Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 730/2009
Stuttgart,
07/05/2010



Förderung von Betriebskindertagesstätten (Fördergrundsätze ab 2009)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
19.07.2010
28.07.2010



Beschlußantrag:

1. Den Fördergrundsätzen für die Förderung der Betriebskosten von Betriebskindertagesstätten, gültig ab 01.01.2009 (Anlage 1) wird zugestimmt.

2. Mit Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1



Aufgrund der Änderungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und des Finanzausgleichsgesetzes Baden-Württemberg (FAG) wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.09 (GRDrs 358/2009) die bisher geförderten Betriebskindertageseinrichtungen rückwirkend zum 01.01.2009 in die Stuttgarter Bedarfsplanung aufgenommen.

Sie erhalten eine Förderung ihrer Plätze auf der Basis der vom Städtetag und Gemeindetag vorgeschlagenen pauschalen Ausgleichsbeträge zuzüglich der FAG-Mittel und vorgegebener verbindlicher Sollplatzzahlen je Angebotsform. Dazu waren neue Fördergrundsätze (Anlage 1) zu erarbeiten.


Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel sind im Haushalt vorhanden.


Beteiligte Stellen

Rererat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Betriebskindertagesstätten
Anlage 1 zur GRDrs 730/2009

Grundsätze für die Förderung der Betriebsausgaben von Betriebskindertagesstätten

gültig ab 01.01.2009






Präambel:


Die Landeshauptstadt Stuttgart ist daran interessiert, dass Betriebe bei der Schaffung von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder mitwirken. Daher werden auch reine Betriebskindertageseinrichtungen gefördert. Investitionsmaßnahmen werden nicht bezuschusst.

Betriebe können auch eigenständige Träger mit der Betriebsführung ihrer Betriebskindertageseinrichtung beauftragen. Ein entsprechender Betriebsführungsvertrag muss dem Jugendamt der Stadt Stuttgart vorgelegt werden.

Keine kommunalen Zuschüsse erhält die städtische Betriebskindertageseinrichtung.



Fördervoraussetzungen


Voraussetzung für die Förderung ist, dass

· der Betrieb/Träger mit dem Jugendamt die Stuttgarter Vereinbarung zum Schutz des Kindeswohls (§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie
· die Vereinbarung zur Sicherung des Datenschutzes (§ 61 (3) SGB VIII) abgeschlossen hat.
· Er seine Stammdaten (Adresse, Kommunikationsdaten) gegenüber dem Jugendamt aktuell hält und
· er die Fördergrundsätze und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Stuttgart schriftlich anerkennt.
· eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (KVJS) vorliegt und
· die Einrichtung/ Gruppen in die Bedarfsplanung der Stadt Stuttgart aufgenommen wurde.

Fördergrundsätze

Jeder belegte Platz wird mit den nachfolgend aufgeführten Beträgen für einen vollen Platz, der ein Jahr belegt ist gefördert. Die Berechnung der Beträge erfolgte auf der Basis des vom Städtetag und Gemeindetag Baden-Württemberg jeweils vorgeschlagenen Ausgleichsbetrags zuzüglich der FAG-Mittel und der angegebenen verbindlichen Sollplatzzahlen je Angebotsform.

Angebotsform
Plätze/ Gruppe
Summe pro Jahr/ Platz
Ganztagesplatz in reiner Krippengruppe
GTE 0-3
1011.200 €
Ganztageskindergartenplatz in reiner Ganztageskindergartengruppe
GTE 3-6
204.700 €
Platz in altersgemischter Gruppe 0 – 6 Jahre in reiner Ganztagesgruppe
GTE 0-3
56.867 €
GTE 3-6
10
Platz in GTE/VÖ 3-6
GTE 3-6
113.845 €
VÖ 3-6
9
Platz in GTE/VÖ 0-6
GTE 0-3
25.020 €
GTE 3-6
4
VÖ 0-3
4
VÖ 3-6
10
Platz in VÖ 2-6
VÖ 0-3
43.853 €
VÖ 3-6
15
Kindergartenplatz mit veränderter Öffnung, integrativer Betreuung und Mischkindergarten (VÖ)
VÖ 3-6
252.800 €
VÖ 0 - 3
VÖ 0-3
127.800 €

Stuttgarter Schulkinder werden mit 3.194 € für einen vollen Platz, der ein Jahr belegt ist gefördert. Auswärtige Schulkinder werden nicht bezuschusst. Altersgemischte GT-Gruppen die Schulkinder betreuen, werden wie folgt bezuschusst:

Angebotsform
Summe pro Jahr/ Platz
Platz in altersgemischter Gruppe 0 – 10 Jahre in reiner Ganztagesgruppe (15 Plätze)
GTE 0-66.867 €
GTE 6-103.194 €*
Platz in altersgemischter Gruppe 3 – 10 Jahre in reiner Ganztagesgruppe (20 Plätze)
GTE 3-64.700 €
GTE 6-103.194 €*
* nur Stuttgarter Kinder

In den Fördersätzen sind die Zuschüsse für wie in städt. Einrichtungen eingruppiertes Personal (Fachpersonal, Praktikanten/-innen, Vertretungskräfte, Fortbildung) und Sachkosten (für Instandhaltung am Gebäude, Schönheitsreparaturen, Pflege und Unterhaltung von Außenanlagen, Steuern, Reinigung, Heizung, Energie, Miete und Mietnebenkosten, Spielmaterial, Büromaterial, Telefonkosten, etc.) enthalten. Davon abweichende Regelungen können nur im Einzelfall und auf Antrag getroffen werden. Kalkulatorische Mieten werden nicht berücksichtigt. Die Verwaltungsausgaben sind i. H. v. 4.180 € pro Gruppe enthalten und damit vollständig abgegolten In den o. g. Fördersätzen sind Abschreibungen sind mit folgenden Pauschalen vollständig abgegolten: Im Kindergarten und VÖ 0-3 in Höhe von 3.900 €/ Gruppe, in Ganztageseinrichtungen (ohne Krippen) in Höhe von 5.000 €/ Gruppe und in reinen Krippengruppen in Höhe von 2.500 €/ Gruppe.

Schuldendienst, vermögenswirksame Ausgaben und Investitionsmaßnahmen über 1.500 € gehören nicht zu den hier bezuschussten Ausgaben.

GTE-Gruppen ohne Horte haben eine tägliche Öffnungszeit von 8 und mehr Stunden. Horte haben eine tägliche Öffnungszeit von 6 und mehr Stunden. In den Ferien beträgt die tägliche Öffnungszeit der Horte 8 und mehr Stunden.

Daneben kann (im Rahmen der Betriebserlaubnis) von der Möglichkeit des Platz-Sharings Gebrauch gemacht werden, d.h. 2 Kinder teilen sich einen Platz.


Bonuscard

Für jedes Stuttgarter Kind, für das eine Bonuscard nachgewiesen wird, erhält der Träger einen jährlichen Zuschuss von 100 €. Zuschussrelevant ist die Anzahl der am 1. März des Jahres angemeldeten Bonuscard-Kinder.

Der Zuschuss ist für Angebote und Maßnahmen aus den Bereichen Ernährung (inkl. Frühstücksangebot), Bewegung, Musik und Kultur zu verwenden.


Berechnung der Erstattung von Essensbeiträgen, Elterngebühren für Eltern, die eine Bonuscard bzw. Familiencard nachweisen

BonusCardberechtigt sind SGB II-Empfänger (ALG II), SGB XII-Empfänger und sog. Schwellenhaushalte nach einer vom Gemeinderat festgelegten Einkommensgrenze.
Für Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres ist die Bonuscard der Eltern/ Erziehungs-berechtigten bzw. ab Vollendung des 6. Lebensjahres die Bonuscard des jeweiligen Kindes maßgebend.

FamilienCardberechtigt sind Familien mit 1 bis 3 Kindern nach einer vom Gemeinderat festgelegten Einkommensgrenze. Familien mit vier und mehr Kindern erhalten die FamilienCard unabhängig von der Höhe ihres Einkommens.

Für Stuttgarter Kinder, für die dem Betrieb/Träger eine gültige Bonuscard vorliegt, können ab dem 01.02.2009 die Elternbeiträge verringert und das Essensgeld auf 1 € je Essen reduziert werden. Ab dem 01.08.2010 gilt in der städt. Gebührensatzung für Familiencardbesitzer eine eigene Besuchsgebühr (68 cent/ Stunde, geringerer Krippenzuschlag).

Sofern der Betrieb/ Träger dem Jugendamt die Übernahme dieser Regelungen in seinen Einrichtungen schriftlich bestätigt, werden dem Träger die entgangenen Einnahmen wie folgt erstattet:

· Der Erstattungsbetrag für die Betreuungsgebühr bei Kindern mit Bonuscard errechnet sich auf der Basis der städt. Gebührensatzung zuzüglich eines Aufschlags von max. 20 %, sofern die tatsächlichen Elternbeiträge höher sind als die jeweiligen städtischen Gebühren. Hierbei ist maßgeblich, wie viele Kinder (bis unter 18 Jahren) im Haushalt leben.
· Wird eine gültige Bonuscard nachgewiesen, kann das Essensgeld auf 1 Euro je Essen reduziert werden. Berechnungsgrundlage für die Reduzierung ist der Differenzbetrag zwischen den Tagesessensgebühren nach der städtischen Gebührensatzung und 1 €.
· Für Kinder von Familiencardinhabern wird auf entsprechenden Nachweis (Vorlage der Familiencard und „Kontoauszug“ des jeweiligen Kalenderjahres), die Differenz zwischen der vergleichbaren städt. Gebühr ohne Familiencard zur Gebührt mit Familiencard zuzügl. eines Zuschlags von max. 20% erstattet. Hierbei ist maßgeblich, wie viele Kinder (bis unter 18 Jahren) im Haushalt leben.
· Die Erstattung (Betreuung und Essen) bezieht sich auf 11 Monatsbeiträge.

Die Erhebung der Reduzierungen erfolgt über eine zusätzliche Anlage des jährlichen Verwendungsnachweises, in der die Kinder namentlich und mit Bonuscard- oder Familiencardnummer aufgeführt werden müssen.


Schließtage

Der Pro-Platz-Zuschuss bezieht sich auf eine ganzjährige Öffnung bei maximal 23 Schließtagen im Jahr.

Wenn die Betreuung der Kinder in anderen Gruppen oder Nachbareinrichtungen möglich ist, kann sich die Anzahl der Schließtage auf max. 30 im Jahr erhöhen. Bei mehr Schließtagen erfolgt eine entsprechende Kürzung.

Der 24.12. und der 31.12. eines Jahres zählen als Feiertag.


Erhebung der belegten Plätze

Erhoben wird die durchschnittliche monatliche Belegung. Bei der Förderberechnung wird der am schlechtesten belegte Monat nicht berücksichtigt.
Ein Ausgleich durch Überbelegungen in einzelnen Monaten ist möglich. Zudem kann mit der Überbelegung einer Gruppe die Unterbelegung einer anderen Gruppe der Einrichtung ausgeglichen werden. Es wird maximal eine 100%-Auslastung der genehmigten Angebotsformen gefördert.


Antragstellung und Abrechnung mit der Stadt Stuttgart und Vorauszahlungen

Bestehende Angebote, die in die städtische Bedarfsplanung aufgenommen wurden, werden dauerhaft gefördert. Bei Angebotsumstellung und Angebotserweiterung ist zwingend ein fristgerechter Antrag zu stellen. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Betrieb/Träger hat seine Abrechnungen einrichtungsbezogen bis zum 30.04. des folgenden Kalenderjahres mit einem Verwendungsnachweis, der von der Stadt zu Beginn des Folgejahres zugeschickt wird, nachzuweisen. Die Abrechnung des Vorjahres erfolgt grundsätzlich bis Jahresende.

Der Betrieb/Träger ist außerdem verpflichtet:
· Bis zum 01.04. die jährliche Erhebung von Bestand und Belegung zum Stichtag 01.03. einzureichen.

Kommt ein Betrieb/Träger dieser Verpflichtung nicht nach, kann der städt. Zuschuss pro Gruppe um jährlich 5.000 € gekürzt werden.

Außerdem hat er sich an der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe II.1 (Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen) des Statistischen Landesamtes BW zum Stichtag 1.3. eines Jahres zu beteiligen und eine Mehrfertigung der Meldung bzw. ein Nachweis über einen online-Eintrag dem Verwendungsnachweis beizulegen. Erfolgt die Meldung an das Statistische Landesamt nicht, so wird der städtische Förderbetrag ab dem Jahr 2009 in Höhe der der Stadt entgangenen Mittel aus dem Finanzausgleich (FAG-Mittel) reduziert.

Die Stadt Stuttgart leistet im laufenden Haushaltsjahr vierteljährliche Abschlagszahlungen (Raten), um die Betriebsführung zu gewährleisten. Die Ratenzahlungen werden nach der Festsetzung des Förderbetrages mit der Fördersumme verrechnet. Die Höhe der Ratenzahlungen ergibt sich aus dem voraussichtlichen Zuschuss.


Begrenzung der Förderhöhe

Die Summe aus Landeszuschuss, tatsächlichen Elternbeiträgen und der maximalen städtischen Förderung darf nicht den förderfähigen Gesamtaufwand überschreiten.

Bei einer Überschreitung wird der städtische Zuschuss auf den gesetzlichen Fördermindestanspruch gekürzt.

Die notwendigen Angaben zur Überprüfung sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.
Die förderfähigen Betriebsausgaben der einzelnen Angebotsformen werden gegebenenfalls auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft.

Mit Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien und etwaige abweichende Einzelvereinbarungen für diesen Förderbereich gegenstandslos.



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