Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1083/2015
Stuttgart,
10/30/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 09.11.2015



Vergnügungssteuer an der Stuttgarter Börse erheben

Beantwortung / Stellungnahme

Die Einbeziehung der Stuttgarter Börse in die Vergnügungssteuer ist rechtlich nicht zulässig. Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Gegenstand der Besteuerung ist die in der Verwendung des Einkommens für den pers­önlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für Geschäftsvorgänge, die, wie bei Börsengeschäften, der Einkommenserzielung dienen, kann eine Aufwandsteuer nicht erhoben werden.

Nach der Vergnügungssteuersatzung werden Pferde- und Sportwetten in die Besteuerung einbezogen. Die Definition des Steuertatbestands orientiert sich am Landesglückspielgesetz. Börsen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.



Vorliegende Anträge/Anfragen

625/2015 SÖS-LINKE-PluS




Michael Föll
Erster Bürgermeister




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