Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
22/2021
GZ:
JB
Sitzungstermin: 03.02.2021
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: BMin Fezer
Berichterstattung:die Vorsitzende
Protokollführung: Frau Schmidt fr
Betreff: Freiwilliger Verzicht auf Elternbeiträge für städtische Tageseinrichtungen wegen Schließung aufgrund von CoronaVO, Erstattung an freie Träger und Weitergewährung von Betriebszuschüssen
- Einbringung -

Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Jugend und Bildung vom 25.01.2021, GRDrs 22/2021, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Dem pauschalen freiwilligen Verzicht auf die Erhebung der regulären monatlichen Elternbeiträge (Kostenbeiträge) und des Essensgeldes für den Monat Januar 2021 bei städtischen Kindertageseinrichtungen, die von Schließung auf der Grundlage der CoronaVO betroffen sind, wird zugestimmt. Mit diesem Verzicht sind die Schließzeiten ab dem 16. Dezember 2020 bis einschließlich 31. Januar 2021 abgegolten.
2. Ab dem Februar 2021 wird für jede weitere volle Schließungswoche (7 Kalendertage/5 Betreuungstage) freiwillig auf 25 % der maßgeblichen monatlichen Elternbeiträge verzichtet. Der Verzicht gilt nicht in Fällen, in denen im Schließzeitraum eine Anmeldung zur Notbetreuung - unabhängig von Dauer und Umfang der Inanspruchnahme - erfolgt ist.
3. Der städtische Träger verzichtet rückwirkend ab Januar 2021 bis zunächst zum Ende des Kindergartenjahres 2020/2021 auf die Kostenbeiträge für die Zusatzangebote Früh- und Spätbetreuung, sofern diese Angebote von Seiten des Trägers nicht angeboten werden können.

4. Die freien Träger der Kindertagesbetreuung erhalten für den Monat Januar 2021 den Ausfall der Teilnahmebeiträge für die Betreuung in Höhe von 85 % des Erstattungsbetrags des Monats April 2020 erstattet.
5. Die Betriebskostenförderung der freien Kita-Träger wird trotz der angeordneten Schließungen ab 16. Dezember 2020 bis zur Beendigung der generellen Einrichtungsschließung nach CoronaVO nach den geltenden Förderrichtlinien weiter gewährt, ggf. unter Anrechnung von vorrangigen Ersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz) durch Bund oder Land. Die Regelungen des Sozialdienstleistereinsatzgesetzes (SodEG) werden für die Dauer der Weiterförderung angewandt.

6. Die laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen wird trotz der Untersagung der Betreuung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 in voller Höhe freiwillig weiter gewährt. Ein Kostenbeitrag der Eltern an den Kosten kann gemäß § 90 SGB VIII nicht verlangt werden, sofern die Kinder nicht in Notbetreuung sind. Bei Verlängerung der Untersagung der Kindertagespflege ab Februar 2021 erfolgt eine Kürzung der Geldleistung auf 80 % sofern keine Notbetreuung erfolgt.

7. Den Mehraufwendungen bzw. Mindererträgen, wie im Absatz Finanzielle Auswirkungen dargestellt, wird zugestimmt.


Die Beratungsunterlage ist dem Originalprotokoll sowie dem Protokollexemplar für die Hauptaktei beigefügt.


StRin Schumann (PULS) stellt den mündlichen Antrag, sich an den tatsächlichen Öffnungszeiten zu orientieren. Wenn die Einrichtung fünf Tage geöffnet sei, solle bereits ab fünf Schließtagen eine 25 %ige Erstattung genehmigt werden. Die Staffelung müsse entsprechend für Kitas mit sechs oder sieben Tagen Öffnung angepasst werden. Es bedeute für die absolute Mehrheit der Eltern ein ungerechtes System, wenn zehn oder elf Tage geschlossen sei, aber trotzdem nicht zwei Wochen erstattet würden. Des Weiteren wünsche sie einen Beschluss mit Laufzeit bis zu den Sommerferien, um weitere durch Corona bedingte Schließungen von vornherein zu berücksichtigen. Dies bedeute auch für die Eltern eine gewisse Planbarkeit. Gleiches solle gelten, wenn coronabedingte Schließungen außerhalb der behördlichen Schließungszeiten einträten, da dadurch schnell lange Schließungszeiten zustande kämen. Wenn ein Kind aufgrund Quarantänezeiten mehrerer Betreuungskräfte zwei Wochen nicht betreut werden könne, die Eltern aber den vollen Monat bezahlen und für anderweitige Unterbringung des Kindes sorgen müssten, bedeute dies eine enorme Belastung für die Familien. Zusätzlich wolle sie die Diskrepanz zwischen Länder- und Bundesempfehlung in Abhängigkeit an die Inzidenz über 50 schließen. Solange der Bund empfehle, Kinder zuhause zu betreuen, das Land dies aber schon aufgehoben habe, müssten trotzdem Erstattungen erfolgen, wenn Eltern ihre Kinder zur Eindämmung der Pandemie zuhause betreuten und die Inzidenz gleichzeitig über 50 liege.

