2. Die notwendige Satzungsänderung zur Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten, wird zunächst zurückgestellt, bis die finanziellen Auswirkungen von Beschlussantrag Punkt 1 erkennbar sind.
3. Die Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten wird mit Wirkung vom 1. August 2010 entsprechend der Anlage beschlossen (Stuttgarter Stadtrecht 2/3). Kurzfassung der Begründung: Ausführliche Begründung siehe Anlage 1 1. Reduzierung Stuttgarter Schülerbonus Im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2010/2011 wurde die Verwaltung beauftragt, den Stuttgarter Schülerbonus von derzeit 7,70 Euro auf 3,00 Euro/Monat zu reduzieren (vgl. GRDrs. 762/2009 und 1056/2009). Es handelt sich beim Stuttgarter Schülerbonus um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt. In Verbindung mit dem Scool-Abo erhalten Schüler/innen, die in Stuttgart wohnen und in Stuttgart zur Schule gehen, diesen zusätzlichen Zuschuss. Die Umsetzung erfolgt zum Schuljahresbeginn 2010/2011. 2. Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2010/2011 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Satzungsänderung vorzubereiten mit dem Ziel, dass auch Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB III erhalten, einen Anspruch auf den Zuschuss zum Scool-Abo haben. Nach einer ersten groben Kostenschätzung ist mit jährlichen Kosten von ca. 150.000 Euro zu rechnen. Da hierfür im Schulbudget kein Deckungsvorschlag gemacht werden kann, sollte die Satzungsänderung solange zurückgestellt werden, bis die finanziellen Auswirkungen in Folge der Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus in vollem Umfang erkennbar sind (vgl. 1.). Es ist derzeit z.B. noch nicht zu übersehen, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Scool-Abos für 1 Zone aufgrund der Kürzung des Stuttgarter Schülerbonus zurückgeht. Je nachdem wie sich hier die Situation im Herbst nach der Umstellung darstellt, könnte durch die dabei eingesparten Zuschüsse eine Gegenfinanzierung möglich werden. Die Verwaltung berichtet hierzu Ende 2010/Anfang 2011 erneut, wenn diese Zahlen vorliegen. 3. Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2010 (Stuttgarter Stadtrecht 2/3) Erläuterungen zu den Änderungen gegenüber der bisher gültigen Satzung vom 1. August 2003. 3.1 Definition der einzusetzenden Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre sowie Neudefinition der Aufgaben der Begleitperson. In wenigen Einzelfällen, wenn aufgrund der besonderen Behinderung und Erkrankung von Kindern umfangreiche Anforderungen an die Qualifikation der Begleitperson bzw. an die Ausstattung des Transportfahrzeuges gestellt werden, gibt es teilweise Probleme, diese im Rahmen der Schülerbeförderung erfüllen zu können. Auch haben sich aufgrund von Gerichtsurteilen inzwischen weitere Zuständigkeiten für eine Kostenträgerschaft über die Pflege-/Krankenversicherung bzw. Eingliederungshilfe konkretisiert. Diese Leistungen werden subsidiär wirksam. Um hier die Verfahren abzukürzen und eine klare Abgrenzung vornehmen zu können, muss die Satzung in zwei Punkten angepasst werden: · § 4 der Satzung (einzusetzende Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre) wird neu aufgenommen. · Die Aufgabe der Begleitperson während der Beförderung wird ebenfalls neu aufgenommen und definiert (§ 5 Absatz 3). 