2017



1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
2. Anpassung der Benutzungsentgelte für das Krematorium
sowie Beibehaltung der Provisionsgewährung
3. Erhöhung der Bearbeitungsentgelte des
Städtischen Bestattungsdienstes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.03.2017
15.03.2017
16.03.2017



Beschlußantrag:


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu 1. Friedhofsgebühren
Die Bestattungs-, Grabnutzungs- und Verwaltungsgebühren wurden zum 01.03.2014 neu strukturiert und kalkuliert (s. GRDrs 789/2013). Die Berechnung der in der Vorlage genannten Gesamtkostendeckungsgrade mit 80,10 % für 2014 und mit 82,59 % für 2015 entsprach dem damaligen Stand der Planung des Doppelhaushaltes 2014/2015. Nach Abschluss der Haushaltsberatungen wurden die Gesamtkostendeckungsgrade mit 78,64 % für 2014 und mit 81,42 % für 2015 neu ermittelt (s. ausführliche Begründung Nr. 1.3.1).

Die damals errechneten Gesamtkostendeckungsgrade konnten aufgrund von Weniger-erträgen in Höhe von rund 1.792.000 EUR im Jahr 2014 und rund 1.320.000 EUR im Jahr 2015 nicht erreicht werden. Ursächlich hierfür war insbesondere die geringere Auflösung aus der passiven Rechnungsabgrenzung der Grabnutzungsgebühren, die Reduzierung der Fallzahlen bei der Nutzung der Aufbahrungsräume und Feierhallen sowie eine Verschiebung bei den Fallzahlen von Urnenbeisetzungen mit Feier hin zu Urnenbeisetzungen ohne Feier (s.a. ausführliche Begründung, Erläuterungen zu Tabelle Nr. 1.3.1).

Zum Jahresabschluss 2014 betrug der Gesamtkostendeckungsgrad 69,26 %, zum Jahresabschluss 2015 betrug er 70,46 %. Gemäß GRDrs 40/1997 vom 25.09.1997 soll für das Friedhofs- und Bestattungswesen längerfristig ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt und beibehalten werden. Der Kostendeckungsgrad wurde seinerzeit auf der Grundlage des kameralistischen Haushaltswesen ermittelt (s. hierzu auch ausführliche Begründung, Nr. 1.2.8).

Um eine Annäherung an diesen Gesamtkostendeckungsgrad zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Gebühren für Erdbestattungen (s. ausführliche Begründung Nr. 1.2.1), für Urnenbeisetzung (s. Nr. 1.2.2), für die Abräumung von Gräbern (s. Nr. 1.2.4), für Wahlgräber (s. Nr. 1.2.5) und die Verwaltungsgebühren (s. Nr. 1.2.6) zu erhöhen.

Die Erhöhung der anderen Gebührentatbestände scheidet aus, da entweder bereits annähernd eine volle Kostendeckung erreicht ist oder eine Erhöhung für nicht angemessen gehalten wird (z. B. bei der Gebühr für Feierhallen).

Neben der Anpassung der Gebühren in den genannten Bereichen waren redaktionelle Änderungen im Text des Gebührenverzeichnisses erforderlich, so dass dieses insgesamt neu beschlossen werden soll.


Zu 2. Krematorium (Betrieb gewerblicher Art - BgA)
Die Entgelte für Einäscherungen im städtischen Krematorium wurden in der Kalkulation zur Vorlage 789/2013 neu strukturiert und kalkuliert, die Entgelte wurden reduziert. Nachträglich wurde festgestellt, dass die Kosten für Kühlung dem der Kalkulation zugrundeliegenden Aufwand noch nicht zugeordnet waren. Die korrekte Zuordnung wurde nachgeholt. Eine volle Kostendeckung konnte also nicht erreicht werden.

Durch die zukünftig hoheitliche Betrachtung der Kühlkosten (s. ausführliche Begründung Nr. 1.2.3) entfallen die Entgelte für Kühlung im BgA Krematorium. Bei Beibehaltung der aktuellen Entgelthöhe (ohne Kühlentgelte) würde voraussichtlich ein Kostendeckungsgrad von rund 62% erreicht werden, eine volle Kostendeckung wird jedoch angestrebt. Dementsprechend sollen die Entgelte, wie in Anlage 4/1 dargestellt, erhöht werden.
Die Gewährung von Vermittlungsprovisionen an Bestattungsunternehmen hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

Zu 3. Städtischer Bestattungsdienst (BgA)
Die Bearbeitungsentgelte für die Inanspruchnahme des Städtischen Bestattungsdienstes (gewerblicher Bereich) wurden zuletzt im Jahr 2014 angepasst (s. GRDrs 789/2013).

