Präambel
Angebote sind u.a.:
Der Träger stellt sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die wegen einer Straftat entsprechend § 72a SGB VIII verurteilt worden sind.
Die Stuttgarter Jugendhaus gGmbH erfüllt die in den jeweils aktuellen Leihverträgen genannten Pflichten für die ihr übertragenen Gebäude und ist auch für die laufende Bauunterhaltung der Gebäude, die sich im Eigentum des Trägers befinden verantwortlich. Dies beinhaltet neben der laufenden Bauunterhaltung die Unterhaltung der Außenanlagen, die jährlichen Wartungskosten und die Gebäudeversicherungen. Der Träger verpflichtet sich zur Trägerschaft und Verwaltung des hauptamtlichen Personals für je 2 Stellenanteile zu je 100 % für die 22 pädagogisch betreuten Spielplätze.
Einnahmen (Zuschüsse, Eigenkapital, Entgelte, Gebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Mieteinnahmen und sonstige Einnahmen), die der Träger in den geförderten Bereichen erzielt, sind vorbehaltlich der Erfüllung des geforderten Eigenanteils förderunschädlich bis zur Höhe des Aufwandes gemäß der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Hiervon unbenommen bleibt die oben genannte Rücklagenbildung. Übersteigen die Einnahmen die Höhe des anerkannten Aufwandes um mehr als 5% (Rücklagen), wird der städtische Zuschuss entsprechend gekürzt. Der Zuschuss wird in vierteljährlichen Raten jeweils zu Anfang eines Quartals an den Träger ausbezahlt. Ein nicht fristgerechter Eingang der Unterlagen nach § 5 kann zur vorübergehenden Einstellung der Abschlagszahlung führen. Die Zahlung wird nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen wieder aufgenommen. Ein zweckentfremdeter Zuschuss hat der Träger an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzuzahlen. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung für den Fall, dass - der Zuschuss bestimmungswidrig verwendet wurde, - eine Überprüfung die unwirtschaftliche Verwendung der Mittel ergeben hat.