Protokoll:
Verwaltungsausschuss
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
533
4
Verhandlung
Drucksache:
858/2021
GZ:
Sitzungstermin:
01.12.2021
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
EBM Dr. Mayer
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Herr Häbe
ba
Betreff:
Revisionsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart
(RevO)
- Zurückstellung -
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Herrn Oberbürgermeisters vom 30.11.2021, GRDrs 858/2021, mit folgendem
Beschlussantrag
:
1. Von der Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Amt für Revision mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird Kenntnis genommen.
2. a) Der Aufgabenübertragung auf das künftige Amt für Revision in § 2 Abs. 2 der Revisionsordnung wird zugestimmt.
b) Von der Neufassung der Revisionsordnung wird Kenntnis genommen.
Die Revisionsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RevO) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Sie ersetzt die Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart (RPrO) vom 10. Mai 2012.
Das Rechnungsprüfungsamt wird umbenannt in Amt für Revision.
Von Frau
Häußler
(GPR) wird erklärt, zwar sei der Gesamtpersonalrat (GPR) an der Neufassung der Revisionsordnung beteiligt worden, das Ergebnis (GRDrs 858/2021), und dies kritisiert sie, habe die Personalvertretung erst gestern vorgelegt bekommen. Dass die Vorlage bereits heute vorberaten und morgen beschlossen werden solle, sei überraschend.
Laut Herrn
Großmann
(RPA) läuft der Prozess für diese Neufassung seit zwei Jahren. Dass die Thematik (nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)) der Mitbestimmungspflicht unterliege, sei ihm nicht bekannt. Es handle sich um eine innerdienstliche Weisung ohne Außenwirkung und finanzieller Relevanz. Es würden dem Amt auch keine neuen Aufgaben übertragen und es erfolgten keine Ablaufänderungen, sondern die Neufassung sei einer Änderung der Gemeindeprüfungsordnung (GemPro) sowie der Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Amt für Revision geschuldet. Sollte hier ein Verfahrensfehler vorliegen, bedauere er dies, aber eine Mitbestimmungspflicht für diesen Vorgang sei ihm wie gesagt nicht bekannt.
Von Herrn
Purz
(GPR) wird in der Folge erklärt, da mit der Neufassung innerbetriebliche Regeln zum Beispiel in puncto Korruption erfolgten, liege aus Sicht des GPR eine Mitbestimmungspflicht vor. Der GPR sollte die Möglichkeit erhalten, und dies bekräftigt Frau
Häußler
, die Änderungen anzuschauen.
Angesichts der durch den GPR reklamierten Mitbestimmung schlägt EBM
Dr. Mayer
vor, diesen Tagesordnungspunkt bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzustellen. Der Tagesordnungspunkt werde dann bei nächster Gelegenheit wieder auf die Tagesordnung gesetzt.
Nachdem sich dagegen keine Einwendungen ergeben stellt EBM
Dr. Mayer
fest:
Dieser Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.
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