Es wird vorgeschlagen, die Entgelte, wie in Anlage 4/2 dargestellt, zu erhöhen und einen neuen Entgelttatbestand „Bearbeitungsentgelt für Bestattungsvorsorge mit Hausbesuch“ einzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen sollen insgesamt jährlich rund 1,2 Mio. EUR (vor Passivierung) bzw. 960.000 EUR (nach Passivierung) Mehrerträge erzielt und im Jahr 2017 ein Gesamtkostendeckungsgrad von ca. 73,5 % erreicht werden.

Durch die Erhöhung der Entgelte beim Städtischen Bestattungsdienst werden Mehrerträge in Höhe von rund 30.000 EUR erwartet.

Beim Krematorium und beim Städtischen Bestattungsdienst wird eine volle Kostendeckung angestrebt.



Beteiligte Stellen

WFB

AKR

SOS mit folgenden Bemerkungen:
Mit der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung entstehen für die ortspolizeilich angeordneten Bestattungen Mehraufwendungen, die im Wesentlichen in der vollumfänglichen Berechnung der Nutzung des Leichenhauses inkl. Kühlung begründet sind. Diese betragen auf Basis von 10 Kühltagen rd. 235.000 EUR. Eine entsprechende Anpassung des Aufwandsansatzes ist zum Doppelhaushalt 2018/2019 vorgesehen.
Die Kosten können in rd. 2/3 der Bestattungen gegenüber den Kostenpflichtigen geltend gemacht werden.


Vorliegende Anträge/Anfragen

./.

Erledigte Anträge/Anfragen

./.



Dirk Thürnau
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Anlage 3: Gebührentabelle (Darstellung der Veränderungen)
Anlage 4: Entgelttabellen Krematorium und Bestattungsdienst
Anlage 5: Kalkulationen
Anlage 6: Musterrechnungen


Ausführliche Begründung



Zu 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung


1.1 Vorbemerkung
Die Gebühren und Benutzungsentgelte im Friedhofs- und Bestattungswesen wurden zum 01.03.2014 neu strukturiert und kalkuliert (s. GRDrs 789/2013). Die neue Struktur hat sich in der Praxis bewährt und sorgt für Klarheit und Transparenz auch im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern.


1.2 Änderung der Friedhofsgebühren zum 01.05.2017
Der Gesamtkostendeckungsgrad betrug im Jahr 2015 rund 70 %. Um im Jahr 2017 einen Gesamtkostendeckungsgrad von ca. 73,5 % zu erreichen, wird die Anpassung folgender Gebühren vorgeschlagen (1.2.1 – 1.2.6):


1.2.1 Gebühren für Erdbestattungen
(Kalkulation Anlage 5, S. 1, 4 - 5)
Der Kostendeckungsgrad im Bereich der Erdbestattung betrug im Jahr 2015 94,17 %. Es wird für vertretbar gehalten, die Gebühren so zu erhöhen, dass hier volle Kostendeckung erreicht werden kann (vgl. Kalkulation Seite 5 und Gebührenverzeichnis Nr. A 1.01 – A 1.08).


1.2.2 Gebühren für Urnenbeisetzungen
(Kalkulation Anlage 5, S. 1, 6 - 8)
Der Kostendeckungsgrad im Bereich der Urnenbeisetzung betrug im Jahr 2015 65,92 %. Somit ist in diesem Bereich, auch im Hinblick auf die Erhöhung des Gesamtkostendeckungsgrades, ebenfalls die Möglichkeit zur Anpassung gegeben. Die Erhöhung wird für vertretbar gehalten, ein Teilkostendeckungsgrad von rund 79 % wird anvisiert.

Die Gebühr A 2.01 „Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder über 10 Jahre nach Feuerbestattungsfeier“ soll deshalb von 275 EUR um 115 EUR auf 390 EUR erhöht werden. Die weiteren Gebührentatbestände im Bereich „Urnenbeisetzung“ sollen entsprechend ihrer jeweiligen Äquivalenzziffer im gleichen Verhältnis erhöht werden (vgl. Kalkulation Seite 8 und Gebührenverzeichnis Nr. A 2.01 – A 2.24).

