Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 8155-04.08
GRDrs 124/2013
Stuttgart,
02/15/2013



Erwerb der Wasserversorgung Stuttgart
Klage der Landeshauptstadt Stuttgart gegen die EnBW Regional AG




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.02.2013
28.02.2013



Beschlußantrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landgericht Stuttgart die Klage der Landeshauptstadt Stuttgart gegen die EnBW Regional AG auf Herausgabe der Wasserversorgungsanlagen und damit verbundener Unterlagen sowie dinglicher und schuldrechtlicher Rechte bzw. auf Feststellung der Herausgabepflicht der EnBW Regional AG nebst entsprechender Auskunftsansprüche einzureichen.


Begründung:


Auf der Grundlage des Bürgerbegehrens „100-Wasser“ hat der Gemeinderat am 17.06.2010 beschlossen, spätestens zum 01.01.2014 die Stuttgarter Wasserversorgung selbst zu betreiben und die Wasserversorgung nicht ganz oder auch nur teilweise in der Hand von Privaten zu belassen (GRDrs 390/2010). Im Rahmen der Neuordnung der Energie- und Wasserversorgung hat der Gemeinderat am 11.05.2011 zudem beschlossen, die Wasserversorgung unter Einbeziehung des bestehenden Eigenbetriebs Stadtentwässerung (SES) innerhalb eines Eigenbetriebs „Kommunale Wasserwerke Stuttgart“ (KWS) zu organisieren (GRDrs 118/2011).


Zur Umsetzung der Beschlussfassung des Gemeinderats wurden von Juli 2011 bis Juni 2012, teilweise unter Einbeziehung der Fraktionsvertreter/innen des Gemeinderats, auf jeweils verschiedenen Ebenen eine ganze Reihe von Besprechungen und Verhandlungen mit Vertretern der EnBW Regional AG geführt. Ziel dieser Besprechungen seitens der Landeshauptstadt war es, im Einvernehmen mit der EnBW und unter Berücksichtigung einer angemessenen Kaufpreisfindung die Wasserversorgung nach Ablauf des Konzessionsvertrags mit Wirkung zum 01.01.2014 in einen städtischen Eigenbetrieb zu überführen.

Der Unterausschuss Stadtwerke wurde über den jeweiligen Stand der Gespräche wiederholt informiert. In der Unterausschusssitzung am 27.03.2012 konnte berichtet werden, dass – was den Umfang der Wasserversorgung Stuttgart betrifft, die in den städtischen Eigenbetrieb einzubringen wäre – bis zu diesem Zeitpunkt in Abstimmung mit der EnBW von folgenden Modell ausgegangen wurde:

Wasserversorgung Stuttgart

- Wasserverteilernetz Stuttgart
- Wassertransportnetz
- Hochbehälter, Pumpwerke etc.
- Sonderaufgaben wie Löschwasserversorgung, Notwasserversorgung, Parkseen etc.
- Wasserbezugsrechte
- Mitgliedschaften bei LWV, BWV, FilderWV und StrohgäuWV
- Betriebsnotwendige Grundstücke
- Wasserlieferverträge bzgl. Endkunden, Zählerwesen
- Wasserlieferverträge von Sonderkunden in Stuttgart
- Wasserlieferverträge mit überörtlichen Kunden (die über das Versorgungsnetz Stuttgart beliefert werden wie z.B. Stadtwerke Fellbach, Ostfildern, Esslingen)
- Personalübernahme (24 MA) für die Arbeitsbereiche Kunden-/ Zähler-/ Anschlusswesen, Dokumentation, Versorgungskonzept, techn. Anlagen-/Material-/ Versorgungsmanagement/ Notwasserversorgung

Nach Auffassung der EnBW wären, zumindest vorerst, die folgenden Aufgaben bei der EnBW verblieben:

- externes Dienstleistungsgeschäft (außerhalb der LHS – mit Ausnahme der Belieferung von überörtlichen Kunden, die über das Versorgungsnetz Stuttgart erfolgt)
- Leitwarte
- Trinkwasserlabor
- Personal (mit Ausnahme der 24 MA für die o.g. Aufgabenbereiche)
- operative technische und kaufmännische Dienstleistungen

Bestandteil des Gesprächsstandes war die Auffassung der Landeshauptstadt, dass die wesentlichen kaufmännischen Aufgabenbereiche (wie Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen, Controlling, Gebührenwesen, Verbrauchsermittlung und -abrechnung) sowie das Trinkwasserlabor möglichst zum 01.01.2014 vom städtischen Eigenbetrieb wahrzunehmen und die weiteren, insbesondere technischen Dienstleistungen (wie Störungs-, Notfall- und Krisenmanagement, Planung, Leitwarte) mittelfristig, d.h. nach einem noch zu vereinbarenden Übergangszeitraum auf den Eigenbetrieb zu übertragen sind.


