Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 717/2012
Stuttgart,
11/19/2012



Zuschuss Stuttgarter Jugendhausgesellschaft



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich05.12.2012



Beschlußantrag:

1. Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH erhält für den Betrieb von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie die Personalkosten der pädagogisch betreuten Spielplätze einen Zuschuss.

2. Den Nebenbestimmungen zu Umfang und Verwendung des Zuschusses (s. Anlage 1) wird zugestimmt.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH wurde 2007 gegründet (Grundsatzbeschluss s. GRDrs 545/2006 „Zukunftsfähige Strukturen des Stuttgarter Jugendhaus e.V.“). Als Rechtsnachfolgerin des Vereins „Stuttgarter Jugendhaus e.V.“ hat sie sämtliche Geschäftsfelder des Jugendhausvereins (der in der Form eines reinen Fördervereins weiter besteht) übernommen. Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH ist als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII und als Träger der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz anerkannt.


Ab dem Jahr 2012 soll die Förderung auf einen pauschalen Zuschuss, verbunden mit Nebenbestimmungen zum Umfang und Verwendung des Zuschusses, umgestellt werden (s. Anlage 1). Die vorgesehene Zuschusspauschale wurde auf der Basis der aktuellen Haushaltsansätze 2012/2013 für den Betrieb der offenen Kinder- und Jugendarbeit der Stuttgarter Jugendhaus gGmbH und des Haushaltsansatzes für die Personalkosten der pädagogisch betreuten Spielplätze berechnet.

Außerdem wurden die zusätzlichen Fördermittel für Personalkostensteigerungen, die in der GRDrs 537/2012 „Anpassung der Förderung freier Träger an den Tarifabschluss 2012/2013“ vom Gemeinderat am 25.7.2012 beschlossenen wurden, berücksichtigt.


Finanzielle Auswirkungen

Die Mittel sind im Haushalt enthalten


Beteiligte Stellen

Referat WFB hat mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen der Landeshauptstadt Stuttgart (Jugendamt)
zum städtischen Zuschuss


an die


Stuttgarter Jugendhaus gGmbH
Kegelenstr. 21
70372 Stuttgart

nachstehend „Träger“ genannt

Präambel



Die Parteien sind sich ihrer Verantwortung für das zugrunde liegende Angebot der Jugendhilfe nach dem SGB VIII in der Landeshauptstadt Stuttgart bewusst.

Ziel ist die Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der Träger erhält eine weitgehende Freiheit der Budgetverwaltung und Planungssicherheit.

Kriterien bei der Einrichtung und Förderung von Angeboten für Familien, Kinder und Jugendliche in Stuttgart sind insbesondere eine Alltags- und Lebensweltorientierung, die Partizipation und Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern, die Berücksichtigung der Leitlinien zur Integration und interkulturellen Orientierung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Leitlinien der Kinder- und Jugendhilfe zur geschlechterbewussten Arbeit mit Mädchen und Jungen in Stuttgart.
1
Rechtsgrundlage


Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH, Kegelenstr. 21, 70372 Stuttgart, erhält für den Betrieb von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie für das hauptamtliche Personal der pädagogisch betreuten Spielplätze in Stuttgart einen Zuschuss gem. § 74 SGB VIII sowie gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses vom ------- (GRDrs ).

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass

· der Träger mit dem Jugendamt die Stuttgarter Vereinbarung zum Schutz des Kindeswohls (§ 8a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie
· die Vereinbarung zur Sicherung des Datenschutzes (§ 61 (3) SGB VIII) abgeschlossen hat.



2
Grundsätze zur Durchführung


Der Träger verpflichtet sich zum Betrieb von offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie weiteren Angeboten für Kinder und Jugendliche gemäß Anlage 1 dieser Nebenbestimmungen auf den Grundlagen des § 11 SGB VIII „Jugendarbeit“.

Zielgruppe des Angebotes sind grundsätzliche alle Kinder und Jugendlichen der Landeshauptstadt Stuttgart.

Angebote sind u.a.:


Kooperationen u.a.:

Angebotsveränderungen bezüglich der Zielgruppe, der Inhalte sowie eine wesentliche Einschränkung oder Ausweitung des Angebotes können nur in Abstimmung mit dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vorgenommen werden.

Der Träger verpflichtet sich, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung durchzuführen und zur Kooperation mit der fachlich zuständigen Handlungsfeldkonferenz.

Der Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die wegen einer Straftat entsprechend § 72a SGB VIII verurteilt worden sind.

Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH erfüllt die in den jeweils aktuellen Leihverträgen genannten Pflichten für die ihr übertragenen Gebäude und ist auch für die laufende Bauunterhaltung der Gebäude, die sich im Eigentum des Trägers befinden verantwortlich. Dies beinhaltet neben der laufenden Bauunterhaltung die Unterhaltung der Außenanlagen, die jährlichen Wartungskosten und die Gebäudeversicherungen.

Der Träger verpflichtet sich zur Trägerschaft und Verwaltung des hauptamtlichen Personals für je 2 Stellenanteile zu je 100 % für die 22 pädagogisch betreuten Spielplätze.


Art und Umfang des Zuschusses

Für die in § 2 genannten Aufgaben erhält der Träger auf der Basis von 234 Vollzeitstellen (inklusive 44 Vollzeitstellen bei den Abenteuerspielplätzen und Jugendfarmen) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen jährlichen pauschalen Zuschuss in der Höhe von
Es wird davon ausgegangen, dass der Träger mindestens 10% des jährlichen Zuschusses an Eigenmitteln erbringt.