1.2.3 Gebühren für Aufbahrung und Kühlung
(Kalkulation Anlage 5, S. 2, 9)
Die Benutzung eines Aufbahrungsraumes und die Inanspruchnahme der Kühlung für Verstorbene wurden bisher separat berechnet (Gebührentatbestände A 3.04, 113 EUR bzw. A 3.05, 126 EUR). Außerdem wurde die Benutzung der Kühlräume für Verstorbene, die im städtischen Krematorium eingeäschert wurden, im Zusammenhang mit der Kremation als gewerbliche Leistung betrachtet und entsprechend privatrechtlich abgerechnet (D 1.04). Diese Vorgehensweisen führten zu Verständnisproblemen bei den Zahlungspflichtigen und zu einem erhöhten Aufwand bei den Verwaltungsabläufen (Dokumentationen, Rückfragen, usw.).

In diesem Punkt soll die Gebührentabelle bzw. –kalkulation deshalb neu aufgestellt werden. Zum einen soll die Kühlung der für die Kremation vorgesehenen Verstorbenen nicht mehr privatrechtlich, sondern hoheitlich abgerechnet werden. Dies ist aufgrund § 13 KAG möglich. Zum anderen ist vorgesehen, die beiden Gebührentatbestände für Aufbahrung und Kühlung zu einem neuen Gebührentatbestand A 3.08 „Benutzung des Leichenhauses“ zusammenzufassen.

Die der Kalkulation der Gebühren für Kühlung zum 01.03.2014 zugrundeliegenden Fallzahlen mussten korrigiert und angepasst werden, was zu einer Reduzierung der künftigen Gebühren führt. Die neue Gebühr soll 70 EUR/Tag betragen. Um Unverhältnismäßigkeit bei der Abrechnung nur stundenweiser Liegezeiten zu vermeiden sollen der erste und letzte Tag zu einem Abrechnungstag zusammengefasst werden.


1.2.4 Gebühren für die Abräumung von Gräbern
(Kalkulation Anlage 5, S. 2, 10 - 12)
Die Neukalkulation der Gebührenobergrenzen für die Abräumung von Gräbern (A 4.01 – A 4.13) erfolgte auf der Grundlage des Gesamtaufwands, verteilt auf alle Zahlungspflichtigen. Es wird vorgeschlagen, die Gebühren an die neuen Gebührenobergrenzen, wie in der Gebührentabelle (Anlage 3) dargestellt, anzupassen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in rund 1/3 der Fälle die Kosten für die Abräumung nicht in Rechnung gestellt werden können, da die Zahlungspflichtigen verstorben oder nicht zu ermitteln sind. Es fehlen dadurch Erträge im Umfang von rd. 200.000 EUR (s. a. Auswirkung beim Kostendeckungsgrad Nr. 1.2.8).


1.2.5 Gebühren für Wahlgräber
(Kalkulation Anlage 5, S. 18 - 22)
Bei den Gebühren für Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern wurde 2015 ein Kostendeckungsgrad von 67,37 % erreicht. Durch die Erhöhung der Gebühren sollen Mehrerträge von rund 250.000 EUR erzielt werden. Aufgrund der Passivierung verbessern diese jedoch erst über die Auflösungen den Kostendeckungsgrad (s. Erläuterungen Nr. 1.2.8).


1.2.6 Verwaltungsgebühren
(Kalkulation Anlage 5, S. 23 - 30)
Die Stadtverwaltung ist aufgrund der gebührenrechtlichen Vorgaben und der Entwicklung der Sach- und Personalkosten gehalten, die Gebührensätze der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (s. Rundschreiben 06/2015, AK9561-01).
Dementsprechend wurden die Verwaltungsgebühren der Friedhofsgebührensatzung neu kalkuliert. Es wird die entsprechende Anpassung der Gebührensätze vorgeschlagen. Für die Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Fehlgeborenen sollen keine Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung ablaufender Grabnutzungs- und Verfügungsrechte (bisher C 1.17 und C 1.18) sollen nicht mehr im Nachhinein als gesonderte Verwaltungsgebühren erhoben werden. Da in diesen Fällen kein gesonderter Antrag gestellt wird, empfiehlt sich entsprechend § 14 Abs. 3 Ziff. 1 KAG die Einbeziehung der Kosten in die Kalkulation der Grabnutzungsgebühren. Trotz Anpassung der Verwaltungsgebühren in den anderen Bereichen werden deshalb im Vergleich zum Jahr 2015 insgesamt voraussichtlich rund 27.000 EUR weniger erzielt werden.

