Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OB 0501-04
GRDrs
87/2017
Stuttgart,
03/08/2017
Erfüllung neuer, zusätzlicher Aufgaben aus gesetzlicher Vorschrift (ChancenG) – Stellenbedarf bei OB-ICG
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
öffentlich
15.03.2017
Beschlußantrag:
1. Das Chancengleichheitsgesetz (Gesetz zur Verwirklichung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-
Württemberg und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes), das zum 27.
Februar 2016 in Kraft getreten ist, wird zu Kenntnis genommen. Durch die Einbeziehung der Kommunen in den Geltungsbereich des Gesetzes ergeben sich (Abschnitt 4) neue, zusätzliche Aufgaben im Bereich Gleichstellungspolitik für die Landeshauptstadt Stuttgart und damit zusätzlicher Stellenbedarf für OB-ICG.
2. Die Abteilung für Individuelle Chancengleichheit von Frauen und Männer wird für die Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, außerhalb des Stellenplans eine Sachbearbeiterin in Entgeltgruppe 12 TVöD (50%) ab 01. 03. bis Ende 2017 zu beschäftigen. Die Finanzierung erfolgt haushaltsneutral durch Fördermittel des Landes Baden Württemberg. Über die dauerhafte Stellenschaffung ist im Rahmen des regulären Haushaltsplanverfahrens 2018 zu entscheiden.
Begründung:
Mit dem neuen Chancengleichheitsgesetz (Gesetz zur Verwirklichung der
Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-
Württemberg und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes), das zum 27.
Februar 2016 in Kraft getreten ist, soll die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-
Württemberg gestärkt und weiter vorangetrieben werden. Durch die Einbeziehung der Kommunen in den Geltungsbereich des Gesetzes ergeben sich (Abschnitt 4) neue, zusätzliche Aufgaben im Bereich Gleichstellungspolitik für die Landeshauptstadt Stuttgart und damit zusätzlicher Personalbedarf für OB-ICG.
Aus der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Kostenerstattung für kommunale Gleichstellungsbeauftragte bei den Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 50.000 vom 10. August 2016 ergibt sich aufgrund des Konnexitätsprinzips nach Artikel 71 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz ein anteiliger Erstattungsanspruch für die Wahrnehmung externer Gleichstellungsaufgaben anteilig in Höhe von 50 Prozent. Mit diesem anteiligen Erstattungsanspruch von 50 Prozent (jährlich 42.500 €) ist die Haushaltsneutralität gegeben.
Zu den zusätzlichen externen Gleichstellungsaufgaben zählen die Erstellung eines Chancengleichheitsplanes, welcher intern in die Stadtverwaltung und extern in die Stadtgesellschaft wirkt. Eine weitere Aufgabe zur externen Gleichstellung ist die Neukonzeptionierung und Koordination des von OB-ICG geführten Work-Life-Balance-Netzwerks, die Unterstützung notwendiger Dienstleistungen der Stadt Stuttgart für die Stadtgesellschaft sowie die partizipative Planung und Umsetzung von chancengleichheitspolitischen Maßnahmen für die unterschiedlichen Zielgruppen des AGG (gender plus).
Zusätzlicher Personalbedarf
Bei der Erstellung des nach außen wirkenden Teils des Chancengleichheitsplanes soll insbesondere ein partizipativer Ansatz verfolgt werden. Geplant sind unter anderem ca. drei Beteiligungsworkshops mit Expertinnen und Experten sowie Stuttgarter Bürgerinnen und Bürgern zu verschiedenen Themenschwerpunkten in denen Maßnahmen zu mehr Chancengleichheit in der LHS Stuttgart erarbeitet werden sollen. Explizit wenden wir uns unter dem Aspekt „Gender plus“ den um die Diskriminierungsmerkmale des AGG erweiterten Zielgruppen zu. Intern soll der Erstellungs- und Umsetzungsprozess des Chancengleichheitsplans durch eine Mitarbeiter_innenbefragung und dauerhafte Kommunikationsstrukturen zum Fortschritt der Chancengleichheit für die Beschäftigten flankiert werden. Eine weitere Aufgabe zur externen Gleichstellung ist die Integration der Erkenntnisse des von OB-ICG neu konzeptionierten und koordinierten interdisziplinären Work-Life-Balance-Netzwerks in die Arbeit der Stadt als Arbeitgeberin und Dienstleisterin.
Über die geleistete Arbeit wird von OB-ICG jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt, der als Sachbericht im ersten Quartal des Folgejahres beim Land Baden-Württemberg,
Sozialministerium eingereicht werden muss. Bei Nichterfüllung ergibt sich eine Rückzahlungspflicht.
Aufgabenprofil
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Koordination und Weiterentwicklung des Work-Life-Balance-Netzwerks und Umsetzung der Ergebnisse
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Konzeptionierung, Planung, Durchführung und Aufbereitung von Beteiligungsworkshops in die Stadtgesellschaft hinein
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Datenerhebung, Maßnahmenplanung und -umsetzung im Rahmen des zu erstellenden internen und externen Chancengleichheitsplans
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Ausbau weiterer Beratungsangebote und Dienstleistungen für die Stuttgarter Stadtgesellschaft im Bereich Chancengleichheit mit der Zielsetzung Gender plus
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Förderung und Begleitung bürgerschaftlichen Engagements im Bereich Chancengleichheit
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Weiterentwicklung des Informationsangebots auf der Homepage der LHS Stuttgart
Nicht für Personalausgaben verbrauchte Mittel sollen als Sachmittel entsprechend der zusätzlichen externen Aufgaben verwendet werden. Dieses Vorgehen wird von nahezu allen Kommunen in Baden Württemberg, die bereits eine Gleichstellungsbeauftrage stellen, Frauen- und Chancengleichheitsbeauftragte o.ä. haben so praktiziert.
Bereits 2017 ist mit den neuen Aufgaben zu beginnen, da im ersten Quartal 2018 über den Nachweis der in 2017 erledigten zusätzlichen Aufgaben ein Sachbericht dem Sozialministerium eingereicht werden muss. Bei Nichterfüllung, wird die übertragene Kostenerstattung in Höhe von 42.500 € zurückgefordert. Über die dauerhafte Stellenschaffung ist im Rahmen des regulären Haushaltsplanverfahrens 2018 zu entscheiden.
Die vom Land Baden-Württemberg für 2016 bereits übertragenen Mittel in Höhe von 35.881.15 € können von OB-ICG im Jahr 2017 für im Jahr 2016 nicht erledigten, externe Aufgaben übertragen werden.
Dazu gehören:
1. Datenerhebung und Maßnahmenumsetzung entsprechend der Vorgaben der
Europäische Charta der Gleichstellung für Frauen und Männer
2. In diesem Zusammenhang werden partizipatorische Workshops mit der Stadtgesellschaft durchgeführt
3. Außerdem musste in 2016 ein geplantes Projekt für die Zielgruppe LSBTTIQ
zurückgestellt werden
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Ermächtigung entstehen der Landeshauptstadt Stuttgart keine Personalmehrkosten. Die beantragte Ermächtigung im Umfang einer 50 % Vollzeitkraft ist haushalsneutral, da die Mittel vom Land Baden-Württemberg übertragen werden.
Vorliegende Anträge/Anfragen
Erledigte Anträge/Anfragen
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Fritz Kuhn
Anlagen
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Chancengleichheitsgesetz_2016.pdf