Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
OBM
GRDrs
1361/2015
Stuttgart,
12/02/2015
Anpassung der ÖPNV-Finanzierung zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen (ÖPNV-Vertrag)
- Abschluss eines Nachtrags
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.12.2015
17.12.2015
Beschlußantrag:
Der Gemeinderat stimmt dem Nachtrag zum Vertrag über die Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und den Verbundlandkreisen (ÖPNV-Vertrag) in der beiliegenden Fassung zu.
Begründung:
Die im Dezember 2009 in Kraft getretene EU-Verordnung 1370/2007 und die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zum 01.01.2013 haben die rechtlichen Grundlagen für den ÖPNV geändert. Vor diesem Hintergrund und im gemeinsamen Bestreben nach einer Vereinfachung der Finanzierungsbeziehungen zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) und den Verbundlandkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und dem Rems-Murr-Kreis wurde eine Anpassung der vertraglichen Regelungen über den Verkehrs- und Verbundlastenausgleich erforderlich. Hierfür wurde Ende 2014 der Vertrag über die Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs zwischen den Verbundlandkreisen und der LHS (ÖPNV-Vertrag) geschlossen (GRDrs 627/2014), der zum 01.01.2015 in Kraft trat.
Dem Vertrag liegen folgende wesentliche Eckpunkte zu Grunde:
Ø
Umsetzung der rechtlichen Anforderungen aus der EU-Verordnung und der PBefG-Novelle
Ø
Beibehaltung der bestehenden Aufgabenträgerschaften
Ø
Sicherstellung der Direktvergabefähigkeit von Verkehrsleistungen durch die LHS an die SSB
Ø
Keine Lastenverschiebungen zwischen den Verbundlandkreisen und der LHS
1.
Wesentlicher Inhalt des ÖPNV-Vertrags
Durch die Änderungen der EU-Verordnung und des PBefG wird nur noch ein Teil der Kosten der Busverkehre der Verbundstufe II über die Allgemeine Vorschrift des Verbandes Region Stuttgart (VRS) und somit über die Verkehrsumlage bezahlt. Die restlichen Kosten werden nun von den Verbundlandkreisen als direkte Zahlungen für Verkehrsleistungen an die Verkehrsunternehmen finanziert. Dadurch reduziert sich der Mitfinanzierungsanteil der LHS an der Verkehrsumlage für die Verbundstufe II.
Da es durch den ÖPNV-Vertrag, wie zwischen den Vertragspartnern vereinbart, zu keiner Lastenverschiebung kommen sollte, wird im Gegenzug der Verkehrslastenausgleich der Verbundlandkreise um den Entlastungsbetrag der LHS an der Verkehrsumlage gekürzt. Auf die ausführliche Darstellung in der GRDrs 627/2014 wird verwiesen.
2.
Revisionsklauseln – Anpassung des Vertrags
Zur Berechnung der finanziellen Wirkungen und des im Vertrag festzulegenden Ausgleichs mussten bei der Erstellung des Vertrages im Jahr 2014 einige Annahmen getroffen werden. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt die Allgemeine Vorschrift des VRS noch nicht erlassen, so dass deren finanzielle Auswirkungen auf die Verkehrsumlage nur abgeschätzt werden konnten. Aus diesem Grund wurden Überprüfungs- und Anpassungsmöglichkeiten (sog. Revisionsklauseln) in den Vertrag mit aufgenommen. Das Ziel dieser Anpassungsmöglichkeiten ist, dass kein Vertragspartner durch Änderungen bei korrespondieren Regelungen wirtschaftliche Nachteile erleiden muss. In § 12 Abs. 3 und 4 sind die beiden Revisionsklauseln geregelt: Die „kleine“ Revisionsklausel ermöglicht für das erste Jahr des Vertrags 2015 die Überprüfung der Berechnungen (§ 12 Abs. 3 des ÖPNV-Vertrages) und die „große“ Revisionsklausel regelt die Anpassungsmöglichkeit für das Jahr 2020, in dem die finanziellen Gesamtwirkungen des Vertrages überprüft werden sollen (§ 12 Abs. 4 des ÖPNV-Vertrages).
a.
Auswirkungen der Revisionsklausel 2015
Da zum Zeitpunkt der Vertragserstellung die finanziellen Auswirkungen der vom VRS erlassenen Allgemeinen Vorschrift noch nicht feststanden, haben die Vertragspartner vereinbart, die tatsächlichen Auswirkungen der Allgemeinen Vorschrift binnen eines Jahres dahingehend zu überprüfen, ob sich hierdurch die Berechnung des Verkehrslastenausgleichs verändert (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des ÖPNV-Vertrags) und gegebenenfalls über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln ist (§ 12 Absatz 3 ÖPNV-Vertrag).
Diese Überprüfung anhand der mittlerweile vorliegenden aktualisierten Daten hat ergeben, dass die dem Vertrag zu Grunde liegenden Annahmen eine größere Entlastung der LHS unterstellt haben als sie mit der Allgemeinen Vorschrift tatsächlich eingetreten ist. Ursächlich ist dafür im Wesentlichen der Ansatz höherer Durchtarifierungsverluste in der Allgemeinen Vorschrift als ursprünglich angenommen.