1.2.7 Auswirkung der Veränderungen aus 1.2.1 – 1.2.6

Jährliche
Erträge
VOR
Neukalkulation
EUR
Jährliche
Erträge
NACH
Neukalkulation

EUR
Mehrerträge
absolut



EUR
zu 1.2.1 Gebühren für Erdbestattungen
1.847.000
2.177.000
330.000
zu 1.2.2 Gebühren für Urnenbeisetzungen
818.000
1.160.000
342.000
*zu 1.2.3 Gebühren für Aufbahrung und Kühlung
915.000
1.203.000
288.000
zu 1.2.4 Gebühren für Grababräumungen
386.000
403.000
17.000
zu 1.2.5 Gebühren für Wahlgräber (vor Passivierung)
8.130.000
8.380.000
250.000
zu 1.2.6
Verwaltungsgebühren
(zukünftig ohne C 1.17/18)
1.135.000
(davon 199.000
C 1.17/1.18)
1.108.000

(ohne C 1.17/C 1.18)
-27.000
SUMME (Liquiditätssicht)
13.231.000
14.431.000
1.200.000
Summe nach Passivierung
963.000
*zu 1.2.3: Erträge vor Neukalkulation inkl. Entgelt für Kühlung (Krematorium), Erträge nach Neukalkulation nur
noch Gebühren (Benutzung des Leichenhauses).

1.2.8 Finanzielle Auswirkungen und Kostendeckungsgrad
Durch die vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen werden jährliche Mehrerträge in Höhe von rund 1.2 Mio. EUR erwartet (s. Tabelle 1.2.7). Aufgrund der Passivierung der Gebührenerträge für Grabnutzungsrechte (s. Erläuterung im folgenden Absatz) reduziert sich diese Summe auf jährlich rund 960.000 EUR. Für das Jahr 2017 ergibt sich mit der Gebührenerhöhung ab 01.05.2017 voraussichtlich ein Betrag von rund 640.000 EUR.

Mit Einführung der Doppik ist eine periodengerechte Zuordnung der Erträge aus Gebühren für Grabnutzungsrechte erfolgt. Die Erträge müssen auf die Laufzeit der Grabnutzungsrechte verteilt werden (sogenannte Passivierung, vgl. GRDrs 789/2013).
Im Vergleich zur Kameralistik kommen Mehrerträge aus Grabnutzungsgebühren seither im Jahr des Zahlungseingangs nur zu 1/20 dem aktuellen Kostendeckungsgrad zugute. Dies führte zu einer Absenkung des Gesamtkostendeckungsgrades um ca. 10 Prozentpunkte. Die Auswirkungen werden in der Tabelle Nr. 1.3.1 dargestellt (Liquiditätssicht = kamerale Sicht).

Im Jahr 2015 betrug der Gesamtkostendeckungsgrad 70,46 %, mit den geplanten Gebührenerhöhungen ab 01.05.2017 soll ein Gesamtkostendeckungsgrad von ca. 73,5 % im Jahr 2017 erreicht werden.

Die Berechnung dieses Kostendeckungsgrades enthält in mehreren Bereichen Aufwände, die nicht umzulegen bzw. nicht einzufordern sind:

· Tatbestand A 4.01 – A 4.13 Abräumung von Gräbern: · Tatbestand A 3.01 Feierhalle: Die Gebühr in Höhe von 298 EUR ist erheblich und soll nicht erhöht werden, um den Grad der Benutzung möglichst zu erhalten. Auch private Bestatter bieten Feierräume an. Um volle Kostendeckung erreichen zu können, müsste die Gebühr auf rund 498 EUR erhöht werden. Dies erscheint nicht vertretbar, so dass ein Abmangel in Höhe von rund 532.900 EUR entsteht. · Tatbestand A 3.02 Unterstehdach: Auch hier soll die Gebühr mit der für Zahlungspflichtige vertretbaren Höhe von derzeit 89 EUR nicht erhöht werden. Es wird mit einem Kostendeckungsgrad von knapp 20 % gerechnet (Ergebnis 2015 rd. 21%), der Abmangel beträgt dann rund 83.000 EUR.