Im Grundsatz kann StRin Nuber-Schöllhammer (90/GRÜNE) der Vorlage zustimmen. Eltern seien durch Kinderbetreuung und eventuell gleichzeitiges Homeschooling sehr belastet. Bezüglich Beschlussantragsziffer 1 regt sie an, diese analog für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 weiterzuführen. Diese bedeute einen pauschalen freiwilligen Verzicht auf die Erhebung der regulären monatlichen Elternbeiträge. Zu Beschlussantragsziffer 2 stellt sie die Frage, ob bei Weiterführung des Lockdowns über den 21.02.2021 hinaus eine 100 %ige Erstattung erfolge, was BMin Fezer durch Kopfnicken bestätigt. Des Weiteren greift die Stadträtin die Förderung der freien Träger auf. Da 80 % der Kita-Gebühren vom Land rückerstattet würden, könnten die freien Träger deutlich stärker unterstützt werden. Sie plädiert dafür, dass die freien Träger eine 100 %ige Erstattung erhielten. Dies beantrage sie zusätzlich zum Antrag Nr. 28/2021 "Kita-Gebühren während der Schließung rückerstatten - auch bei freien Trägern!" (90/GRÜNE).

StRin Ripsam (CDU) greift die 85 %ige Rückerstattung für die freien Träger auf und erklärt, diese Diskussion müsse eigentlich im Jugendhilfeausschuss (JHA) erfolgen. Die freien Träger sollten zunächst mitteilen, ob 85 % ausreichend seien, um die Kosten zu decken. Es dürfe nicht in vorauseilendem Gehorsam eine Zusage erteilt werden. Der Verwaltungsausschuss sei für Finanzen zuständig und müsse diese im Auge behalten. Bezüglich der Einlassung von StRin Schumann lehnt sie eine heutige Abstimmung ab; eine fraktionsinterne Beratung sei nötig.

Dem Vorschlag einer Diskussion im JHA kann StR Rockenbauch (Die FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei) zustimmen. Den Kerngedanken der Vorlage, dass für nicht erbrachte Betreuungsleistungen nicht bezahlt werden müsse, unterstütze er. Seiner Meinung nach sei der von StRin Schumann eingebrachte Aspekt der Betreuungstage bereits enthalten. Bei den freien Trägern dürfe neben den Kita-Gebühren auch kein Essensgeld verlangt werden. Er gehe davon aus, dass freie Träger nur eine Erstattung erhielten, wenn diese an die Eltern weitergegeben werde. Ziel sei, die Eltern und nicht die freien Träger zu entlasten.

Zustimmung zur Vorlage äußert StR Perc (SPD). Die geschaffene Planungssicherheit und die Rückerstattung des Essensgeldes seien zu begrüßen. Bezüglich der Zuschüsse an die freien Träger stellt er die Frage, ob diese verpflichtet seien, diese an die Eltern ebenfalls zurückzuerstatten. Der Wunsch der Weiterleitung müsse klar kommuniziert und gewährleistet werden.

StR Dr. Oechsner (FDP) möchte wissen, ob die Vorlage schädlich auf die Erstattung durch das Land sei.

