Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
256
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VerhandlungDrucksache:
385/2013
GZ:
StU
Sitzungstermin: 17.07.2013
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: EBM Föll
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe st
Betreff: Sanierung Stuttgart 28 -Bismarckstraße-
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorgang:

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 02.07.2013, nicht öffentlich, Nr. 257
Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 09.07.2013, öffentlich, Nr. 266
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 13.06.2013, GRDrs 385/2013, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Satzung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 28 -Bismarckstraße- beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

In Stuttgart-West wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet als Sanierungsgebiet

Stuttgart 28 -Bismarckstraße-

förmlich festgelegt.

Das Gebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt:

- im Norden durch die nördliche Grenze der Grundstücke Schloßstraße 75 bis 89, die nördliche Grenze des Grundstücks Bismarckstraße 3 und Hasenbergstraße 60, die nördliche Grenze des Straßenraums der Bismarckstraße, die nördliche und westliche Grenze des Grundstücks Bebelstraße 9, die nördliche Grenze der Grundstücke Elisabethenstraße 26 und 28 und des Grundstücks Schwabstraße 50

- im Osten durch die östliche Grenze der Johannesstraße, Abschnitt Schloß- bis einschließlich Ludwigstraße

- im Süden durch die südliche Grenze der Ludwigstraße im Abschnitt mit den Kreuzungen der Johannesstraße und Senefelderstraße, die westliche Grenze der Senefelderstraße einschließlich der Kreuzung mit der Ludwigstraße, die südliche Grenze des Grundstücks Bismarckstraße 3 und Hasenbergstraße 60, die östliche Grenze der Hasenbergstraße im Abschnitt Bismarckstraße bis Ludwigstraße, die südliche Grenze der Ludwigstraße im Abschnitt Hasenbergstraße bis einschließlich Kreuzung mit der Vogelsangstraße, die südliche Grenze der Vogelsangstraße im Abschnitt zwischen Ludwigstraße und Bismarckplatz und durch die südliche Grenze des Bismarckplatzes

- im Westen durch die westliche Grenze des Bismarckplatzes

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 07.05.2013. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2
Durchführungsfrist

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis 31. Dezember 2028 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart verlängert werden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


2. Mittelbereitstellung

In der mittelfristigen Finanzplanung 2011 bis 2016 sind bisher keine Mittel veranschlagt. Die im Haushaltsjahr 2013 erforderlichen Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 -Stadterneuerung- kassenmäßig bereitgestellt.

Die 2014 ff benötigten Finanzmittel werden für den Doppelhaushalt 2014/2015 angemeldet. Die Gesamtfinanzierung des Verfahrens erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2013 bis 2018.



EBM Föll stellt fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag ohne Aussprache einmütig zu.

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