Würden die oben beschriebenen nicht gedeckten Aufwände nicht mehr in die Berechnung des Kostendeckungsgrades einbezogen, so könnte im Jahr 2017 mit einem Kostendeckungsgrad von annähernd 77 % gerechnet werden.


2017

Prognose mit geplanter Gebührenerhöhung
ab 01.05.2017
2017

Prognose mit gepl. Gebührenerhöhung, ohne Abmangel bei "Abräumung von Gräbern", "Feierhalle", "Unterstehdach"
Gebührenrelevante Erträge
13.869.799 €
13.869.799 €
Gebührenrelevante Aufwendungen
18.867.965 €
18.052.065 €
Überdeckung (+)
Unterdeckung (-)
-4.998.166 €
-4.182.266 €
Kostendeckungsgrad
in %
73,51 %
76,84 %


1.2.9 Prognosen
Die Entwicklung der unter 1.2.7 aufgeführten Mehrerträge und der finanziellen Auswirkungen (s. 1.2.8) unterliegt gewissen Risiken, weil in der Gebührenkalkulation mit Prognosen gearbeitet werden musste. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der Fallzahlen. Bei den Auflösungen aus passiver Rechnungsabgrenzung der Gebühren für Grabnutzungsrechte wird eine jährliche Steigerung erwartet, die den Gesamtkostendeckungsgrad um jeweils einen Prozentpunkt erhöht.

Grundlage für die Kalkulation sind die fortgeschriebenen Fallzahlen 2015 und die Aufwendungen aus dem modifizierten Haushaltsplan 2017.

1.3 Allgemeines

1.3.1 Entwicklung der gebührenrelevanten Erträge und Aufwendungen sowie des Kostendeckungsgrades

*Plan 2014 gem. GRDrs 789/2013
(inkl. Gebührenanpassung)
EUR
Plan
2014


EUR
Ist
2014
(Liquiditätssicht)
EUR
Ist
2014

(nach Passivierung)
EUR
Erträge
13.743.641
***13.673.270
13.632.134
***11.881.025
Aufwendungen
**17.157.958
**17.386.487
17.153.689
17.153.689
Unterdeckung
-3.414.317
-3.713.216
-3.521.555
-5.272.664
Kostendeckungs-
grad in %
80,10
78,64
79,47
69,26

*Plan 2015 gem. GRDrs 789/2013
(inkl. Gebührenanpassung)
EUR
Plan
2015


EUR
Ist
2015
(Liquiditätssicht)
EUR
Ist
2015

(nach Passivierung)
EUR
Erträge
13.984.053
***13.966.770
14.848.895
***12.646.633
Aufwendungen
16.932.689
17.153.427
17.949.760
17.949.760
Unterdeckung
-2.948.636
-3.186.657
-3.100.865
-5.303.126
Kostendeckungsgrad
in %
82,59
81,42
82,72
70,46

Plan
2016

(nach Passivierung)

EUR
Plan 2017 modifiziert
(nach Passivierung, inkl. Gebührenanpassung ab 01.05.2017)
EUR
Erträge
13.642.902
13.869.799
Aufwendungen
18.325.916
18.867.965
Unterdeckung
-4.683.014
-4.998.166
Kostendeckungsgrad
in %
74,45
73,51

Erläuterungen:

* Grundlage für die in der GRDrs 789/2013 genannten Werte war der Entwurf des Haushaltsplans 2014/2015.

** Erhöhung Unterhaltung Gebäude GRDrs 593/2013.

***Abweichungen Erträge Ist zu Plan 2014/2015:
- In den Planansätzen ist die Auflösung aus dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) der Grabnutzungsgebühren enthalten. Diese wurden noch nach einem vereinfachten Verfahren anhand durchschnittlicher Gebührenhöhen und Restnutzungsdauern geschätzt. Die Ermittlung der tatsächlichen Auflösungsbeträge erfolgte dann mit der zwischenzeitlich in Betrieb genommenen Software FIM-NKF.
- Die Gebühren für Aufbahrungsräume konnten 2013 noch mit einer durchschnittlichen Liegezeit von 3 Tagen kalkuliert werden. Die durchschnittliche Liegezeit hat sich inzwischen auf 1 Tag reduziert. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang bei den Fallzahlen und somit den Gebührenerträgen.
- Durch die nicht geplante erhöhte Nachfrage nach Urnenbeisetzungen ohne Feier (Gebühr niedriger) verringerten sich die Gebührenerträge.
- Rückgang Fallzahlen Feierhallen führte zu geringeren Gebührenerträgen.