Zu der von StR Dr. Oechsner formulierten Frage kann BMin Fezer noch keine Aussage treffen, da dies noch diskutiert werde. Nichtsdestotrotz müsse für Eltern und Träger Klarheit geschaffen werden. Viele Eltern forderten eine Rückerstattung der Beiträge mit der Begründung, die Stadt Stuttgart dürfe nicht auf ihre Kosten Gewinn machen. Sie ruft in Erinnerung, dass sich der Kostendeckungsbeitrag der Elternbeiträge auf 9,8 % belaufe. Mit der Vorlage solle für die Eltern eine Leistungsgerechtigkeit in dem Sinne herbeigeführt werden, dass nicht gezahlt werden müsse, wenn keine Kita-Betreuung in Anspruch genommen werde. Wenn Notbetreuung in Anspruch genommen werde, müssten die Beiträge gezahlt werden. Im Vergleich zur vorhergehenden Lösung stelle dies einen Wechsel dar. Sie betont, es müsse eine Lösung gefunden werden, die nicht die Verwaltung lahmlege. Es könne keine Abrechnungsart gewählt werden, die so differenziert angelegt sei, um absolute Leistungsgerechtigkeit für jedes einzelne Kind und jeden einzelnen Träger herzustellen. Dies sei theoretisch zwar machbar, dauere aber in der Bearbeitung viel zu lang. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien noch nicht alle Abrechnungen aus dem Frühjahr 2020 abgeschlossen. Dies sei nicht im Sinne der Eltern und Träger.

Gegenüber StRin Schumann fasst die Vorsitzende den Grundtenor ihrer mündlichen Anträge zusammen, wonach die Inanspruchnahme von Leistungen durch Eltern und Träger differenzierter geprüft werden solle. Damit komme man an die Grenzen der Machbarkeit. Ein anderer Ansatz seien höhere Erstattungen für die Träger. Man habe sich für 85 % - bezogen auf April 2020 - entschieden, da die Träger in diesen Wochen nicht komplett auf ihre Einnahmen verzichten müssten, da erfahrungsgemäß durchschnittlich 50 % der Kinder in der Notbetreuung seien und dafür Elternentgelteinnahmen flössen. Das prozentuale Spektrum der Inanspruchnahme von Notbetreuung sei von Träger zu Träger sehr unterschiedlich. Um eine sehr aufwändige, leistungsgenaue Prüfung jedes einzelnen Trägers zu vermeiden, werde ein 15 %iger pauschaler Abschlag angewandt, der sehr großzügig ausfalle. Damit fahre ein sehr großer Teil der Träger sehr gut und gerecht.

StRin Nuber-Schöllhammer verweist auf den Antrag Nr. 28/2021, der davon ausgehe, dass 80 % der Kosten vom Land erstattet werden. Angesichts des umfangreichen Vortrages von StRin Schumann schlage sie Beschlussfassung zu einem späteren Zeitpunkt vor.

BMin Fezer sagt zu, diesen Punkt kurzfristig auf die Tagesordnung der Sitzung des JHA am 08.02.2021 zu nehmen. Heute werde die GRDrs 22/2021 lediglich eingebracht.

Diesem Vorschlag kann StRin Ripsam zustimmen. Des Weiteren erklärt sie, sie habe noch keinerlei Beschwerden seitens der Träger erhalten. Sie schlägt eine Härtefallregelung vor, falls eine 85 %ige Rückerstattung für einzelne, kleine Träger nicht ausreichend sei. Abschließend äußert sie Erstaunen darüber, dass über die Notbetreuung 50 % der Kinder eine Kita besuchten.

BMin Fezer bittet StRin Schumann, ihre mündlich formulierten Anträge bis zur Sitzung des JHA am 08.02.2021 schriftlich einzureichen.

StRin Schumann hält eine eindeutige Klärung des Unterschiedes zwischen Kalender- und Betreuungstagen für die weitere Diskussion für hilfreich. Herr Mattheis (JugA) führt dazu aus, die Formulierung "5 Betreuungstage = 7 Kalendertage" sei mit Bedacht gewählt worden. Es gehe um volle Wochen, die beispielsweise auch von Mittwoch bis Dienstag gehen könnten. Ergänzend gehe er davon aus, dass die Träger mit 85 % Erstattung zufrieden seien.






Nachdem sich keine weiteren Wortmeldungen mehr ergeben, stellt BMin Fezer fest:

Entgegen des vorgesehenen Beratungsgangs wird aufgrund verschiedener Antragstellungen vereinbart, die Beschlussfassung nicht in der morgigen Sitzung des Gemeinderates, sondern erst nach einer Vorberatung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 08.02.2021 vorzusehen. In der heutigen Sitzung ist die GRDrs 22/2021 eingebracht worden.

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