A Inhaltliche Neuerungen Eine wichtige Forderung der kommunalen Schulträger und des Städtetages wurde umgesetzt: die Erhöhung des Kostenrichtwertes um 15 %. Der Kostenrichtwert ist der entscheidende Multiplikator um den zuschussfähigen Bauaufwand und daraus die Zuschusshöhe zu berechnen. Mit der Erhöhung wird der in den vergangenen Jahren angestiegenen Baupreisentwicklung Rechnung getragen. Künftig kann ein Umbau ohne Schaffung von zusätzlichem Schulraum auch gefördert werden, wenn „in vorhandenen Schulgebäuden aus zwingenden schulischen Gründen die Grundrisse der bestehenden Räume verändert werden müssen“. Dies ist zum Beispiel häufig der Fall bei der Einrichtung von Gemeinschaftsschulen oder bei der Einrichtung von Ganztagesschulen. Eine große Veränderung der neuen Vorschrift betrifft den Wegfall der Förderung von Generalsanierungen. Bisher konnte der Schulträger, wenn er auf einen förderfähigen Neubau verzichtet, für die umfassende Generalsanierung eines denkmalgeschütztes Schulgebäudes (auch ohne Grundrissveränderungen) eine Förderung beantragen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Um den Wegfall der Generalsanierung zu kompensieren, setzen sich die kommunalen Landesverbände weiterhin dafür ein, einen neuen Fördertatbestand „Modernisierung aus pädagogischen Gründen“ beispielsweise für naturwissenschaftliche, (EDV-) technische Räume oder Werkstätten in die VwV SchBau aufzunehmen. Dies wurde bedauerlicherweise in der aktuellen Novelle nicht umgesetzt. Dieser gewünschte Fördertatbestand würde den Veränderungen in der Schullandschaft, den pädagogischen Neuerungen und dem Sanierungsbedarf an allen Schulen gerecht werden. Eine Beschränkung auf die Baumaßnahmen mit Grundrissveränderung bei Gemeinschaftsschulen und Ganztagesschulen („aus zwingenden schulischen Gründen“) dient nicht der Gleichbehandlung aller Schulen. Förderfähig sind künftig auch zusätzliche Flächen für Inklusion sowie für Lehrerarbeitsplätze (siehe 2 B und D). B Neuerungen beim Verfahren Als völlig neuer Pflichttatbestand zur Erfüllung der Förderkriterien müssen die „anerkannten Grundsätze des nachhaltigen Bauens“ angewendet werden. Hierzu ist während der Planung und Bauausführung ein Dokumentationsverfahren zum nachhaltigen Bauen in einem vom Land zur Verfügung gestellten Internetportal durchzuführen. Inwieweit die Nachhaltigkeitskriterien bei allen Schulbaumaßnahmen nachzuweisen sind, ist von Seiten des Landes noch nicht abschließend geregelt. Auch stellt sich die Frage der Umsetzbarkeit, bei bereits begonnenen Planungen. Das Regierungspräsidium hat daher vorab mitgeteilt, dass einstweilen die Nachhaltigkeitskriterien nur bei solitären Neubauten geprüft werden sollen. Weitere Einzelheiten zur Regelung werden im Laufe des Jahres 2015 erwartet. Bei Aufgabe von Schulraum z. B. durch Abriss müssen geförderte Zuschüsse zurückbezahlt werden bzw. es erfolgt eine Wertanrechnung auf den Zuschussbetrag des (Ersatz-)Neubauvorhabens. Der Rückforderungsanspruch des Landes wird nun um die Zeit der schulischen Nutzung der Räume um jährlich vier vom Hundert nach Fertigstellung vermindert. Eine unveränderte schulische Gebäudeverwendung von 25 Jahren wird der Realität mehr gerecht. Bisher war der Abschreibungssatz bei zwei vom Hundert, also nach 50 Jahren Nutzungsdauer. 