Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 25/2010
Stuttgart,
06/30/2010



Schülerbeförderungskosten;
1. Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus
2. Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2010 (Stuttgarter Stadtrecht 2/3)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Schulbeirat
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
20.07.2010
28.07.2010
28.07.2010



Beschlußantrag:

1. Der Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus von 7,70 Euro/Monat auf 3,00 Euro/Monat ab dem Schuljahr 2010/2011 wird zugestimmt.

2. Die notwendige Satzungsänderung zur Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten, wird zunächst zurückgestellt, bis die finanziellen Auswirkungen von Beschlussantrag Punkt 1 erkennbar sind.

3. Die Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten wird mit Wirkung vom 1. August 2010 entsprechend der Anlage beschlossen (Stuttgarter Stadtrecht 2/3).



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Reduzierung Stuttgarter Schülerbonus
Im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2010/2011 wurde die Verwaltung beauftragt, den Stuttgarter Schülerbonus von derzeit 7,70 Euro auf 3,00 Euro/Monat zu reduzieren (vgl. GRDrs. 762/2009 und 1056/2009). Es handelt sich beim

Stuttgarter Schülerbonus um eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt. In Verbindung mit dem Scool-Abo erhalten Schüler/innen, die in Stuttgart wohnen und in Stuttgart zur Schule gehen, diesen zusätzlichen Zuschuss. Die Umsetzung erfolgt zum Schuljahresbeginn 2010/2011.


2. Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2010/2011 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Satzungsänderung vorzubereiten mit dem Ziel, dass auch Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB III erhalten, einen Anspruch auf den Zuschuss zum Scool-Abo haben.

Nach einer ersten groben Kostenschätzung ist mit jährlichen Kosten von ca. 150.000 Euro zu rechnen. Da hierfür im Schulbudget kein Deckungsvorschlag gemacht werden kann, sollte die Satzungsänderung solange zurückgestellt werden, bis die finanziellen Auswirkungen in Folge der Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus in vollem Umfang erkennbar sind (vgl. 1.). Es ist derzeit z.B. noch nicht zu übersehen, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Scool-Abos für 1 Zone aufgrund der Kürzung des Stuttgarter Schülerbonus zurückgeht. Je nachdem wie sich hier die Situation im Herbst nach der Umstellung darstellt, könnte durch die dabei eingesparten Zuschüsse eine Gegenfinanzierung möglich werden. Die Verwaltung berichtet hierzu Ende 2010/Anfang 2011 erneut, wenn diese Zahlen vorliegen.


3. Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2010 (Stuttgarter Stadtrecht 2/3)
Erläuterungen zu den Änderungen gegenüber der bisher gültigen Satzung vom 1. August 2003.

3.1 Definition der einzusetzenden Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre sowie Neudefinition der Aufgaben der Begleitperson.
In wenigen Einzelfällen, wenn aufgrund der besonderen Behinderung und Erkrankung von Kindern umfangreiche Anforderungen an die Qualifikation der Begleitperson bzw. an die Ausstattung des Transportfahrzeuges gestellt werden, gibt es teilweise Probleme, diese im Rahmen der Schülerbeförderung erfüllen zu können. Auch haben sich aufgrund von Gerichtsurteilen inzwischen weitere Zuständigkeiten für eine Kostenträgerschaft über die Pflege-/Krankenversicherung bzw. Eingliederungshilfe konkretisiert. Diese Leistungen werden subsidiär wirksam.

Um hier die Verfahren abzukürzen und eine klare Abgrenzung vornehmen zu können, muss die Satzung in zwei Punkten angepasst werden:
· § 4 der Satzung (einzusetzende Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre) wird neu aufgenommen.
· Die Aufgabe der Begleitperson während der Beförderung wird ebenfalls neu aufgenommen und definiert (§ 5 Absatz 3).

3.2 Nachweis für eine Begleitperson durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis.
Im Zuge der Haushaltsberatungen und des Haushaltssicherungskonzepts wurde dem Gesundheitsamt eine kritische Durchsicht der Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche des Gesundheitsamts auferlegt. Mit der vorgegebenen Beschränkung auf die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben, kann diese Leistung (amtsärztliches Zeugnis) künftig im Rahmen der reduzierten Personalausstattung nicht mehr erfolgen. Das Gesundheitsamt hat daher gebeten, dies in der Satzung entsprechend zu ändern.

