Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU
GRDrs 427/2020
Stuttgart,
07/01/2020



Jahresprogramm der städtebaulichen Erneuerung
Bewilligung im Programmjahr 2020
Prioritätensetzung 2021 und Ausblick




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik
Verwaltungsausschuss
Beschlussfassung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
21.07.2020
22.07.2020



Beschlußantrag:

1. Von der Neuaufnahme des Verfahrens Stuttgart 32 -Gaisburg-, den acht Aufstockungen im Programmjahr 2020 und den ergänzend bewilligten Mitteln 2019/2020 für die nichtinvestive Städtebauförderung (NIS) wird Kenntnis genommen
(Anlage 2).
2. Den Antragstellungen für die verschiedenen Programme der Stadterneuerung im Programmjahr 2021 (Anlage 3) wird zugestimmt. 3. Vom Ausblick auf die Programmjahre 2022 ff. (Anlage 4) wird Kenntnis genommen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit GRDrs 546/2019 haben der Verwaltungsausschuss am 16. Oktober 2019 und der Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik am 22. Oktober 2019 die Prioritäten für Anträge zum Programmjahr 2020 in den Förderprogrammen des Bundes und des Landes festgelegt. Über die bewilligten Anträge wird nunmehr schriftlich berichtet. Für das Programmjahr 2021 enthält Anlage 3 einen Vorschlag der Verwaltung zur Antragstellung in den verschiedenen Programmen der Städtebauförderung. Anlage 4 gibt einen Ausblick auf die folgenden Programmjahre.





Finanzielle Auswirkungen

Die im Haushaltjahr 2020/21 benötigten Mittel werden im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Amtsbereich 6107020 -Stadterneuerung- kassenmäßig bereitgestellt. Die Gesamtfinanzierung der bewilligten Verfahren erfolgt in der mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2026.



Beteiligte Stellen

Referat WFB

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Peter Pätzold
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Übersicht über die Bewilligungen im Programmjahr 2020
Anlage 3: Vorausschau über Verfahren, für die im Programmjahr 2021 Anträge zur Aufstockung in ein Förderprogramm gestellt werden sollen
Anlage 4: Vorausschau über Verfahren, für die in den Programmjahren 2022 ff. Anträge zur Aufstockung oder Neuaufnahme in ein Förderprogramm gestellt werden sollen
Anlage 5: Übersicht über die derzeit festgelegten Gebiete der städtebaulichen Erneuerung


Ausführliche Begründung

Zu 1. Bewilligungen im Programmjahr 2020

1. Das Verfahren Stuttgart 32 -Gaisburg- wurde mit einem Förderrahmen von 2 Mio. € in das Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP) aufgenommen. Beantragt war ein Förderrahmen von 11,46 Mio. €. Der Differenzbetrag soll mittelfristig durch Aufstockungsanträge in den Folgejahren gedeckt werden. 2. Für das Verfahren Stuttgart 28 -Bismarckstraße- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,90 Mio. € beantragt und bewilligt. Die Bewilligung erfolgte im Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP). 3. Für das Verfahren Zuffenhausen 8 -Unterländer Straße- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von rund 1,67 Mio. € im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantrag war ein Förderrahmen in Höhe von 2,5 Mio. €. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2021 geplant. 4. Für das Verfahren Stuttgart 30 -Gablenberg- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von 1,50 Mio. € im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 2,8 Mio. €. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2021 geplant. 5. Für das Verfahren Bad Cannstatt 20 -Hallschlag- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von rund 1,33 Mio. € im Bund-Länder-Programm Sozialer Zusammenhalt (SZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 4,9 Mio. €. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2021 geplant. 6. Für das Verfahren Bad Cannstatt 16 -Veielbrunnen West- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von rund 1,33 Mio. € im Bund-Länder-Programms Stadtumbau West (SUW) bewilligt. Beantrag war eine Förderrahmenaufstockung in Höhe von
2 Mio. €. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2021 geplant.
7. Für das Verfahren Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- wurde eine Aufstockung des Förderrahmens in Höhe von rund 0,83 Mio. € im Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren (LZP) bewilligt. Beantragt war eine Förderrahmenaufstockung von 2 Mio. €. Ein weiterer Aufstockungsantrag ist für das Programmjahr 2021 geplant. 8. Für das Verfahren Bad Cannstatt 20 -Hallschlag- wurde im Rahmen des Bund-Länder-Programms Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (SIQ) für die Modernisierung der Räume für Begegnung am Römerkastell 73-75 ein zusätzlicher Förderrahmen in Höhe von rund 0,67 Mio. € bewilligt. Insgesamt erhält die LHS damit weitere Bundes-und Landesfinanzhilfen aus der Städtebauförderung in Höhe von 6,94 Mio. €. Dies entspricht einem Gesamtförderrahmen von rund 11,23 Mio. €. Die Bundes- und Landesfinanzhilfen variieren dabei zwischen 60 % und 90 %, so dass sich städtische Komplementäranteile zwischen 40 % und 10 % ergeben.


