Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
9110
GRDrs
659/2017
Stuttgart,
07/04/2017
Geldanlagen der Stadt nach Wegfall der Einlagensicherung
für Kommunen bei Privatbanken ab 01.10.2017
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
öffentlich
19.07.2017
Beschlußantrag:
Für neue Geldanlagen der Landeshauptstadt Stuttgart müssen ab dem 01.10.2017
folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Die Bank muss in Deutschland geschäftsansässig sein.
2. Die Bank muss unter der Aufsicht der Bundesbank/EZB stehen.
3. Die Bank muss dem Haftungsverbund der Sparkassen/Genossenschaften angehören
oder
die Geldanlage muss mit mindestens A- geratet sein.
Begründung:
Nach § 91 Absatz 2 Satz 2 der GemO BW ist bei Geldanlagen der Gemeinde auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. „Ausreichende Sicherheit“ heißt, dass bei einer Geldanlage ein Kapitalverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Darüber hinaus haben die Kommunen einen Beurteilungsspielraum, was „ausreichende Sicherheit“ bedeutet.
Um dem Sicherheitsaspekt Rechnung zu tragen, ist für die Landeshauptstadt Stuttgart bislang wesentlich, dass Geldanlagen nur bei Instituten erfolgen, die über eine Instituts- oder Einlagensicherung verfügen. Geldanlagen der Stadt bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken sind aufgrund der Institutssicherung des jeweiligen Haftungsverbundes in vollem Umfang abgesichert. Städtische Geldanlagen bei privaten Banken sind bislang über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken aktuell bis 20 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank pro Einleger abgesichert, wobei die Stadt diesen Betrag jeweils nur bis maximal 50 % ausschöpft.
Am 5. April 2017 hat die Delegiertenversammlung des Bundesverbands deutscher Banken eine Reform des Einlagensicherungsfonds beschlossen. Die Reform sieht u.a. vor, dass neben den Einlagen bankähnlicher Kunden ab dem 1. Oktober 2017 auch die Einlagen von Gebietskörperschaften, also Bund, Ländern und Kommunen, nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind.
Deshalb müssen nach Wegfall der Einlagensicherung Ersatzkriterien für die Sicherheit von Geldanlagen bei privaten Banken definiert werden.
Die im Beschlussantrag genannten Kriterien sind dazu geeignet, eine ausreichende Sicherheit zu erreichen bzw. zu gewährleisten. Die Ratingvorgabe A- entspricht dem Rating, das in den Anlagerichtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart für Unternehmensanleihen als Mindestrating vorgegeben ist.
Eine Umschichtung sämtlicher Geldanlagen hin zu Instituten mit Institutssicherung ist
aufgrund der gegenwärtigen Marktbedingungen nicht möglich und auch im Sinne einer ausreichenden Risikostreuung nicht wünschenswert.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beteiligte Stellen
Keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
Keine
Erledigte Anträge/Anfragen
Keine
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
Keine
<Anlagen>
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