2. Fortschreibung der Modellraumprogramme Die Schemata zur Ermittlung des Flächenbedarfs allgemein bildender und beruflicher Schulen (Modellraumprogramme) dienen dazu, den Schulträgern den Flächenbedarf einer Schule für den Regelfall aufzuzeigen. Gegenüber den bislang gültigen Schemata haben sich nachfolgend aufgeführte Änderungen ergeben. Die Anlage enthält eine vereinfachte Gegenüberstellung und Bilanzierung der sich aus der Novellierung ergebenden Flächenunterschiede für die einzelnen Schularten. A Pauschale Flächenvorgaben Die bislang gültigen Modellraumprogramme enthielten für die einzelnen Nutzungsbereiche konkrete Angaben zu Größe und Anzahl der einzelnen Raumkategorien. So sah das Modellraumprogramm für eine zweizügige Realschule im Allgemeinen Unterrichtsbereich (AUB) beispielsweise 12 Klassenräume mit einer Größe von je 54-66m² (insgesamt somit 648-792m²) vor. Im Gegensatz hierzu sieht die Novellierung der Modellraumprogramme mit Ausnahme des Lehrer- und Verwaltungsbereichs lediglich ein pauschales Flächenkontingent vor. Dieses entspricht flächenmäßig bis auf wenige Ausnahmen den bisherigen Gesamtflächen (im Beispiel 648-792m² für den Allgemeinen Unterrichtsbereich einer zweizügigen Realschule). Die Aufteilung der Flächen erfolgt dabei durch den Schulträger nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen. Gleichzeitig ist auch weiterhin sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit und Kapazität der Schule sowie die für den lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen Räume gewährleistet sind. B Lehrerarbeitsplätze Im Lehrer- und Verwaltungsbereich enthalten die fortgeschriebenen Modellraumprogramme eine Erhöhung der Flächen für Lehrerarbeitsräume und Lehrerzimmer. Hierfür werden seitens des Landes zukünftig über alle Schularten hinweg 6-8m² je volles Lehrerdeputat an der Schule, mindestens jedoch 40m² insgesamt, angesetzt. C Modellraumprogramm für Gemeinschaftsschulen Die Ermittlung des Raumbedarfs für die Schulart Gemeinschaftsschule geschah bislang auf Grundlage der so genannten „Handreichung zur Beantragung einer Gemeinschaftsschule“. Hierbei wurde das Modellraumprogramm für Haupt- und Werkrealschulen sowie im naturwissenschaftlichen Fachraumbereich das Modellraumprogramm für Realschulen zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde ein pauschaler Flächenzuschlag für Ganztag und Inklusion sowie zusätzliche Flächen für Küche und Mensa gewährt. Die Novellierung der Schulbauförderungsrichtlinien enthält nun ein eigenständiges Raumprogramm für die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule. Dieses enthält im Allgemeinen Unterrichtsbereich zusätzliche Flächen für Differenzierung und Ganztag in multifunktionaler Nutzung. Da alle Gemeinschaftsschulen per Schulgesetz auch Ganztagesschulen sind wurde dieses Modellraumprogramm darüber hinaus um einen Gemeinschaftsbereich ergänzt, der Flächen für Schülerbibliothek, Mensa und Küche vorsieht. D Flächen für Inklusion In die Modellraumprogramme der allgemein bildenden Schulen wurden (mit Ausnahme der Schemata für Förderschulen sowie Schulen für Geistigbehinderte) pauschale Flächenzuschläge von 10 Prozent für Inklusion aufgenommen. Bei ein- und zweizügigen Grundschulen beträgt der Zuschlag abweichend hiervon 20%. Diese Zuschläge werden auf die Summe der im Modellraumprogramm aufgeführten Nutzungsbereiche gewährt. Für die beruflichen Schulen ist ein Zuschlag für Inklusion in Höhe von 5-10% zur Fläche der allgemeinen Unterrichtsräume vorgesehen. E Achtjähriges Gymnasium Die bisherigen Modellraumprogramme für allgemein bildende Gymnasien basierten noch auf einem neunjährigen Bildungsgang (G9). Das fortgeschriebene Modellraumprogramm für diese Schulart stellt nun standardmäßig den Flächenbedarfs für ein achtjähriges Gymnasium dar, der Allgemeine Unterrichtsbereich wurde jeweils um einen Jahrgang gekürzt. 3. Umsetzung in Stuttgart Für die Stadt als Schulträger haben momentan folgende Schulbaumaßnahmen mit großem Handlungsdruck Priorität: