Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 598/2017
Stuttgart,
07/12/2017



Rathausgarage, Verpachtete Parkplätze und Parkhäuser
Steuerlicher Jahresabschluss 2015




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
25.07.2017
26.07.2017



Beschlußantrag:

1. Der steuerliche Jahresabschluss zum 31.12.2015 des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Rathausgarage und verpachtete Parkhäuser und Parkplätze wird in der vorliegenden Form festgestellt.

2. Verbindlichkeiten des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart werden mit 1,34 % (Vj.: 2,07%) verzinst. Forderungen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Landeshauptstadt werden mit 0,11% (Vj.: 0,21%) verzinst.



Begründung:


Der steuerliche Jahresabschluss des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art Rathausgarage und Verpachtete Parkhäuser und Parkplätze wird lediglich aus steuerlichen Gründen vorgelegt.

Das Geschäftsjahr 2015 schließt mit einem betrieblichen Ergebnis vor Steuern in Höhe von 861.793,72 EUR (Vj.: 756 TEUR).

Nach Berücksichtigung der Steuern (Grundsteuer und Steuern vom Einkommen und Ertrag) ergibt sich ein steuerlicher Jahresgewinn von 369.489,89 EUR (Vj.: 431 TEUR). Gegenüber dem in der Bilanz und GuV ausgewiesenen Jahresgewinn sind die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Ertragssteuern außerbilanziell hinzuzurechnen.

Der Regiebetrieb unterhält kein eigenes Geschäftskonto bei einem Kreditinstitut. Der Zahlungsverkehr wird daher über ein Verrechnungskonto der Stadt abgewickelt. Als Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt wird der Saldo es im Regiebetrieb geführten Verrechnungskontos ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten und Forderungen werden verzinst. Forderungen mit 0,11% (Vj. 0,21%), Verbindlichkeiten mit 1,34% (Vj.: 2,07%) Die Zinssätze entsprechen den durchschnittlichen Kommunalkonditionen im jeweiligen Veranlagungsjahr. Der so entstehende Zinsaufwand stellt bei dem Betrieb gewerblicher Art steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben dar und mindert somit das Einkommen. Diese Verrechnung führt zu keiner finanziellen Belastung für den Stadthaushalt.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG liegen insoweit keine kapitalertragssteuerpflichtigen Einkünfte vor, als der Gewinn zulässigerweise als Rücklage ausgewiesen wird. Eine zulässige und damit kapitalertragsteuerunschädliche Mittelverwendung liegt u.a. vor, wie die Mittel zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet werden oder bereits im laufenden Kalenderjahr reinvestiert wurden. Die für 2015 festgestellten Überschüsse unterliegen somit nicht der Kapitalertragsteuer.

Im Neubau auf dem Grundstück der bisherigen Rathausgarage sind Nutzungen durch die Stadtkämmerei, den Betriebskindergarten und den Serverpark vorgesehen. Für diese Nutzungen ist ab Fertigstellung des Neubaus eine interne Verrechnung zugunsten des BgA notwendig. Ertragssteuerlich führt dies bei dem BgA zu entsprechenden Einnahmen.






Michael Föll
Erster Bürgermeister



Anlagen:
1. Bilanz zum 31.12.2015
2. GuV 2015
3. Übersicht steuerlich zugeordnete Parkierungsanlagen
4. Anlagespiegel
5. Fremdfinanzierung (steuerlich zugeordnete Darlehen)

Finanzielle Auswirkungen

<Finanzielle Auswirkungen>







Anlagen

<Anlagen>



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Anl 1 Bilanz.pdfAnl 1 Bilanz.pdfAnl 2 GuV.pdfAnl 2 GuV.pdfAnlage 3 - Übersicht BgA-Parkierungsanlagen.pdfAnl 4 Anlagenspiegel.pdfAnl 4 Anlagenspiegel.pdfAnl 5 Darlehen.pdfAnl 5 Darlehen.pdf