Zu 2. Programme und Prioritäten zum Programmjahr 2021

Entsprechend der Programmausschreibung wird das Bewilligungsvolumen für die Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung 2021 beim Bund erst im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2021 festgelegt. Für Baden-Württemberg gilt der Doppelhaushalt 2020/2021 des Landes, mit dem der Landtag 155,2 Mio. € Landeshilfen jährlich für die Städtebauförderung 2020 und 2021 beschlossen hat. Für das Jahr 2020 haben zudem 101,9 Mio. € Bundesfinanzhilfe zur Verfügung gestanden. Das Wirtschaftsministerium geht derzeit für 2021 von einem Gesamtfördervolumen von rund 230 Mio. € aus, in der Annahme, dass der bisherige Investitionspackt „Soziale Integration im Quartier“ auslaufen wird.

In wieweit sich die derzeitige Pandemielage auf die tatsächlich im Haushalt 2021 zur Verfügung stehenden Mittel auswirkt, kann momentan nicht abgeschätzt werden. Durch die Neustrukturierung der Städtebauförderungsprogramme des Bundes zum 1. Januar 2020 bestehen 2021 folgende Bund-Länder-Programme:

Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP)

Die Finanzhilfen werden insbesondere zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen eingesetzt. Ziel ist die Entwicklung der Quartiere zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur. Bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes und zur Sicherung und Sanierung erhaltenswerter und denkmalgeschützter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung haben besonderes Gewicht.

Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP)

Mit dem Programm sollen insbesondere Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen gefördert werden, die aufgrund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind. Die Finanzhilfen sollen einen Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und der Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen sowie zur Stärkung des Zusammenhalts im Quartier leisten.

Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP)

Bund und Land unterstützen die Städte und Gemeinden im Rahmen des Programms insbesondere bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels vor allem in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Finanzhilfen sollen die Städte und Gemeinden frühzeitig in die Lage versetzen, sich auf Strukturveränderungen und die damit verbundenen
städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren soll gefördert werden.


Die bisherigen Bund-Länder-Programme werden ausfinanziert. Eine Überführung von Gesamtmaßnahmen wird nach Bedarf erfolgen. Neben den drei Bund-Länder-Program-men wird das Land Baden-Württemberg auch weiterhin das Landessanierungsprogramm (LSP) finanziell ausstatten.

Die Antragstellung für die Programme der städtebaulichen Erneuerung im Programmjahr 2021 erfolgt im Herbst 2020. Die Verwaltung schlägt die in Anlage 3 dargestellte Reihenfolge vor, wobei erfahrungsgemäß nicht für alle Anträge eine Bewilligung erwartet wird und Anträge nicht in vollem Umfang bewilligt werden. Hintergrund ist, dass das Land den insgesamt zusätzlich notwendigen gesamt Bedarf an Bundes- und Landesfinanzhilfen in den einzelnen beantragten Gebieten dargelegt haben möchte. Neben den finanziellen Auswirkungen sind in der Anlage 3 auch Maßnahmen und Zielsetzungen aufgeführt, welche die von der Verwaltung vorgeschlagene Reihenfolge begründen.