In § 5 Absatz 1 wird daher das Wort „amtsärztliches“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt. In der Praxis muss künftig dann ein Attest durch den behandelnden Arzt vorgelegt werden, um die Notwendigkeit einer Begleitperson nachzuweisen.

3.3 Sonstige redaktionelle Änderungen der Satzung.
Notwendige sonstige Änderungen der Satzung werden, da die Satzung neu aufgelegt wird, ebenfalls berücksichtigt und angepasst.

3.4 Anforderungen von Schulseite zu weiteren Qualitätsverbesserungen
Im Zuge der Absprachen zur vorgesehenen Satzungsänderung haben Sonderschulen, Sonderschulkindergärten, Geschäftsführender Schulleiter und das Staatliche Schulamt weitergehende Forderungen vor allem zu einer Qualitätsverbesserung bei der Schülerbeförderung vorgebracht. Die Umsetzung dieser Anforderungen würde zu weitgehenden Änderungen der Mustersatzung führen. Um den kommunalen Ausgleich über das FAG nicht zu gefährden, sollten solche weitgehenden Änderungen jedoch nur im Einvernehmen mit den Stadt- und Landkreisen erfolgen. Da der Kostenausgleich vom Land über das FAG ebenfalls auf der Grundlage der Vorgaben der Mustersatzung erfolgt, wurde das Land angeschrieben und um Bestätigung der Anforderungen der Schulseite gebeten (vgl. Stellungnahme zum Antrag Nr. 106/2010 mit Brief an Herrn Ministerpräsident Mappus). In diesem Falle sollte aber auch ein Vorschlag zur Übernahme der finanziellen Folgen gemacht werden. Alle diese Schritte erfordern also eine längere Verhandlungsphase, so dass diese Maßnahmen ggf. erst in einem späteren Schritt zur Beschlussfassung vorgelegt werden können.


Finanzielle Auswirkungen

Zu 1.:
Reduzierung Stuttgarter Schülerbonus
Die Reduzierung des Stuttgarter Schülerbonus von 7,70 Euro auf 3,00 Euro ergibt eine Wenigerausgabe in Höhe von jährlich rd. 1,3 Mio. Euro. Für den Zeitraum September bis Dezember 2010 sind das anteilig 472.000 Euro. Die Mittel werden nicht eingespart, sondern zur Gegenfinanzierung von erhöhten Ausgaben im Pflichtbereich der Schulen verwendet.

Zu 2:
Leistungen für BaföG- und SGB III-Empfänger
Hier ist ggf. mit Mehrausgaben von rd. 150.000 Euro/Schuljahr zu rechnen. Da derzeit kein Vorschlag für eine Gegenfinanzierung im Rahmen des Schulhaushalts gemacht werden kann, wird die Umsetzung zunächst zurückgestellt.

Zu 3.:
Neufassung der Satzung
Aufgrund der redaktionellen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen absehbar. Für die von Schulseite aufgezeigten qualitativen Änderungswünsche sind die möglichen finanziellen Auswirkungen entsprechend der jeweiligen Variante (bis zu 1,5 Mio. Euro) in der ausführlichen Begründung bzw. Anlage 2 aufgelistet. Die Änderungswünsche werden geprüft und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorgelegt.


Beteiligte Stellen

Die Referate WFB, SJG und R haben mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Haushaltantrag Nr. 705/2009 der GR-Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Antrag Nr. 83/2010 der SPD-Gemeinderatsfraktion
Antrag Nr. 106/2010 der GR-Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN


Erledigte Anträge/Anfragen

GRDrs. 678/2009
GRDrs. 1394/2009




Dr. Susanne Eisenmann
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Neufassung der Satzung
3. Kostenschätzungen für verschiedene Varianten einer qualitativen Verbesserung

Anlage 1 zur GRDrs 25/2010



Ausführliche Begründung:

1. Reduzierung Stuttgarter Schülerbonus
Der Stuttgarter Schülerbonus wurde Ende der 90er Jahre eingeführt, um die Stuttgarter Schüler/innen möglichst früh an den ÖPNV heranzuführen und die Monatskarte finanziell attraktiv zu gestalten. Dies war auch sehr erfolgreich, da immer mehr Schüler/innen von dem Scool-Abo Gebrauch machten. Ergänzend zum Scool-Abo leistet die Landeshauptstadt Stuttgart für in Stuttgart wohnende und in Stuttgart zur Schule gehende Schüler/innen einen gesonderten Zuschuss in Höhe von 7,70 Euro/Monat.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2010/2011 wurde nun die Verwaltung beauftragt, den Zuschuss um 4,70 Euro/Monat auf 3,00 Euro/Monat zu reduzieren. Die Umsetzung der Maßnahme kann erst zum Schuljahresbeginn 2010/2011 erfolgen, da die Monatskarten bei der SSB halbjährlich ausgegeben werden, jeweils im Februar und im September.

