Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 36/2023
Stuttgart,
03/08/2023



Besondere Schülerbeförderung - Umsetzung des landesweiten Jugendtickets (LWJT)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
15.03.2023
16.03.2023



Beschlußantrag:

1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Amtsblatt Nr. 23/24 vom 5. Juni 2014; Stadtrecht 2/3) wird gemäß Anlage 1 erlassen.

2. Die Finanzierung des städtischen Anteils der kommunalen Aufgabenträger des Landesweiten Jugendtickets (LWJT) und des Zuschusses für das „AusbildungsTicket 27“ erfolgt im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben des Schulverwaltungsamtes, Kontengruppe 440 Sonstige ordentliche Aufwendungen, aus den bisher für das künftig wegfallende Scool- und Azubi-Abo bereitgestellten Mitteln wie unter dem Abschnitt Finanzielle Auswirkungen dargestellt, innerhalb des Budgets.



Begründung:


Mit GRDrs 444/2022 wurde die Einführung eines landesweiten Jugendtickets zum 1. März 2023 im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) und die Mitfinanzierung unter den dort aufgeführten Rahmenbedingungen beschlossen. Mit diesem Ticket können Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ohne Ausbildungsnachweis und Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit Ausbildungsnachweis ab dem 1. März 2023 für einen Euro pro Tag in Baden-Württemberg Bus und Bahn fahren.

Das LWJT ermöglicht somit einem großen Personenkreis die günstige Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und eine größere Mobilität. Da die Einführung des LWJT das seither bei der Stadt übliche „Scool“-Ticket ablöst, ist, wie bereits in GRDrs 444/2022 erwähnt, eine Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten notwendig. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. März 2023 eintreten. Die Rückwirkung ist möglich, da es sich um eine unechte Rückwirkung handelt, welche grundsätzlich zulässig ist. In der GRDrs 444/2022 wurde bereits aufgeführt, dass das LWJT ab 1. März 2023 gelten soll und das Scool-Abo aufgrund des LWJT keine Anwendung mehr findet. Nachdem die Betroffenen mit einer Änderung rechnen mussten, bestand auch kein Vertrauensschutz, so dass eine Rückwirkung zum 1. März 2023 möglich ist.

Für Berechtigte des ab 1. März 2023 wegfallenden Scool-Abos und Azubi-Abos (jeweils für 365 Euro pro Jahr), die über 27 Jahre sind und somit keinen Anspruch auf das LWJT haben, zahlt die Stadt Stuttgart ab dem 1. März 2023 einen Zuschuss zu dem von der SSB angebotenen „AusbildungsTicket 27“. Im Rahmen der Beschlussfassung der GRDrs 751/2022 hat der Verwaltungsausschuss dem Antrag Nr. 400/2022 der CDU-Gemeinderatsfraktion und der PULS-Fraktionsgemeinschaft zugestimmt, dass der heute gewährte Zuschuss der Stadt für die durch das landesweite Jugendticket ab 1. März 2023 nicht berücksichtigten Stuttgarterinnen und Stuttgarter in Ausbildung (Duale Ausbildung und Meisterschüler/-innen), die über 27 Jahre alt sind, fortgeführt wird.

Die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten soll mit der GRDrs 761/2022 und der GRDrs 36/2023 geändert werden. In beiden Änderungssatzungen soll § 8 rückwirkend geändert werden. Die Änderungssatzungen sind beide zur Beschlussfassung auf den 16. März 2023 im Gemeinderat terminiert. Die jeweilige rückwirkende Änderung des § 8 der Satzung erfolgt damit in zwei Gemeinderatsdrucksachen in derselben Sitzung. Mit Beschluss der GRDrs 36/2023 ist die rückwirkende Änderung von § 8 aus der GRDrs 761/2022 bereits überholt.


Finanzielle Auswirkungen

Die Finanzierung des städtischen Anteils der kommunalen Aufgabenträger des LWJT in Höhe von insgesamt 17.926.500,05 EUR und des Zuschusses für das „AusbildungsTicket 27“ i. H. v. 894.000 EUR erfolgt im Teilhaushalt 400 – Schulverwaltungsamt, Amtsbereich 4007010 – Weitere Fachaufgaben des Schulverwaltungsamts, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen, aus den bisher für das künftig wegfallende Scool- und Azubi-Abo bereitgestellten Mitteln innerhalb des Budgets. Die zusätzlichen Aufwendungen werden bei der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplans 2023 berücksichtigt.

Voraussichtlicher Mittelbedarf LWJT:
2023: 5.442.784,80 EUR
2024: 5.986.855,05 EUR
2025: 6.496.860,20 EUR

Voraussichtlicher Mittelbedarf Erlassfälle (voller Zuschuss) LWJT nach § 8 (2):
2023: 373.400 EUR
2024: 373.400 EUR
2025: 373.400 EUR
Im Dezember 2022 wurden für 1.023 Scool-Tickets die Kosten vollständig übernommen.

Voraussichtlicher Mittelbedarf „AusbildungsTicket 27“
2023: 276.250 EUR
2024: 331.500 EUR
2025: 331.500 EUR




Beteiligte Stellen

Die Referate AKR und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.





Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1
Satzung

zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 01. August 2014


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 16. März 2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 1. August 2014 (Amtsblatt Nr. 23/24 vom 5. Juni 2014; Stadtrecht 2/3) wird wie folgt geändert:

1. Änderung von § 8 (Höhe des Zuschusses für Vollzeitschüler/-innen):

§ 8 wird einschließlich der Überschrift wie folgt neu gefasst:

§ 8 Zuschuss für Vollzeitschüler/-innen und für berufliche Teilzeitschüler/-innen

(1) Zu dem Abo-Verfahren des LWJT zahlt die Stadt je Beförderungsmonat einen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird direkt mit dem VVS verrechnet.

(2) Die Stadt gewährt einen Zuschuss für das LWJT in voller Höhe für Schüler*innen der Sonderpädagogischen Beratungs- und Bildungszentren (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt


Dieser volle Zuschuss wird direkt mit der SSB verrechnet.

(3) Zu dem Aboverfahren „AusbildungsTicket 27“ zahlt die Stadt je Beförderungsmonat einen Zuschuss für Berechtigte mit Wohn- und Schulort in Stuttgart. Dieser Zuschuss wird direkt mit der SSB verrechnet.

2. Änderung von § 9 (Höhe des Zuschusses bei Nichtteilnahme am Abo-Verfahren „Scool“)

§ 9 wird aufgehoben.

3. Änderung von § 10 (Höhe des Zuschusses für berufliche Teilzeitschüler/-innen)

§ 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Schüler/-innen


welche nicht an einem von der Stadt bezuschussten Aboverfahren teilnehmen, erhalten ab einer Mindestentfernung von 20 km einen Zuschuss.

4. Änderung von § 13 (Berechtigungsausweise/Schüler-Abo-Verfahren)

§ 13 wird aufgehoben.

5. Änderung von § 15 (Zuschussgewährung auf Grund von Einzelanträgen)

§ 15 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Schulträger gewährt den Eltern bzw. den Schülerinnen/Schülern einen Zuschuss zu den nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit an keinem bezuschussten Aboverfahren teilgenommen wurde.


§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.



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LV 36_2023 zur U.xlsx