Die in den vergangenen Jahren in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommenen Gebiete wurden nicht vollumfänglich, sondern mit Anteilsfinanzierungen an- und weiterfinanziert. Für das Programmjahr 2021 soll daher kein Neuantrag gestellt werden, sondern wieder die Finanzierung von Projekten von bereits laufenden Sanierungsverfahren im Mittelpunkt stehen. Zu nennen sind hierbei beispielhaft folgende Projekte:

· Umbau und Modernisierung der Villa Berg sowie die Ordnungsmaßnahmen zur Neuordnung der Hackstraße 2 in Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach-
· Neuordnung des NeckarParks durch Rückbaumaßnahmen in Bad Cannstatt 16
-Veielbrunnen- sowie Anfinanzierung der Modernisierung Altes Zollamt

· Neubau des Hauses der Jugend in Botnang 1 -Franz-Schubert-Straße
· Umgestaltung des öffentlichen Raums auf dem ehemaligen Schoch-Areal in Feuer-bach 7 -Wiener Platz-
· Umgestaltung des Schmalzmarktes und der Klingenbachanlage in Stuttgart 30
-Gablenberg-

· Realisierung der Grünen Achse Auf der Steig in Bad Cannstatt 20 -Hallschlag-
· Modernisierung des städtischen Gebäudes Lothringer Straße 13 in Zuffenhausen 8
-Unterländer Straße-

· Modernisierung des Spielplatzes Lunaweg und Umgestaltung des Lunawegs in Vaihingen3 -Dürrlewang-
· Umgestaltung Eberhard-/Torstraße 2. BA in Stuttgart 27 -Innenstadt-

Zudem wären neue Gebiete derzeit personell nicht zu bewältigen.

Über die Anträge wird das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Frühjahr 2021 endgültig entscheiden. Für die nur teilweise berücksichtigten Aufstockungsanträge können für das Programmjahr 2022 erneut Anträge auf Aufstockung gestellt werden.

Zu 3. Ausblick auf die Programmjahre 2022 ff.

Anlage 4 enthält eine Vorausschau zu den Verfahren der städtebaulichen Erneuerung, für welche aus heutiger Sicht für die Programmjahre 2022 und danach Anträge auf Neuaufnahme oder zur Aufstockung laufender Maßnahmen gestellt werden sollen. Diese Vorausschau berücksichtigt die für Stuttgart derzeit geeigneten Programme der städtebaulichen Förderung. Grundlage ist der mit GRDrs 322/2012 beschlossene Untersuchungsbericht zur Fortschreibung und Neuabgrenzung der Stadterneuerungsvorranggebiete (SVG). Als nächstes ist geplant für das SVG 13 Bad Cannstatt Neckarvorstadt Glockenstraße vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Dies mit dem Ziel, dort nach Fertigstellung des Rosensteintunnels Straßenrückbaumaßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Umfeldverbesserung durchführen zu können.

In jedem Fall sind vor einer Antragstellung in einem Bund-Länder-Programm entsprechend § 141 BauGB vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Inwieweit die von früheren vorbereitenden Untersuchungen erfassten Gebiete Stuttgart 28 -Bismarckstraße- nördlich der Bismarckstraße, Feuerbach 7 -Wiener Straße- westlicher Abschnitt, Stuttgart 30 -Gablenberg- westlich der Gablenberger Hauptstraße als neue Sanierungsgebiete
oder als Erweiterung der bisherigen Sanierungsgebiete ausgewiesen werden sollen, muss zu gegebener Zeit mit Blick auf die Entwicklung der bestehenden Sanierungsgebiete entschieden werden. Gleiches gilt auch für die Erweiterung des Sanierungsgebiets Stuttgart 29 -Teilbereich Stöckach- entlang der Cannstatter Straße.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens Bund und Land mittlerweile in allen Programmen eine immer personalintensivere Bürgerbeteiligung sowie gesamtörtliche und gebietsbezogene integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte vorausgesetzt werden.




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