Die finanziellen Auswirkungen stellen sich auf der Basis der derzeit verkauften Monatskarten rechnerisch wie folgt dar:
Bisher 278.000 Monatskarten x 7,70 Euro = 2,14 Mio. Euro
Künftig 278.000 Monatskarten x 3,00 Euro = 0,83 Mio. Euro
Wenigerausgabe = 1,30 Mio. Euro

Geht in Folge der Kürzung des zusätzlichen Zuschusses der Verkauf des Scool-Abos – am ehesten bei Inanspruchnahme einer Zone – zurück, kommt es zu weiteren Einsparungen beim allgemeinen Zuschuss (10,80 Euro/Monatsfahrkarte), den die Stadt im Rahmen der Vereinbarung mit den Landkreisen und dem VVS/SSB leistet. Die Höhe dieser möglichen weiteren Einsparungen ist im Augenblick noch nicht absehbar.


2. Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten auch für Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen wurde mehrheitlich dem Antrag zugestimmt, in § 1 Absatz 2 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung folgenden den Satz zu streichen: „Satz 1 gilt nicht für Schüler/innen, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten.“ Somit hätten auch Schüler/innen, die eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem SGB III erhalten, einen Anspruch auf den Zuschuss zum Scool-Abo. Dies soll im Rahmen einer Satzungsänderung umgesetzt werden.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen konnten noch keine Angaben zu den finanziellen Auswirkungen gemacht werden. Auch jetzt ist nur eine grobe Kostenschätzung für eine Umsetzung zum kommenden Schuljahr möglich:
Für 2010:
Rd. 1.000 Schüler/innen x 4 Monate (Sept. – Dez.) x (10,80 + 3,00 Euro) = 55.200 Euro.
Ab 2011:
Rd. 1.000 Schüler/innen x 11 Monate x (10,80 + 3,00 Euro) = 151.800 Euro.

Angesichts der finanziell äußerst engen Rahmenbedingungen, in denen der Doppelhaushalt 2010/2011 aufgestellt ist, sind im Schulhaushalt zur Gegenfinanzierung keine Mittel vorhanden.
Wie unter 1. ausgeführt, könnte durch die Kürzung beim Stuttgarter Schülerbonus die Nachfrage sinken. Vor allem im Rahmen von einer Zone können die Kinder zur Schule alternativ laufen oder mit dem Rad fahren. Oder aber Eltern nehmen aus finanziellen Gründen ihre Kinder aus dem Scool-Abo heraus. Dann würden sich auch die Zuschüsse zum Scool-Abo verringern (jeweils 10,80 Euro + 3,00 Euro pro Monatsfahrkarte) und die Ausgaben würden entsprechend weniger.

Ob und in ggf. in welchem Umfang sich die Kürzung des Stuttgarter Schülerbonus ab dem Schuljahr 2010/2011 auswirkt, kann frühestens Ende 2010 ermittelt werden. Erst dann lassen sich definitive Zahlen ermitteln, ob Rückgänge bei der Inanspruchnahme des Scool-Abo zu verzeichnen sind oder nicht. Sollten Wenigerausgaben in entsprechendem Umfang eintreten, die eine Gegenfinanzierung ermöglichen, könnte ab Schuljahr 2011/2012 die Satzung auch zu diesem Punkt geändert werden.


3. Neufassung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2010 (Stuttgarter Stadtrecht 2/3)
Erläuterungen zu den Änderungen gegenüber der bisher gültigen Satzung vom 1. August 2003.

Gemäß § 18 Absatz 2 FAG können die Stadt- und Landkreise u. a. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten durch Satzung bestimmen. Es handelt sich um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe. Gleichzeitig wird die Satzung auch in anderen Punkten aktualisiert und angepasst. Da die letzte Satzung aus dem Jahr 2003 datiert, wird die Satzung neu aufgelegt.

