Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 316/2023
Stuttgart,
06/20/2023



Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße-




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Bezirksbeirat Bad Cannstatt
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Beratung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
27.06.2023
28.06.2023
04.07.2023
05.07.2023
06.07.2023



Beschlußantrag:

Es wird folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- gemäß § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Bad Cannstatt wird der rot abgegrenzte Bereich unter der Bezeichnung
Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße-

förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 15. März 2023; dieser ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.
§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Auf der Grundlage des Ergebnisberichts der vorbereitenden Untersuchungen nach
§ 141 BauGB ist für den oben genannten Bereich zur Beseitigung städtebaulicher Missstände die Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 142 BauGB erforderlich.

Gemäß § 149 BauGB hat die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Diese wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt und die Priorisierung der Projekte enthalten. Gemäß § 180 Abs. 2 BauGB muss ein Sozialplan aufgestellt werden; auch dieser wird dem Gemeinderat separat vorgelegt.



Finanzielle Auswirkungen

Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Juni 2022 wurde das Gebiet Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- in das Landessanierungsprogramm mit einer Landesfinanzhilfe von 1,5 Mio. EUR (60 %) aufgenommen. Die Finanzhilfe in Höhe von 1,5 Mio. EUR entspricht einem Förderrahmen von 2,5 Mio. EUR (100 %). Der städtische Anteil von 40 % beträgt somit 1 Mio. EUR. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 14,43 Mio. EUR soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2026 sind bisher keine Mittel für das Projekt 7.613043 Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- veranschlagt. Die im Haushaltsjahr 2023 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Amtsbereich 6107020 - Stadterneuerung breitgestellt.







Beteiligte Stellen

WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße-


Ausführliche Begründung


1. Städtebauliche und funktionale Missstände

Auf den Bericht über das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung (VU) vom
15. März 2022 wird Bezug genommen. Darin werden dem Gebiet im Wesentlichen folgende städtebauliche Missstände bescheinigt:


· Insellage ohne eigenes Zentrum

· Untergenutzte Gewerbebereiche in attraktiver Lage

· Stark erneuerungsbedürftige Bausubstanz, hohes energetisches Einsparpotential

· Geringe Wohnungsgrößen (Fläche und Zimmerzahl), kaum barrierefreier Wohnraum

· Wenige Grünflächen, geringe Aufenthaltsqualität, fehlende Grünvernetzung

· Nutzungskonflikte verschiedener Verkehrsteilnehmer, starke Lärm- und Luftbelastung

· Tendenzen der Abwertung und des Funktionsverlustes

· Häufung von sozialen Problemlagen, fehlende Sicherungsmechanismen

· Bedarf an niederschwelligen Angeboten und nachbarschaftlichen Aktivitäten

Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung zeigen, dass für das im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Wohnen vom 15. März 2023 begrenzte Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände und Mängel gemäß § 142 BauGB die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erforderlich ist.


2. Ziele der Sanierung

Übergeordnete Ziele sind die Sicherung und Verbesserung der historisch gewachsenen Bausubstanz insbesondere der denkmalgeschützten und stadtbildprägenden Gebäude und die funktionale und gestalterische Sicherung und Stärkung des Stadtteils als Wohn-, Arbeits- und Versorgungsbereich mit örtlichem Kulturangebot sowie die Aufwertung des Ortsbilds. Dabei soll das günstige Mietniveau und ein gemischtes Wohnungs- und Bewohnergefüge erhalten bleiben. Die vorbereitenden Untersuchungen haben ergeben, dass die Neckarvorstadt insbesondere für finanzschwache Starterhaushalte eine Chance bietet. Diese auch für die Gesamtstadt wichtige Integrationswirkung gilt es durch den Erhalt und die Schaffung preiswerten Wohnraums zu unterstützen.

Zusammenhängende Grünstrukturen zur Stärkung der Attraktivität und Identität des Stadtteils sollen gesichert und entwickelt werden, um auch klimatischen Herausforderungen zu begegnen. Darüber hinaus gilt es, das nachbarschaftliche Miteinander zu stärken, die soziale Infrastruktur mit niederschwelligen Spiel- und Bewegungsangeboten zu ergänzen und einen verbesserten Zugang zum Neckar zu schaffen. Die Gesundheit der Bevölkerung soll durch geeignete Maßnahmen für alle Generationen verbessert werden.


Die wesentlichen Sanierungsziele sind:

· Aufwertung des Ortsbilds und Gestaltung einer erlebbaren Stadtteilidentität

· Stärkung des Fuß- und Radverkehrs, Verbesserung der Barrierefreiheit

· Vernetzung der vorhandenen Grünstrukturen innerhalb des Quartiers
· Verbesserung der Wege- und Grünverbindungen in angrenzende Gebiete

· Ökologische Aufwertung untergenutzter Grünräume

· Entsiegelung von stark verdichteten Innenhofbereichen

· Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum

· Modernisierung der privaten Gebäude unter energetischen Gesichtspunkten
· Entsiegelung, Schaffung von Grünflächen und Aufenthaltsbereichen unter Berücksichtigung klimatisch relevanter Aspekte

· Stärkung der Wohnfunktion und Sicherung der sozialen Struktur
· Aktivierung von leerstehenden Wohneinheiten im Bestand

· Ergänzung der sozialen Infrastruktur

· Sicherung, Stärkung und Ergänzung der grundlegenden Nahversorgung, Vermeidung von weiterem Leerstand

· Ansprache und Aktivierung der Betroffenen (z.B. durch Stadtteilassistenz)

· Weiterentwicklung des Rilling-Areals
· Transformation des Gewerbegebiets Voltastraße

3. Neuordnungskonzept

Aus den oben erwähnten Sanierungsschwerpunkten lassen sich neben den privaten Baumaßnahmen, dem Abbruch von baulichen Anlagen und der allgemeinen Empfehlung nach Entsiegelung und Begrünung der Innenhöfe sowie weiteren nicht verortbaren Maßnahmen im sozialen Bereich, insbesondere folgende Maßnahmen, ableiten:

· Umgestaltung Brückenstraße inkl. Quartiersplatz
· Städtebauliche Entwicklung des Rilling-Areals
· Kreuzungsbereich Brückenstraße/Haldenstraße

· Umgestaltung Neckartalstraße, kein vollflächiger Ausbau
· Kreuzungsbereich Brückenstraße/Neckartalstraße

· Kreuzungsbereich Haldenstraße/Aachener Straße

· Umgestaltung Haldenstraße mit Brachfläche (Eidechsenhabitate)
· Hallstraße mit Gehwegnasen und neuen Baumquartieren (keine flächendeckende Umgestaltung)

· Aufwertung/Grünverbindung Mombachanlage mit Neckarufer

· Grün-/Fußwegeverbindung Mombachanlage - Haldenstraße

· Grün-/Fußwegeverbindung Neckarufer - Römerstaffel

· Aufwertung Neckarufer

· Neubau Kita oder Umnutzung eines Gebäudes zur Kita
· Bürger-Treffpunkt


4. Bürgerbeteiligung

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurden neben der üblichen Befragung mittels Fragebogen an alle Eigentümer, Haushalte und Gewerbetreibende im Untersuchungsgebiet zwischen März und Juni 2021 weitere Beteiligungsformen angewendet.

So wurde zur frühzeitigen Information und Einbindung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen am 25. März 2021 eine öffentliche Informationsveranstaltung im digitalen Format durchgeführt.

Um alle Generationen zu berücksichtigen, wurden im Juni 2021 eine Kinder- und eine Jugendbeteiligung durchgeführt. 43 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren waren in ihrem Stadtteil mit Hilfe einer „Schatzkarte“ unterwegs und sollten sowohl positive als auch negative Merkmale festhalten. 17 Jugendliche wurden von der mobilen Jugendarbeit mit einem altersgerechten Fragebogen zum Untersuchungsgebiet befragt. Die Ergebnisse sind in die Ausarbeitung der VU eingeflossen.

Am 06. Mai 2021 fand ein digitaler Bürgerworkshop statt, in dem die Bürger über den aktuellen Stand der Untersuchung, die Grundlagenermittlung und die Bestandsanalyse informiert wurden. Des Weiteren fand ein intensiver Austausch zu den Themen Wohnen, Arbeiten und Versorgen; Identität, Ortsbild und Begegnung; Aufenthaltsqualität, Grün- und Spielräume sowie Verkehr, Mobilität und Wegeverbindungen statt.

Außerdem wurden im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung Personen befragt, die aufgrund ihrer Funktion im Untersuchungsgebiet oder im Bezirk als sogenannte Schlüsselpersonen Auskunft über die örtliche Situation geben können.

Es ist vorgesehen, die Bürgerbeteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung der Projekte im Rahmen der Sanierung fortzusetzen und methodisch weiterzuentwickeln. Dabei sind sowohl Beteiligungsveranstaltungen geplant als auch vertiefende Arbeitsgruppen, z. B. zum Thema Verkehr. Die Bürgerbeteiligung soll durch eine modulare Stadtteilassistenz unterstützt werden, wie sie bereits in anderen Stuttgarter Sanierungsgebieten erfolgreich zum Tragen kommt.


5. Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets

Gemäß § 141 BauGB ist für eine Sanierungsmaßnahme eine Übersicht über die räumliche Abgrenzung aufzustellen. Dabei ist nach § 142 BauGB der räumliche Bezugsrahmen des festzulegenden Sanierungsgebiets so zu begrenzen, dass die Gesamtmaßnahme zweckmäßig durchführbar ist. Im Hinblick auf den Beschluss zur Festlegung als Sanierungsgebiet wird folgende Abgrenzung vorgeschlagen:

Im Wesentlichen wird für die Abgrenzung des Sanierungsgebiets das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen empfohlen, da durchgehend städtebauliche oder funktionale Defizite festgestellt wurden.