3.2 Nachweis für eine Begleitperson durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis. Im Zuge der Haushaltsberatungen und des Haushaltssicherungskonzepts wurde dem Gesundheitsamt eine kritische Durchsicht der Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche des Gesundheitsamts auferlegt. Mit der vorgegebenen Beschränkung auf die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, kann diese Leistung (amtsärztliches Zeugnis) künftig im Rahmen der reduzierten Personalausstattung nicht mehr erfolgen. Das Gesundheitsamt hat daher gebeten, dies in der Satzung entsprechend zu ändern. In § 5 Absatz 1 wird daher das Wort „amtsärztliches“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt. In der Praxis muss künftig dann ein Attest durch den behandelnden Arzt vorgelegt werden, um die Notwendigkeit einer Begleitperson nachzuweisen. 3.3 Sonstige redaktionelle Änderungen der Satzung. Notwendige sonstige Änderungen der Satzung werden, da die Satzung neu aufgelegt wird, ebenfalls berücksichtigt und angepasst. 3.4 Anforderungen von Schulseite zu weiteren Qualitätsverbesserungen Im Zuge der Absprachen zur vorgesehenen Satzungsänderung haben Sonderschulen, Sonderschulkindergärten, Geschäftsführender Schulleiter und das Staatliche Schulamt weitergehende Forderungen vor allem zu einer Qualitätsverbesserung bei der Schülerbeförderung vorgebracht. Die Umsetzung dieser Anforderungen würde zu weitgehenden Änderungen der Mustersatzung führen. Um den kommunalen Ausgleich über das FAG nicht zu gefährden, sollten solche weitgehenden Änderungen jedoch nur im Einvernehmen mit den Stadt- und Landkreisen erfolgen. Da der Kostenausgleich vom Land über das FAG ebenfalls auf der Grundlage der Vorgaben der Mustersatzung erfolgt, wurde das Land angeschrieben und um Bestätigung der Anforderungen der Schulseite gebeten (vgl. Stellungnahme zum Antrag Nr. 106/2010 mit Brief an Herrn Ministerpräsident Mappus). In diesem Falle sollte aber auch ein Vorschlag zur Übernahme der finanziellen Folgen gemacht werden. Alle diese Schritte erfordern also eine längere Verhandlungsphase, so dass diese Maßnahmen ggf. erst in einem späteren Schritt zur Beschlussfassung vorgelegt werden können. Finanzielle Auswirkungen Zu 1.: Reduzierung Stuttgarter Schülerbonus Die Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus von 7,70 Euro auf 3,00 Euro ergibt eine Wenigerausgabe in Höhe von jährlich rd. 1,3 Mio. Euro. Für den Zeitraum September bis Dezember 2010 sind das anteilig 472.000 Euro. Die Mittel werden nicht eingespart, sondern zur Gegenfinanzierung von erhöhten Ausgaben im Pflichtbereich der Schulen verwendet. Zu 2: Leistungen für BaföG- und SGB III-Empfänger Hier ist ggf. mit Mehrausgaben von rd. 150.000 Euro/Schuljahr zu rechnen. Da derzeit kein Vorschlag für eine Gegenfinanzierung im Rahmen des Schulhaushalts gemacht werden kann, wird die Umsetzung zunächst zurückgestellt. Zu 3.: Neufassung der Satzung Aufgrund der redaktionellen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen absehbar. Für die von Schulseite aufgezeigten qualitativen Änderungswünsche sind die möglichen finanziellen Auswirkungen entsprechend der jeweiligen Variante (bis zu 1,5 Mio. Euro) in der ausführlichen Begründung bzw. Anlage 2 aufgelistet. Die Änderungswünsche werden geprüft und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorgelegt. Beteiligte Stellen Die Referate WFB, SJG und R haben mitgezeichnet. Vorliegende Anträge/Anfragen Haushaltantrag Nr. 705/2009 der GR-Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Antrag Nr. 83/2010 der SPD-Gemeinderatsfraktion Antrag Nr. 106/2010 der GR-Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Erledigte Anträge/Anfragen GRDrs. 678/2009 GRDrs. 1394/2009 Dr. Susanne Eisenmann Bürgermeisterin Anlagen 1. Ausführliche Begründung 2. Neufassung der Satzung 3. Kostenschätzungen für verschiedene Varianten einer qualitativen Verbesserung