Die Praxis hat gezeigt, dass es unumgänglich ist, die Leistungen der Schülerbeförderung (einzusetzende Fahrzeuge und Aufgaben der Begleitperson) klar zu definieren und in die Satzung aufzunehmen. Bei einigen wenigen Kindern, für die aufgrund ihrer besonderen Behinderung und Erkrankung sehr umfangreiche Vorgaben im Attest gemacht werden, stößt die Schülerbeförderung an ihre Grenzen. Diese Leistungen sind im Rahmen der in der Satzung beschriebenen Maßnahmen bezüglich der spezifischen technischen und medizinischen Anforderungen teilweise praktisch nicht möglich, allerdings auch nicht klar genug definiert, so dass es zu langen, im Ergebnis jedoch unbefriedigenden Beratungen und Verhandlungen kommt. Hinzu kommt, dass es inzwischen aufgrund von Gerichtsurteilen in derart gestalteten Fällen auch andere Kostenträger wie die Kranken- / Pflegeversicherung oder die Eingliederungshilfe gibt. Da diese nur subsidiär die Kosten übernehmen, ist eine klare Abgrenzung dringend notwendig.

Ziel der angestrebten Änderung ist nun, die Grenzen der Schülerbeförderung klar zu definieren, um möglichst rasch einen entsprechenden Bescheid erstellen zu können. Mit diesem können die Eltern dann sich an die Kranken-/Pflegeversicherung bzw. das Sozialamt (Eingliederungshilfe) wenden. Diese Wege sollen den Eltern durch ein Merkblatt transparent aufgezeigt werden.


3.1 Definition der einzusetzenden Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre sowie Neudefinition der Aufgaben der Begleitperson.

a) Fahrzeuge

Mit Ausnahme der großen SSB-Busse werden die Transportleistungen aufgrund einer europaweiten Ausschreibung vergeben. Die Laufzeit beträgt derzeit drei Schuljahre. Damit können nach den bisherigen Erfahrungen ca. 99 % aller Transporte der behinderten Kinder erfüllt werden. Die Kinder werden vor allem mit größeren PKW’s, Kleinbussen und für den Verkehr zugelassenen Rollstuhlfahrzeugen transportiert.

Schwierigkeiten tauchen auf, wenn plötzlich im Rahmen von Attesten aufgrund der besonderen Behinderung oder Erkrankung spezifische Anforderungen an das Fahrzeug gestellt werden, die hier nicht vorgesehen sind. Hier muss dann geklärt werden, welche technischen Nachrüstungen zulässig sind und wer hierfür ggf. die Kosten trägt.

Dieser § 4 der Satzung Einzusetzende Fahrzeuge im Bereich der besonderen Schülerverkehre nach § 1 Nr. 4d der Freistellungsverordnung wird neu aufgenommen. Durch die Aufnahme dieses neuen § 4 schieben sich alle bisherigen §§ nach hinten, d. h. der bisherige § 4 wird in der neuen Satzung zu § 5 usw.


b) Begleitpersonen

Auf Grund von zwei aktuellen Fällen im Jahr 2008 ist die Problematik der Notfallhilfen (Medikamentengabe und medizinische Hilfeleistungen) durch Begleitpersonen auf den Schülertransporten ganz deutlich zum Tragen gekommen. Die zentralen Fragen lauteten:
· Welche Notfallhilfen (z. B. Medikamentengabe, Absaugen usw.) dürfen/müssen die Begleitpersonen auf den Schülertransporten zu den Sonderschulen und den Sonderschulkindergärten leisten?
· Was kann/darf bei Kindern mit „Anfallsleiden“ usw. in einer Notsituation von wem (normale“ Begleitperson oder medizinische Fachkraft/Kinderkrankenschwester) wann und unter welchen Voraussetzungen erbracht werden?

Die Fahrdienste bewerten auf Grund der rechtlichen „Grauzone“ die Verpflichtung (auf freiwilliger Basis) ihres Begleitpersonals als äußerst problematisch bzw. lehnen eine Medikamentengabe durch ihr Personal gänzlich ab. Jeder Bürger ist natürlich per Gesetz (§323 c Strafgesetzbuch) verpflichtet, Hilfe zu leisten (bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not). So muss auch die Begleitperson allgemeine Hilfsmaßnahmen ergreifen und parallel den Rettungsdienst verständigen.