Als Eigenmittel gelten alle Einnahmen die durch den Betrieb der Kinder- und Jugendeinrichtungen erzielt werden, wie z.B. Einnahmen aus Cafébetrieben, Entgelte, Gebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mieteinnahmen aus Raumvermietungen.

Mit dieser Pauschale sind alle laufenden Aufwendungen einschließlich eines Anteils für Bauunterhaltung, der ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden ist, für den Träger abgegolten. Eine weitere Bezuschussung der Sach- oder Verwaltungskosten einschließlich Verwaltungsfachkräfte etc. erfolgt nicht.

Es dürfen nur geeignete Fachkräfte, vorrangig i. S. d. § 72 Abs. 1 SGB VIII beschäftigt werden.

Es wird von einer jährlichen personellen Mindestbesetzung der Stellenanteile in Höhe von mindestens 90% ausgegangen. Eine Unterbesetzung von maximal 10% der vereinbarten Stellen ist förderunschädlich. Bei Unterschreitung der personellen Mindestbesetzung, verpflichtet sich der Träger zur anteiligen Rückzahlung des städtischen Zuschusses. In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Regelung zugelassen werden.

Zur Berechnung der Höhe der anteiligen Rückzahlung des Zuschusses werden pauschal 80% des Zuschusses als Personalkostenanteil angenommen. Für den über die jährlich zulässige Unterbesetzung hinaus gehenden Anteil, wird der Personalkostenzuschuss prozentual zurückgefordert.

Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart.


4
Verwendung des Zuschusses und Verfahren


Der Träger verwaltet das zugewiesene Budget in eigener Verantwortung. Der Zuschuss ist ausschließlich für die in § 2 beschriebenen Bereiche und Aufgaben zu verwenden.

Der Zuschuss ist weiterhin für die sachliche Ausstattung, zum Beispiel Computer und Mobiliar, der Einrichtungen sowie für Kleinreparaturen zu verwenden.

Es wird davon ausgegangen, dass die jährlichen Personalkosten mindestens 80% des Betriebskostenzuschusses betragen. Eine Unterschreitung dieses Wertes ist vom Träger zu begründen.

Der Zuschuss kann als Anteilsfinanzierung für weitere Förderbereiche eingesetzt werden. Für den Bereich der Bauunterhaltung kann der Zuschuss in begründeten Einzelfällen zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden.

Die Bildung von Abschreibungen ist zulässig.

Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist alle 5 Jahre vom Träger zu wechseln. Die Leistung „Jahresabschlussprüfung“ ist im Wettbewerb zu vergeben.

Der Träger kann aus nicht verwendeten Finanzmitteln eine Rücklage in Höhe von insgesamt bis zu 5 % des jährlichen Zuschusses bilden. Die Rücklagen sind für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zu verwenden. Die Höhe und der Zweck der Rücklagen müssen aus der Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehen. Die Auflösung muss innerhalb der nächsten 3 Jahre nach Bildung erfolgen. Eine Auflösung zu einem späteren Zeitpunkt ist beim Jugendamt zu beantragen. Die Auflösung ist dem Jugendamt anzuzeigen.

Die Zuschüsse der Stadt Stuttgart gemäß § 3 stellen eine Maximalförderung dar.

Einnahmen (Zuschüsse, Eigenkapital, Entgelte, Gebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Mieteinnahmen und sonstige Einnahmen), die der Träger in den geförderten Bereichen erzielt, sind vorbehaltlich der Erfüllung des geforderten Eigenanteils förderunschädlich bis zur Höhe des Aufwandes gemäß der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Hiervon unbenommen bleibt die oben genannte Rücklagenbildung.

Übersteigen die Einnahmen die Höhe des anerkannten Aufwandes um mehr als 5% (Rücklagen), wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt.

Der Zuschuss wird in vierteljährlichen Raten jeweils zu Anfang eines Quartals an den Träger ausbezahlt. Ein nicht fristgerechter Eingang der Unterlagen nach § 5 kann zur vorübergehenden Einstellung der Abschlagszahlung führen. Die Zahlung wird nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen wieder aufgenommen.

Ein zweckentfremdeter Zuschuss hat der Träger an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuzahlen. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung für den Fall, dass

- der Zuschuss bestimmungswidrig verwendet wurde,
- eine Überprüfung die unwirtschaftliche Verwendung der Mittel ergeben hat.

5
Berichtswesen


Der Träger übermittelt jährlich folgende Unterlagen:

Der Prüfungsumfang durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen erfolgt in Abstimmung mit dem Jugendamt.

Alle 2 Jahre, erstmalig ab dem Jahr 2013 für das Jahr 2012, ist ein Bericht vorzulegen, der Angaben zum Angebot, der Qualität und den Zielgruppen macht (erweiterter Sachbericht).

Der Zuschuss muss aus der Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehen.

6
Geltungsdauer


Diese Nebenbestimmungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft. Bei einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen oder dem Wegfall oder Teilwegfall (mehr als 50 %) des Angebotes kann die Stadt Stuttgart die Zuschussgewährung widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform.


7
Schlussbestimmungen


Die Form der Buchhaltung muss den üblichen Grundsätzen entsprechen. Die Stadt hat ein Prüfrecht im Rahmen dieser Nebenbestimmungen. Die Prüfung kann auch noch drei Jahre nach Beendigung dieser Vereinbarung erfolgen.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Zuschüssen der Landeshauptstadt Stuttgart sind Bestandteil der Nebenbestimmungen zur Zuschussgewährung an die Jugendhausgesellschaft und werden analog angewandt.

Mit Anerkennung dieser Nebenbestimmungen werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien, Grundsatz- und Einzelbeschlüsse, Zuschussgewohnheiten sowie sonstige Regelungen bis 31.12.2011 gegenstandslos.


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