Im Westen des Untersuchungsgebiets soll ein kleiner Teilbereich entlang der Quellen- und Glockenstraße nicht in das künftige Sanierungsgebiet aufgenommen werden, da hier schon Planungen zur Erweiterung von privatem Firmengelände bestehen.

Im Bereich nördlich der Haldenstraße soll eine Brachfläche in das Gebiet mitaufgenommen werden, um die Gesamtgestaltung der Haldenstraße zu ermöglichen. Die genaue Abgrenzung ist dem Lageplan von 15. März 2023 zu entnehmen. Die Größe des Sanierungsgebiets beträgt rund 48 ha.


6. Wahl des Sanierungsverfahrens

Auf Basis der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen wird die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren mit Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB empfohlen.

Diese Einschätzung wurde durch die Prüfung des Stadtmessungsamts mit Schreiben vom 10. November 2021 bestätigt.


7. Sozialplan

Die geplanten Sanierungsmaßnahmen wirken sich voraussichtlich auf die wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände der im Gebiet lebenden und arbeitenden Menschen aus.
Gemäß § 180 Abs. 1 BauGB soll die Gemeinde vorausschauend Vorstellungen entwickeln, prüfen und mit den von der Sanierung Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden und gemildert werden können. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu prüfen, die absehbaren Härten insbesondere für ältere Bewohner, Haushalte mit geringem Einkommen sowie Bewohner mit Migrationshintergrund vermeiden können. Das Ergebnis der Erörterung und Prüfung sowie die Möglichkeiten zur Umsetzung sind gemäß § 180 Abs. 2 BauGB schriftlich darzustellen und ggf. in einem Sozialplan fortzuschreiben. Im Untersuchungsgebiet ist mit folgenden nachteiligen Auswirkungen der Sanierung zu rechnen:

· Abbrüche
· Kündigung von Miet- oder Pachtverhältnissen
· Betriebsverlagerungen
· Mietsteigerungen

Mögliche Maßnahmen zur Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen sind u.a.:
· die Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder -betriebsstätte
· die (finanzielle und organisatorische) Unterstützung beim Umzug
· die Steuerung der Miethöhe (Mietpreisbindung)
· die Definition räumlich abgegrenzter Sonderbereiche
· die Wohnungsbevorratung durch Belegungsbindung sowie
· Öffentlichkeitsarbeit.

Die Betroffenen sind von der Landeshauptstadt Stuttgart auf das entsprechende Angebot zur Unterstützung hinzuweisen. Zusätzlich ist eine individuelle Beratung im Zuge der Sanierungsdurchführung sicherzustellen.

Der Sozialplan wird dem Gemeinderat separat zur Beschlussfassung vorgelegt.


8. Durchführungsfrist

Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Sanierung innerhalb einer Frist von 15 Jahren durchgeführt werden. Diese Frist ist mit Beschluss der Sanierungssatzung festzulegen. Es wird angestrebt, diese Frist einzuhalten. Bei Bedarf kann die Frist jedoch, wie gesetzlich vorgesehen, durch Beschluss verlängert werden.


9. Kosten und Finanzierung

Das Verfahren wurde mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 22. Juni 2022 in das Landessanierungsprogramm (LSP) zunächst mit einer Landesfinanzhilfe von 1,5 Mio. EUR (Fördersatz von 60 %) aufgenommen. Dies entspricht einem Förderrahmen von 2,5 Mio. EUR; der städtische Anteil von 40 % beträgt somit 1,0 Mio. EUR. Der Differenzbetrag zum beantragten Gesamtförderrahmen von 14,43 Mio. EUR soll durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren erreicht werden.


Die überschlägige Kostenschätzung aus den vorbereitenden Untersuchungen für die Durchführung der Sanierung ergab nach Abzug von sanierungsbedingten Einnahmen einen Mittelbedarf von rd. 14,43 Mio. EUR (unrentierliche Ausgaben). Der nunmehr bewilligte Förderrahmen beträgt 2,5 Mio. EUR. Das bedeutet, dass bei der Umsetzung der Sanierungsziele Prioritäten gesetzt werden müssen. Es ist allerdings geplant, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erhöhung des Förderrahmens zu stellen.

In der mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2026 sind bisher keine Mittel für das Projekt 7.613043 Bad Cannstatt 21 -Neckartalstraße- veranschlagt. Die im Haushaltsjahr 2023 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt 610 – Amt für Stadtplanung und Wohnen, Amtsbereich 6107020 - Stadterneuerung breitgestellt.

Das Verfahren wird zum Doppelhaushalt 2024/2025 im Rahmen der Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung 2023 bis 2028 angemeldet.




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