Zum Thema Medikamentengabe usw. durch Begleitpersonen auf den Schülertransporten fanden verschiedene Gespräche mit Vertretern der Fahrdienste, Schulen, Gesundheitsamt, Staatliches Schulamt und Schulverwaltungsamt statt. Nach Auffassung des Rechtsamts kann eine Medikamentengabe allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen und darf deshalb nicht zur Pflichtaufgabe gemacht werden.

In anderen Bundesländern – konkret beispielsweise Nordrhein-Westfalen – wird in den Merkblättern an die Eltern ebenfalls klar definiert, dass bei der Schülerbeförderung die Begleitperson nur beaufsichtigende Aufgaben hat und für alle weitergehenden Anforderungen die Eltern mit den anderen Kostenträgern eine Lösung suchen müssen.

Ein weiteres Argument dafür, dass die qualitativen Anforderungen an die Begleitperson nur in begrenztem Umfang im Rahmen der Schülerbeförderung möglich sind, zeigt sich in dem Betrag, der im Rahmen der Satzung unter § 5, Abs. 2, mit einem Höchstsatz von bis zu 13,39 Euro je Einsatzstunde festgelegt ist. Mit diesem Betrag kann keine Fachkraft entlohnt werden.

Hinzu kommt, dass von Seiten des Schulverwaltungsamts eine fachliche Beurteilung derartiger Aufgaben nicht möglich ist. Dies überschreitet die derzeitige qualitative und quantitative personelle Ausstattung, so dass die hiermit verbundene sehr weitgehende Verantwortung nicht übernommen werden kann.

Wenn also das ärztliche Attest eine Medikamentenabgabe, ein Absaugen oder andere medizinische Leistungen für den sicheren Transport eines Kindes zur Schule vorsieht, so muss frühzeitig mit den Eltern und den entsprechenden Kostenträgern der Einsatz und die Finanzierung z.B. einer Kinderkrankenschwester als Begleitperson abgeklärt werden. Grundlage für eine solche Abgrenzung ist jedoch, dass die Aufgaben der Begleitperson nach der Schülerbeförderung nun klar in der Satzung definiert werden.

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird deshalb neu aufgenommen und definiert die Aufgabe der Begleitperson während der Beförderung. Somit wird Medikamentengabe, absaugen usw. klar ausgeschlossen. Damit ist der Weg der Antragstellung bei den Krankenkassen/Pflegekassen bzw. bei den örtlich zuständigen Sozialhilfeträgern (Eingliederungshilfe) geklärt.


3.2 Nachweise für eine Begleitperson durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis.

Derzeit werden vom Gesundheitsamt regelmäßig amtsärztliche Begutachtungen zur Erstellung von amtsärztlichen Zeugnissen gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung durchgeführt. Eine gesetzliche Grundlage für diese derzeit vom Gesundheitsamt durchgeführte Aufgabe besteht nicht. Lediglich die auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhende Schülerbeförderungssatzung sieht das amtsärztliche Attest vor. Wenn das Schulverwaltungsamt derzeit das Attest in Auftrag gibt, ist es kostenfrei, kommt der Antrag von den Eltern, müsste das Gesundheitsamt die gutachterlichen Stellungnahmen in Rechnung stellen (gemäß Gebührenverzeichnis der Stadt Stuttgart voraussichtlich 90 Euro bei einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten, bei längerer Bearbeitungszeit gemäß Stundensatz entsprechend mehr). Die Schulen sind gehalten, hierüber die Eltern aufzuklären.

Angesichts der zunehmenden Ressourceneinschränkung und der Vorgabe, sich auf originäre Aufgaben zu beschränken, hat das Gesundheitsamt gebeten, bei Neufassung der Satzung in § 5 Absatz 1 das Wort „amtsärztliches“ Zeugnis durch das Wort „ärztliches“ Zeugnis zu ersetzen. Damit besteht die Möglichkeit, ggf. für die Schülerbeförderung erforderliche Berichte bzw. Atteste von den behandelnden Ärzten betroffener Kinder einzuholen. Dies hat den Vorteil, dass diese die Kinder, deren Fähigkeiten und mögliche Einschränkungen seit Jahren gut kennen.