Am 25.07.2012 wurde der Gemeinderat über den Stand der Verhandlungen informiert (GRDrs 470/2012), insbesondere darüber, dass nach den Vorstellungen der EnBW der Kaufpreis für die Wasserversorgung Stuttgart auf der Grundlage des sog. Sachzeitwerts zu ermitteln ist, womit nach den Vorstellungen der EnBW für die Wassersparte seitens der Landeshauptstadt ein Preis von etwa 600 Mio. bis 750 Mio. Euro zu bezahlen wäre. Die Landeshauptstadt hingegen vertritt die Auffassung, dass der Kaufpreis sich an dem Preis zu orientieren hat, den die EnBW vor über zehn Jahren (einschließlich zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerungen) für die Wassersparte bezahlte, also auf der Grundlage des sog. Ertragswerts zu ermitteln ist.

Weil in der Kaufpreisfrage keine Verständigung möglich war und zudem das mit der EnBW abgestimmte Modell seitens der EnBW unter dem Vorbehalt einer Kaufpreiseinigung stand, hat der Gemeinderat am 25.07.2012 die Verwaltung beauftragt, die notwendigen rechtlichen Schritte vorzubereiten, um den Anspruch der Stadt auf Herausgabe des Eigentums an den Wasserversorgungsanlagen gegen eine angemessene Vergütung bzw. auf Feststellung der Herausgabepflicht der EnBW Regional AG gerichtlich klären zu lassen.

Mit der rechtlichen Prüfung des Herausgabeanspruchs wurde die Rechtsanwaltskanzlei Aulinger in Essen beauftragt. Über das Ergebnis der Prüfung wurde der Gemeinderat am 22.11.2012 informiert (GRDrs 877/2012). Auf der Grundlage der Berichterstattung hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die Klage vorzubereiten und vor einer Klageerhebung im Februar 2013 über den Stand zu berichten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Aulinger (Rechtsanwalt Dr. Stenneken sowie Rechtsanwältin Feurstein) in Abstimmung mit der Verwaltung vorbereitete Klageschrift zielt darauf ab, die Übertragung

- des Eigentums und des Besitzes der Wasserversorgungsanlagen
- des Eigentums und des Besitzes an den für den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen notwendigen Grundstücke
- der für den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen erforderlichen schuldrechtlichen und dinglichen Grundstücksnutzungsrechte
- aller bestehenden Wasserlieferverträge
- aller für den Betrieb der Wasserversorgung erforderlichen Unterlagen sowie der Mitgliedschaften und Bezugsrechte an den Wasserzweckverbänden
- sowie die Tragung der Entflechtungskosten (Entflechtung der Anlagen zur Wasserversorgung der LHS / Anlagen zur Versorgung auch anderer Gemeinden)

auf gerichtlichem Weg gegen Zahlung eines Kaufpreises auf der Grundlage des sog. Ertragswerts zum 01.01.2014 zu erreichen.

Was die Klageart angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung keinen umfassenden Überblick über viele Details des Wasserversorgungsvermögens (z.B. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) hat. Daraus folgt, dass die Ansprüche ggf. im Wege einer Feststellungsklage bzw. einer sog. Stufenklage geltend zu machen sind, wobei bei einer Stufenklage in einem ersten Schritt die notwendigen Informationen und Auskünfte einzuklagen wären, um den – im zweiten Schritt – zu übertragenden Leistungsumfang konkret zu bestimmen.


In der rechtlichen Einschätzung bewegt sich die Klageschrift im Rahmen des Ergebnisses der rechtlichen Prüfung, über die der Gemeinderat am 22.11.2012 ausführlich informiert wurde. D.h. die Klage stützt sich in Ermangelung einer Endschaftsklausel im Konzessionsvertrag im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, das 1997 ebenfalls über einen Konzessionsvertrag ohne Endschaftsklausel zu entscheiden hatte. Das OLG Frankfurt hat vor über 15 Jahren rechtskräftig (die zunächst eingelegte Revision beim BGH wurde vom unterlegenen Versorgungsunternehmen vermutlich zurückgenommen) entschieden, dass ein Herausgabeanspruch des Konzessionsgebers aus dem Rechtsgedanken der §§ 552 Abs. 1, 997 Abs. 2 BGB (a.F.) hergeleitet werden und bestehen kann, um eine unnötige Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu vermeiden. Es hat damals insbesondere darauf hingewiesen, dass anderenfalls die zu entfernenden Materialien, die zur Errichtung des Leitungsnetzes verwendet wurden, bei ihrer Entfernung aus dem Grund und Boden nur einen geringen Teil des Gesamtwertes eines Leitungsnetzes ausmachten, während die Hauptinvestition in den Verlegungskosten zu sehen sind, die bei einer vollständigen Neuerrichtung eines Netzes ein zweites Mal anfallen würden.