1.3.2 Entwicklung der Fallzahlen

Ist
2010
Ist
2011
Ist
2012
Ist
2013
Ist
2014
Ist
2015
Bestattungsfälle insgesamt
4.923
4.924
4.874
4.866
4.686
5.242
- davon Urnenbeisetzungen
3.040
3.219
3.214
3.245
3.061
3.489
- davon Erdbestattungen
1.883
1.705
1.660
1.649
1.625
1.753


1.4 Musterrechnungen
In Anlage 6 werden anhand von Musterrechnungen für Erdbestattung und Feuerbestattung die Auswirkungen dargestellt, die sich durch die Gebühren- bzw. Entgelterhöhungen ergeben.


1.5 Interkommunaler Gebührenvergleich
Die auf Initiative der Stadtkämmerei erhobenen Daten aus dem Städtevergleich mit Mannheim und Karlsruhe werden von der Stadtkämmerei und dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt gemeinsam betrachtet und bewertet. Die Auswertung hat ergeben, dass die Friedhofsverwaltung Stuttgart im Vergleich - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - gut wirtschaftet:

KriteriumStuttgartKarlsruheMannheim
Hektar Friedhofsfläche pro Mitarbeiter
1,25
0,75
0,8
Gräber pro Mitarbeiter
999
660
kA
Bestattungen/Beisetzungen pro Mitarbeiter
28,9
27,1
30

Auffallend war, dass die Städte unterschiedliche Ansätze bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Kosten verfolgen. Diese unterschiedliche Vorgehensweise konnte trotz Rückfragen bei den Städten nicht geklärt werden. Deshalb sind die einzelnen Gebührentatbestände nicht vergleichbar.

Zu 2. Anpassung der Benutzungsentgelte für das Krematorium und Beibehaltung der Provisionsgewährung

2.1 Neufestsetzung der Entgelte aufgrund der Neukalkulation
(Kalkulation Anlage 5, S. 31 - 33, und Anlage 4/1)
Die Entgelte des BgA Krematorium wurden zum 01.03.2014 reduziert. Nachträglich wurde festgestellt, dass die Kühlkosten in der Entgeltkalkulation nicht im Aufwand enthalten waren. Die korrekte Zuordnung wurde nachgeholt, eine volle Kostendeckung konnte nicht erreicht werden. Der Kostendeckungsgrad betrug im Jahr 2015 knapp 80 %.

Ab 01.05.2017 sollen die Kosten für Kühlung im Bereich Krematorium nicht mehr als privatrechtliche Entgelte sondern hoheitlich als Gebühren abgerechnet werden, vgl. Gebührennummer A 3.08 (s.a. 1.2.3). In der neuen Entgeltkalkulation entfällt somit das Entgelt D 1.04. Außerdem musste u.a. aufgrund der vorübergehenden Schließung des Krematoriums und einer daraus resultierenden evt. dauerhaften Abwanderung zu anderen Krematorien mit einem Rückgang der Fallzahlen gerechnet werden. Bei Beibehaltung der aktuellen Entgelthöhe (ohne Entgelte für Kühlung) würde voraussichtlich ein Kostendeckungsgrad von rund 62% erreicht werden. Um möglichst eine volle Kostendeckung zu erzielen, wird vorgeschlagen, die Entgelte gemäß Anlage 4/1 anzupassen.

Für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren würde sich für die Einäscherung eine Erhöhung des Entgelts von netto 212,61 EUR auf 374,79 EUR ergeben.

Entgelt netto* Entgelt netto*Entgelt netto*
bis 28.02.2014seit 01.03.2014ab 01.05.2017
D 1.01 Einäscherung Erwachsene und Kinder über 10 Jahren
429,31 EUR
212,61 EUR
374,79 EUR
D 1.02 Entgelt für Verwaltungstätigkeit Einäscherung
29,41 EUR
34,45 EUR
D 1.03 Urne
10,92 EUR
11,76 EUR
D 1.04 Kühlraum 1 Tag
105,88 EUR
Gesamtsumme
429,31 EUR
358,82 EUR
**421,01 EUR
* zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%
**zzgl. Gebühren für Benutzung des Leichenhauses (A 3.08) 70 EUR/Tag.