Im Gegensatz zur jetzigen Regelung könnte dann aber der Antrag nur durch die Eltern selbst erfolgen, die auch die entsprechenden Kosten zu tragen hätten. Da aber in der Regel die Kinderärzte mit den Kindern und deren Krankheitsbild vertraut sind und sich deshalb die Beurteilung sehr viel einfacher gestaltet, ist davon auszugehen, dass die möglichen Kosten für das ärztliche Attest sehr viel niedriger liegen.


3.3 Erläuterungen zu den sonstigen redaktionellen Änderungen der Satzung.

§ 2 Stundenplanmäßiger Unterricht
In § 2 Absatz 4 wird das Wort Nachmittagsbetreuung gestrichen. Die Satzung sieht bislang nur einen Transport direkt nach dem Unterricht vor. Nachmittagsbetreuung ist im Rahmen der Schülerbeförderung noch nicht vorgesehen. Hier ist eine Anpassung der Satzung an die inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen dringend erforderlich. Angesichts der Ausweitung von schulergänzenden Betreuungsangeboten müssen also auch die Kosten für den Rücktransport nach der Betreuung, die in der Schule stattfindet, übernommen werden. Wenn eine entsprechend große Anzahl von Kindern das Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, kann damit gerechnet werden, dass dies weitgehend durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Es dürften nach heutigem Ermessen keine wesentlich höheren Kosten entstehen, wenn die Kinder lediglich zu unterschiedlichen Zeiten transportiert werden müssen. Es wird auf die GRDrs. 474/2009 verwiesen.

§ 3 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
§ 3 Absatz 1 und Absatz 2 Anpassung an das Satzungsmuster des Landkreistages vom März 2006. Die Stadt war als Städtetagsvertreter in das Verfahren zur Erstellung des Satzungsmusters und der Erläuterungen seitens des Landkreistages einbezogen worden. In der Praxis wird dies bereits so gehandhabt.

§ 5 Absatz 2 (neu) Wegfall der Begrenzung der Zahl zu befördernder Kinder
Hier wird „mindestens 10“ gestrichen, da in der Praxis die Beförderung mit PKW`s, Kleinbussen und Rollstuhlbussen erfolgt und diese Fahrzeuge auf keinen Fall 10 oder mehr Kinder aufnehmen können. Lediglich zu den Schulen für Geistigbehinderte erfolgt die Beförderung mit Großbussen. Nur diese können mehr als 10 Kinder aufnehmen. Entsprechend wird in § 5 Absatz 2 der zweite Satz ebenfalls gestrichen.

§ 8 (neu) Zuschusshöhe / Werkrealschule
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird „von 12,70 Euro ab 1. September 2003“ gestrichen und somit aktualisiert. Der Zuschuss beträgt seit 1. Januar 2004 unverändert 10,80 Euro.
In § 8 Absatz 2 wird der Begriff Werkrealschule als neue Schulart mit aufgenommen. Diese Schüler/innen erhalten ebenfalls den Zuschuss.
Ebenso wird in § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 „1. Januar 2010 46,15 Euro“ aktualisiert.

§ 10 (neu) Höhe des Zuschusses für berufliche Teilzeitschüler/-innen
§ 10 Satz 2 wird ergänzt: notwendiger und nachgewiesener (§15) Fahrstrecke.
Hinweis auf § 15 dient zur Konkretisierung. Der Nachweis muss anhand der Originalfahrkarten erfolgen.

§ 15 (neu) Zuschussgewährung aufgrund von Einzelanträgen
Am Ende des letzten Satzes werden nach beantragt die Worte „und Originalfahrkarten eingereicht“ eingefügt. Dafür wird beim ersten Spiegelstrich „(nach Vorlage der Originalfahrkarten)“ gestrichen. Dies dient zum besseren Verständnis.

§ 18 (neu) Prüfungsrecht durch die Stadt
Satz 2 wurde von 6 auf 10 Jahre angepasst an die allgemeinen Aufbewahrungsfristen.


3.4 Weitergehende Anforderungen zu Qualitätsverbesserungen

Im Vorfeld der beabsichtigten Satzungsänderung wurden die Schulen, der Geschäftsführende Schulleiter, das Staatliche Schulamt, das Gesundheitsamt und das Sozialamt eingebunden. Die Schulseite brachte dabei eine Reihe von weitergehenden Qualitätsanforderungen ein.

