Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
WFB
GRDrs
1083/2015
Stuttgart,
10/30/2015
Haushalt
2016/2017
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
09.11.2015
Vergnügungssteuer an der Stuttgarter Börse erheben
Beantwortung / Stellungnahme
Die Einbeziehung der Stuttgarter Börse in die Vergnügungssteuer ist rechtlich nicht zulässig. Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Gegenstand der Besteuerung ist die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für Geschäftsvorgänge, die, wie bei Börsengeschäften, der Einkommenserzielung dienen, kann eine Aufwandsteuer nicht erhoben werden.
Nach der Vergnügungssteuersatzung werden Pferde- und Sportwetten in die Besteuerung einbezogen. Die Definition des Steuertatbestands orientiert sich am Landesglückspielgesetz. Börsen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
Vorliegende Anträge/Anfragen
625/2015 SÖS-LINKE-PluS
Michael Föll
Erster Bürgermeister
<Anlagen>