Vom Feststellungs- bzw. Herausgabeanspruch umfasst werden alle ausschließlich für die Wasserversorgung von Letztverbrauchern auf dem Gemeindegebiet der Landeshauptstadt genutzten Leitungen und (ggf. auch sog. gemischt genutzten) Anlagen (einschließlich der hierfür benötigten dinglichen und schuldrechtlichen Grundstücks-benutzungsrechte) sowie der Lieferbeziehungen zu den Trinkwasserkunden. Vom Herausgabeanspruch ebenfalls erfasst wird eine Mitwirkungspflicht der EnBW bei der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten und Bezugsrechten bei den Wasserzweckverbänden, die sich als Annexanspruch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ergibt, wobei noch zu klären ist, weshalb die Mitgliedschaft im Zweckverband Landeswasserversorgung nicht bei der EnBW Regional AG, sondern bei den Neckarwerke Stuttgart GmbH ist liegt bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Mitgliedschaftsrechte wahrgenommen werden.

Was den Kaufpreis betrifft, geht die Verwaltung auf der Grundlage einer von Ernst & Young durchgeführten Kaufpreisindikation davon aus, dass dieser nur auf der Basis der sog. Ertragswertmethode ermittelt werden kann, in der die für die Wasserversorgung notwendigen Wirtschaftsgüter, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wasserlieferverträge sowie die Beteiligungen (Mitgliedschaften und Bezugsrechte) an den Wasserzweckverbänden enthalten sind bzw. auf die Landeshauptstadt übertragen werden. Unter Berücksichtigung des bis zum 31.07.2012 geltenden Wasserpreises kommt Ernst & Young zum Ergebnis, dass der Kaufpreis mit etwa 160 Mio. Euro ganz erheblich unter den o.g. Vorstellungen der EnBW und damit auf dem Preisniveau liegen wird, das in Abstimmung mit den EnBW im Zusammenhang mit der in 2009 vorgeschlagenen Neuordnung der Stuttgarter Wasserversorgung (GRDrs 185/2009) Grundlage für die Wertermittlung der Wassersparte war.

Mit Ernst & Young ist abgestimmt, dass die Wirtschaftsprüfer die tragenden Gesichtspunkte einer angemessenen Kaufpreisfindung für die Stuttgarter Wasserversorgung in einer gutachtlichen Stellungnahme zusammenfassen und diese der Klageschrift als Anlage beigefügt wird.


Die Verwaltung hat bislang wiederholt darauf hingewiesen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Konzessionsvergabeverfahren Strom/Gas/Fernwärme und der Wasserkonzession gibt oder geben kann und deshalb beide Verfahren klar und deutlich voneinander zu trennen sind. Die Verwaltung war in der Vergangenheit unter Berücksichtigung dieser Vorgabe in vielen Verhandlungs- und Besprechungsrunden ernsthaft bemüht, hinsichtlich der Übertragung der Wassersparte zu einem einvernehmlichen Ergebnis zu kommen. Aus den bekannten Gründen ist dies der Verwaltung allerdings nicht gelungen. Insofern wird vorgeschlagen, den aus der Sicht der Verwaltung bestehenden Rechtsanspruch auf Herausgabe nunmehr gerichtlich geltend zu machen.

Die Klageerhebung zielt darauf ab, die bislang in Stuttgart von der EnBW wahrgenommene Wasserversorgung in einen städtischen Eigenbetrieb zu überführen. Die Bestimmung des damit verbundenen Kaufpreises, der nach Auffassung der Verwaltung deutlich unter 200 Mio. € liegt, ist Gegenstand des Klageverfahrens. Der Kaufpreis wäre aus dem Stadthaushalt zu finanzieren. Zum jetzigen Zeitpunkt muss offen bleiben, wann eine rechtsverbindliche Entscheidung vorliegen wird.

Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen






Fritz Kuhn

Anlagen






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