In den daraufhin initiierten Gesprächen kamen die Vertragspartner im Sinne der 2014 getroffenen Vereinbarungen überein, dass für die Neuberechnung im Sinne der Revisionsklausel des ÖPNV-Vertrages nun der aktualisierte Betrag der Durchtarifierungsverluste zum Ansatz kommen soll. Nach der Neuberechnung ergibt sich somit eine um 880.000 EUR geringere Entlastung der LHS als im ÖPNV-Vertrag zugrundegelegt.
Umgekehrt werden die Verbundlandkreise in analoger Höhe von der Bereitstellung eigener Mittel für den Busverkehr in der Verbundstufe II entlastet. Unter Berücksichtigung der Eckpunkte, nach denen es durch die neue vertragliche Vereinbarung zu keiner Lastenverschiebung zwischen der LHS und den Verbundlandkreisen kommen soll, ist der Verkehrslastenausgleich nach § 3 Abs. 2 ÖPNV-Vertrag um den genannten Betrag von 880.000 EUR zugunsten der LHS zu erhöhen. Damit verbunden ist eine Anpassung der Beträge in § 6 Abs. 1 ÖPNV-Vertrag, da sich diese anteilig auf die – nunmehr geringere – Entlastung der LHS beziehen.
b.
Anpassung des übergangsweisen Verkehrslastenausgleichs nach
§ 5 ÖPNV-Vertrag
In § 5 des ÖPNV-Vertrages sind Zahlungen für reine Außenbuslinien separat geregelt, da der Verkehrslastenausgleich sonst keine Zahlungen für die Außenbuslinien der SSB enthält. Bei den reinen Außenbuslinien handelt es sich um Buslinien, die vollständig außerhalb der Stuttgarter Gemarkung verlaufen. Mit der vorgesehenen Direktvergabe der LHS an die SSB ab dem 01.01.2019 (diese wird derzeit geprüft, vgl. GRDrs 19/2015) können die reinen Außenbuslinien aus EU-rechtlichen Gründen nicht mehr von der SSB bedient werden. Für die Bedienung dieser Linien durch die SSB bis zum 31.12.2018 erhält die LHS einen übergangsweisen Verkehrslastenausgleich nach § 5 ÖPNV-Vertrag.
In § 5 Abs. 4 ÖPNV-Vertrag ist geregelt, dass die Herauslösung einzelner Außenbuslinien zum einem anderen Stichtag als dem 31.12.2018 mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich ist. Nachdem die aktualisierten Nahverkehrspläne der Landkreise und die darin enthaltenen Linienbündelungskonzepte mit Vergabeterminen zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, erfolgen mit dem Nachtrag entsprechende Regelungen. Hierfür wird § 5 Absatz 4a neu eingefügt, der für die dort genannten Außenbuslinien frühere Abgabetermine als den 31.12.2018 bestimmt. Die Ausgleichszahlungen müssen zum jeweiligen Stichtag entsprechend angepasst werden, so dass der in § 5 Abs. 1 ÖPNV-Vertrag festgesetzte Betrag für die Jahre 2017 und 2018 anzupassen ist.
Der Nachtrag sowie die konsolidierte Neufassung des ÖPNV-Vertrags liegen als Anlagen 1 und 2 bei.
3.
Finanzielle Auswirkungen der Vertragsanpassung
Im Ergebnis erhält die LHS von den Verbundlandkreisen gemäß den Regelungen im Nachtrag einen höheren Verkehrslastenausgleich als im Ursprungsvertrag vorgesehen. Die saldierten Wirkungen aus den Anpassungen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 ÖPNV-Vertrag betragen unter Berücksichtigung der Dynamisierung
- rund 700 TEUR für das Jahr 2015
- rund 780 TEUR für das Jahr 2016
- rund 900 TEUR für das Jahr 2017
- rund 915 TEUR für das Jahr 2018
zugunsten der LHS. Dem stehen jedoch auch entsprechend höhere Zahlungen in die Verkehrsumlage des VRS (z.B. Durchtarifierungsverluste) gegenüber, so dass die Anpassungen insgesamt neutral zu bewerten sind.
Die Anpassungen bei den reinen Außenbuslinien in § 5 ÖPNV-Vertrag führen im Jahr 2017 zu um rund 15 TEUR und im Jahr 2018 zu um rund 620 TEUR reduzierten Zahlungen der Verbundlandkreise an die LHS, denen aber entsprechende Aufwandsminderungen bei der SSB durch die Abgabe des Betriebs der jeweiligen Außenbuslinien entgegenstehen.
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen
Fritz Kuhn
Anlagen
1 Nachtrag zum ÖPNV-Vertrag
2 Konsolidierte Fassung des ÖPNV-Vertrages
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Anlage 2 GRDrs 1361_2015_Neuvertrag.pdf
Anlage 1 GRDrs 1361_2015_Nachtrag ÖPNV-Vertrag.pdf