2.2 Gewährung von Vermittlungsprovisionen
Mit GRDrs 1033/2006 wurde beschlossen, in einer Pilotphase vom 01.02.2007 bis Ende 2008 für die Entgelte des Krematoriums Provisionen in Höhe von 60 EUR bis 80 EUR je Einäscherung zu gewähren. Mit GRDrs 816/2008 wurde der Verlängerung der Gewährung von Vermittlungsprovisionen für die Jahre 2009 und 2010 an die Bestattungsunternehmen für vermittelte Einäscherungen Verstorbener im städtischen Krematorium zugestimmt.

Die Provisionsgewährung hat sich nach Ansicht des Garten-, Friedhofs- und Forstamts seit Jahren bewährt. Um mit den privaten Unternehmen im Umland konkurrieren zu können, ist die Aufrechterhaltung der Provisionszahlungen wichtig. Bei einer Einstellung der Provisionsgewährung muss von einem spürbaren Rückgang der Einäscherungszahlen ausgegangen werden, da die Betreiber der privaten Krematorien ebenfalls Provisionen als Anreiz gewähren.



2.3 Prognosen
In der Entgeltkalkulation wurde mit Prognosen gearbeitet, diese unterliegen gewissen Risiken. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der Fallzahlen.




Zu 3. Erhöhung der Bearbeitungsentgelte für den Städtischen Bestattungsdienst

Die Bearbeitungsentgelte für die Inanspruchnahme des Städtischen Bestattungsdienstes wurden zuletzt zum 01.03.2014 erhöht (s. GRDrs 789/2013).

3.1 Neufestsetzung der Entgelte aufgrund der Neukalkulation
(siehe Anlage 5, S. 34 - 35 und Anlage 4/2)
Die Gesamterträge des Städtischen Bestattungsdienstes resultieren aus den Vermittlungsprovisionen für Bestattungsleistungen (Sarglieferung, Blumenschmuck, usw.) und dem Bearbeitungsentgelt.

Neben der Inanspruchnahme durch Bestattungspflichtige übernimmt der Bestattungsdienst die Abwicklung von Anordnungsfällen im Auftrag des Amts für öffentliche Ordnung. Die Aufwendungen und anteiligen Entgelte hierfür werden im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten dem hoheitlichen Bereich zugeordnet. Bei den Erträgen ist dies weder in den Planungen für 2014/2015 noch in den Planungen 2016/2017 berücksichtigt, dies erfolgt ab dem Doppelhaushalt 2018/2019.
Die geplante volle Kostendeckung konnte deshalb im Jahr 2015 mit einem Kostendeckungsgrad von rund 87 % nicht erreicht werden.

Der deutliche Mehraufwand für Hausbesuche soll zukünftig stärker berücksichtigt werden. Des Weiteren soll ein neuer Entgelttatbestand „Bestattungsvorsorge mit Hausbesuch“ aufgenommen werden.

Um zukünftig volle Kostendeckung zu erzielen werden folgende Entgelte vorgeschlagen:

Entgelt netto* seit 01.03.2014Entgelt netto*

ab 01.05.2017

Änderung
Bearbeitungsentgelt125,21 EUR151,26 EUR+21 %
Bearbeitungsentgelt mit Hausbesuch183,19 EUR243,69 EUR+33 %
Entgelt für Bestattungsvorsorge183,19 EUR248,74 EUR+36 %
Neu: Entgelt für Bestattungsvorsorge mit Hausbesuch341,17 EUR
* zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%

3.2 Finanzielle Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Bearbeitungsentgelte werden Mehrerträge von insgesamt rund 30.000 EUR im Vergleich zum Ist 2015 erwartet. Es wird volle Kostendeckung angestrebt.


3.3 Prognosen
In der Entgeltkalkulation wurde mit Prognosen gearbeitet, diese unterliegen gewissen Risiken. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung der Fallzahlen.


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Anlage 2  Friedhofsgebührensatzung.pdfAnlage 2 Friedhofsgebührensatzung.pdfAnlage 3 Gebührentabelle.pdfAnlage 3 Gebührentabelle.pdfAnlage 4 - Entgelttabellen Krematorium und Bestattungsdienst ab 01.05.2017.pdfAnlage 4 - Entgelttabellen Krematorium und Bestattungsdienst ab 01.05.2017.pdfAnlage 5 Kalkulationen .pdfAnlage 5 Kalkulationen .pdf Anlage 6 - Musterrechnungen.pdfAnlage 6 - Musterrechnungen.pdf