Hier die wichtigsten Punkte:
· Aufhebung der Einschränkung, dass Leistungen nur bis zur nächstgelegenen Schule erfolgen
· Wegfall der finanziellen Begrenzung bei der Übernahme von Beförderungskosten für Sonderfahrten
· Wegfall eines Attests für Begleitpersonen bzw. genereller Einsatz einer Begleitperson bei körper- und geistigbehinderten (bzw. schwerstmehrfach behinderten) Kindern und Schülern
· Begleitpersonen bzw. Einführung organisierter Transporte zu Förderschulen und Grundschulförderklassen
· Zeitbegrenzung für die Dauer eines Transports auf 60 Minuten

Zu den einzelnen Punkten, die alle nachvollziehbar begründet sind, kann folgendes gesagt werden:

1. Die Vorgabe der Leistungsbeschränkung bis zur nächstgelegenen Schule ist Bestandteil der Mustersatzungen und hat vor allem abrechnungstechnische Folgen für den interkommunalen Ausgleich. Wenn eine Umschulung aus pädagogischen Gründen durch das betreffende Staatliche Schulamt erfolgt, werden auch die Kosten für den Transport übernommen. In Stuttgart ist dies in wenigen Einzelfällen relevant bei Sonderschulen in freier Trägerschaft, die teilweise ein sehr großes Einzugsgebiet haben, ohne dass dafür eine besondere pädagogische Empfehlung vorliegt. Der Besuch der näher gelegenen Schule wäre nicht nur bezüglich der Schülerbeförderungskosten für die öffentliche Hand günstiger, für das Kind würden sich auch die Transportzeiten erheblich verkürzen. 2. Hier geht es vor allem um ein Budget, das den Schulen zur Verfügung gestellt wird, um über den Transport von und zur Schule hinaus auch Sonderfahrten zu finanzieren. Hier stehen den vier Schulen für Geistig- und Körperbehinderte zurzeit 20.000 Euro zur Verfügung. Dies reicht nach Auffassung der Schulen nicht mehr aus. Das Schulverwaltungsamt stellt ab dem Schuljahr 2010/2011 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich 5.000 Euro hierfür bereit. 3. Die Vorgabe zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist Bestandteil der Mustersatzung. Ein genereller Wegfall würde bedeuten, dass auf alle Transporte immer eine Begleitperson mit aufgenommen werden muss. Zurzeit haben nur ca. 50 % der Transporte eine Begleitperson. Die Mehrkosten würden sich daher auf rd. 1,5 Mio. Euro belaufen. Da dies bei der anhaltend schwierigen Haushaltslage auf keinen Fall finanzierbar ist, hat die Verwaltung in Anlage 3 begrenzt auf die dringlichsten Bereiche drei weitere Varianten aufgezeigt. 4. Übernommen aus der Mustersatzung werden nach der gültigen Satzung Beförderungskosten für Begleitpersonen bei Kindern in Grundschulförderklassen (Besuch kostenfrei und freiwillig) und Klassenstufe 1 an Förderschulen (Pflichtbesuch) nur in Höhe der Kosten von Fahrscheinen für öffentliche Verkehrsmittel (z.B. Monatfahrkarte für Erwachsene) erstattet, wenn die Notwendigkeit durch ein (amts-) ärztliches Attest nachgewiesen wird. Die Zahlen schwanken, im Schuljahr 2009/2010 liegen 25 Anträge vor, was Kosten von rd. 20.000 Euro verursacht. 5. Die Wege zu den Sonderschulen sind unterschiedlich lang. Manche Kinder werden vom Ostalbkreis hierher transportiert. Abgesehen von den Sammeltransporten in SSB-Bussen, die bei den Schulen für Geistigbehinderte zusätzlich eingesetzt werden, ist die Zahl der transportierten Kinder je Tour ebenfalls unterschiedlich groß, Je nach dem, ob ein PKW, Kleinbus oder rollstuhlgerechtes Fahrzeug zum Einsatz kommt, werden in einer Spanne vom Einzeltransport bis hin zu 8 Kindern, im Schnitt pro Tour daher zwischen 4 und 4,5 Kinder transportiert. All dies beeinflusst die Länge eines Transports.

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Satzung neu ab 2010.docAnlage 2 zur GRDrs 25.doc