Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
SI / 29
GRDrs
840/2023
2. Ergänzung
Stuttgart,
12/01/2023
Haushalt
2024/2025
Unterlage für die
2
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
04.12.2023
Infopoint Sozialleistungen
Beantwortung / Stellungnahme
1. Abrechnung der Aufwendungen mit dem Bund
Die Abrechnung der Verwaltungskosten des SGB II erfolgt entsprechend der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV). Hiernach sind Personalkosten spitz abrechenbar, wenn das Personal Tätigkeiten ausübt, die fachspezifisch auf dem Gebiet des SGB II sind (§ 10 i.V.m. § 19 KoA-VV). Personal im SGB II-Bereich, welches nicht fachspezifische Aufgaben erledigt, ist als Personalgemeinkosten über eine Pauschale abrechenbar (§ 13 i.V.m. § 22 KoA-VV). Fachspezifische Aufgaben sind solche, die entsprechend der Produkt-Theorie Außenwirkung entfalten („externes Produkt“). Die einzelnen Leistungen im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 Absatz 3 SGB II geregelt. Die Erfüllung der dort benannten Leistungen führt zu entsprechenden Hauptprodukten, die gegenüber den Leistungsberechtigten direkte Außenwirkung haben. Ihre Fertigstellung, mithin die unmittelbare Leistungserbringung, ist mit der Bestandskraft der jeweiligen Leistungsentscheidung abgeschlossen. Bei nicht fachspezifische Aufgaben handelt es sich um Aufgaben mit Unterstützungsfunktion, die nicht der unmittelbaren Leistungserfüllung im Aufgabenbereich des SGB II dienen und in ihrem Ergebnis keine direkte Außenwirkung entfalten („internes Produkt“).
Im „Infopoint Sozialleistungen“ sollen die Mitarbeitenden die Bürger*innen dahingehend beraten, auf welche existenzsichernden Sozialleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz u. a.) ein persönlicher Anspruch bestehen könnte. Dabei soll auch geprüft und Auskunft gegeben werden, welche Sozialleistung vorrangig in Betracht kommt (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Rente u. a.). Abrechenbar mit dem Bund sind nach der KoA-VV ausschließlich Tätigkeiten und Auskünfte auf dem Gebiet des SGB II. Für eine spitze Abrechnung der Tätigkeiten der SGB II Mitarbeitenden ist eine fachspezifische Aufgabe notwendig. Tätigkeiten wie beispielsweise die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge, Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit, Weiterleitung der Kund*innen an andere Behörden, Antragsausfüllhilfe, Terminvergabe sind nicht fachspezifisch und den Gemeinkosten zuzuordnen.
Für alle Mitarbeitenden muss die anteilige Tätigkeit im SGB II-Bereich nachweisbar sein. Hierfür muss für jede*n Mitarbeiter*in eine geeignete Nachweisführung vorgehalten werden. Auch für die Abgrenzung der Tätigkeiten in fachspezifische und nicht fachspezifische Aufgaben, also spitz abrechenbar oder Gemeinkosten, muss eine geeignete Nachweisführung erfolgen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine anteilige Abrechnung mit dem Bund möglich wäre, kann sich somit erst im laufenden Betrieb ergeben.
2. Standort des Infopoints Sozialleistungen
Der Standort soll zentral und verkehrsgünstig liegen, barrierefrei und einladend sein und zudem über einen offenen Bereich verfügen. Die aktive Raumsuche durch das Liegenschaftsamt könnte nach Zustimmung des Gemeinderats zum Infopoint Sozialleistungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und einem entsprechenden Suchauftrag unter Angabe des Flächenbedarfs über die Referate beginnen. Abhängig vom notwendigen Raumprogramm bzw. Flächenbedarf kann die Suche nach einem geeigneten Objekt bis zu einem halben Jahr dauern. Bis zum Bezug müsste dann nochmals Zeit eingeplant werden. Die Dauer hängt ab von Genehmigungen und Umbauaufwand.
Eine konkrete Aussage zu den Mietaufwendungen und dem Mietbeginn ist derzeit noch nicht möglich. Diese Aspekte könnten erst in der Anmietvorlage dargestellt werden.
Vorliegende Anträge/Anfragen
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Mündlicher Antrag von StR’in Meergans (SPD) im VA, 15.11.2023
Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin
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