Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz:
GRDrs 47/2022
Stuttgart,
02/07/2022



Verlängerung der kurzfristigen Unterstützung in der Corona-Pandemie bis 31.12.2022



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
14.02.2022
16.02.2022
17.02.2022



Beschlußantrag:

1) Die mit GRDrs 1023/2020 und 768/2021 geschaffenen Ermächtigungen zur Beschäftigung von Personal außerhalb des Stellenplans im Gesundheitsamt und im Haupt- und Personalamt sowie die Ermächtigungen für 1,0 VZK in EG 9c TVöD in der Infektionsschutzbehörde und 1,0 VZK in EG 10 TVöD in der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung werden jeweils bis vorerst 31.12.2022 erneut verlängert.

2) Die Verwaltung wird außerdem ermächtigt, außerhalb des Stellenplans ab sofort bis vorerst 31.12.2022 zusätzliches folgendes Personal zu beschäftigen:

3) Es ist vorgesehen, die geplante methodische Überprüfung der Personalausstattung zur dauerhaften Stärkung des Gesundheitsamts (vgl. GRDrs 429/2020) frühestens ab dem 4. Quartal 2022 durchzuführen. Ergebnisse daraus können erst zum Stellenplan 2024 umgesetzt werden. Die in den Beratungen zum Doppelhaushalt bis 31.12.2022 verlängerten Ermächtigungen i.H.v. 20,5 Vollzeitkräften, werden daher um ein weiteres Jahr verlängert bis 31.12.2023.

4) Dem hieraus gegenüber dem beschlossenen Doppelhaushalt 2022/2023 im Haus-haltsjahr 2022 entstehenden überplanmäßigen Personalaufwand in Höhe von bis zu 4.211.000 EUR und im Haushaltsjahr 2023 in Höhe von bis zu 1.638.600 EUR wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt erforderlichenfalls den überplanmäßigen Mittelbedarf aus der Deckungsreserve Personal im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen zu decken.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1) Verlängerung der bestehenden Ermächtigungen aus GRDrs 768/2021

Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten bzw. durch Mehrarbeiten aufgrund von Corona im Gesundheitsamt

Derzeit stehen insgesamt bis zu 66,5 Ermächtigungen bis 31.07.2022 zur Verfügung. Nach heutigem Stand ist anzunehmen, dass dieser Personalbedarf auch darüber hinaus besteht. Zudem sollten diese Ermächtigungen auch dazu beitragen die derzeitige Überlastungssituation vieler Mitarbeiter*innen insbesondere im Gesundheitsamt abzumildern, so dass die Verwaltung aus heutiger Sicht empfiehlt, die Ermächtigungen bis mindestens 31.12.2022 zu verlängern.

Unterstützungsbedarf für die Einstellung von Fachpersonal beim Haupt- und Personalamt

Die Ermächtigungen haben aufgrund der Einstellungen und der Betreuung des hierdurch akquirierten Personals auch beim Haupt- und Personalamt zu einem deutlich höheren administrativen Aufwand geführt. Durch die Verlängerung der Ermächtigungen wird dieser Aufwand aufrechterhalten, sodass auch die Verlängerung der genannten Ermächtigung (0,5 VZK in EG 11 TVöD) notwendig ist.

Unterstützungsbedarf beim Erstellen der Absonderungsanordnungen im Amt für öffentliche Ordnung

Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus ist leider weiterhin steigend. Es ist zu befürchten, dass die Fallzahlen aufgrund der hoch ansteckenden Virusvariante weiter steigen. Damit steigen auch die Anfragen der von der Absonderungspflicht betroffenen Bürger*innen sowie die Zahl der zu erteilenden Absonderungsbescheinigungen. Es sind auch in den kommenden Monaten Absonderungsanordnungen für Infizierte und Kontaktpersonen zu erlassen. Zusätzlich unterliegen die Absonderungsregelungen einer ständigen Evaluierung durch die Landesregierung und werden aktuell häufig angepasst. Neben der Verfügung selbst, müssen daher zahlreiche Rückfragen zum Grund und zur Dauer der Absonderung bearbeitet werden. Hinzu treten auch immer mehr Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Impf- und Genesenenstatus. Eine weitere zusätzliche Aufgabe ergibt sich aus den Anmeldungen der Reiserückkehrer und den hierzu erforderlichen Informationen der Betroffenen. Auch im Jahr 2022 müssen vermehrt Informationen hierzu bereitgestellt, sowie die Betroffenen kontaktiert und kontrolliert werden. Wegen der steigenden Zunahme der Aufgaben in den staatlichen Pflichtbereichen (Rückkehr zum Normalbetrieb) kann dies künftig noch weniger auf die anwesenden Mitarbeitenden der Dienststelle verteilt werden.

Es besteht damit grundsätzlich weiterhin Bedarf an zusätzlichen 2,0 VZK. Ein neuer Mitarbeiter konnte gewonnen werden. Zur Abdeckung des darüberhinausgehenden zusätzlichen Bedarfs ist aktuell der Einsatz einer vorhandenen Mitarbeiterin aus einer anderen Dienststelle des Amts aus personalwirtschaftlicher Sicht praktikabler, weshalb diese nicht zur Verlängerung vorgesehen ist.

Unterstützungsbedarf in der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung

Ein uneingeschränkter Betrieb des Gastronomie- und Veranstaltungsgewerbes ist aktuell nicht absehbar. Nach wie vor sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen sowie ihre Gäste hinsichtlich einer vollständigen Immunisierung zu kontrollieren und die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten durch die Erfassung von Kontaktdaten zu gewährleisten. Die sich dynamisch entwickelnde Rechtslage hat ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen von Gewerbetreibenden und Bürger*innen hinsichtlich der jeweils aktuell geltenden Vorschriften zur Folge. Auch gehen in steigender Zahl Beschwerden und Anzeigen über Verstöße gegen die Corona-Verordnung ein. Dies erfordert beim hohen Schutzgut der Gesundheit ein schnelles Reagieren und eine verstärkte Überwachung der Betriebe, insbesondere auch mittels regelmäßiger anlassloser Kontrollen. Diese außergewöhnliche Situation führt bei der Gewerbe- und Gaststättenbehörde anhaltend zu einem deutlich erhöhten Arbeitsanfall, der ohne personelle Verstärkung nicht bewältigt werden kann.

2) Einrichtung zusätzlicher Ermächtigungen

a) Zusätzlicher Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten im Gesundheitsamt

Um dem aktuellen Fallaufkommen (aktuell Verdoppelung innerhalb einer Woche, Stand 19.01.2022) personell gerecht zu werden, wurden bereits und werden in nächster Zeit zahlreiche Unterstützungskräfte eingestellt, sodass eine Ausreizung aller bisher zur Verfügung stehenden Ermächtigungen in zeitnaher Zukunft absehbar ist.

In der Videokonferenz im Rahmen der 95. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder mit Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach (GMK) am 10. Januar 2022 hat dieser zugesagt, die Finanzierung der Impfzentren bzw. Impfstellen bis Ende 2022 sicherzustellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Bereich Corona-Impfungen auch im laufenden Jahr längerfristig weiterhin personelle Ressourcen für die Organisation von Impfaktionen, Impfstellen, Impf-Aufklärung, etc. bindet, die voraussichtlich erstattet werden können.

Durch die erneute Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht gem. § 20a IfSG ab dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch das Gesundheitsamt geht mit einem hohen personellen Bedarf einher.

Die rd. 454 Teststellen (Stand 10.01.2022) in der Landeshauptstadt Stuttgart müssen regelmäßig engmaschig kontrolliert werden – hier besteht akuter und langfristiger Handlungsbedarf.

Der reguläre Stellenanteil des Gesundheitsamtes laut aktuellem Stellenplan 2022/2023 beträgt derzeit 170,67 Vollzeitkräfte. Mit den zusätzlich 40 geschaffenen Ermächtigungen hat das Gesundheitsamt 127 Ermächtigungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis vorerst 31.12.2022 (GRDrs: 429/2020, 1023/2020, 768/2021, 47/2022). Zudem wurden zusätzlich 5,1 Stellen im Vorgriff zum Stellenplan 2022/2023 im Rahmen einer Organisationsuntersuchung zur Stärkung des Gesundheitsamtes in Bezug auf die Corona-Pandemie geschaffen. Dies entspricht einer befristeten Steigerung der Vollzeitkräfte für die Bekämpfung der Corona-Pandemie um rund 74 %.

Die Möglichkeiten des Gesundheitsamts hinsichtlich der Mehrarbeit im Rahmen der Gleitzeit sowie der Anordnung und Auszahlung von Überstunden sind bereits vollständig ausgeschöpft.

Da eine verlässliche, exakte Höhe des Personalbedarfs aufgrund der Virusvariante(n) im Vorfeld schwer vorausgesagt werden kann, bedarf es eines flexiblen Pools an Ermächtigungen, um im Bedarfsfall rasch geeignetes Fachpersonal im notwendigem Umfang einstellen zu können. Sollte sich ein geringerer Bedarf abzeichnen, fallen entsprechend geringere Personalkosten an.

b) Zusätzlicher Unterstützungsbedarf bei der Bußgeldstelle im Amt für öffentliche Ordnung

Auf Grund des § 20 a IfSG betreffend einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum Schutz vor dem Coronavirus, wird eine Überprüfung und Sanktionierung erforderlich. Dies führt bei der Bußgeldstelle zu einer erheblichen Mehrarbeit, die mit dem derzeitigen Personal nicht mehr aufgefangen werden kann. Bereits jetzt können die originären Aufgaben der Bußgeldstelle nicht mehr vollständig wahrgenommen werden, da für die zusätzlichen Corona-Aufgaben bei der Bußgeldstelle bisher keine Ermächtigungen geschaffen wurden. Das führt dazu, dass derzeit Bußgeldverfahren z.B. aus den Bereichen Gewerbe-, Gaststättenrecht oder Verkehrsverstöße zurückgestellt werden müssen, nicht zeitnah bearbeitet werden können bzw. im schlimmsten Fall verjähren. Im Rahmen der Pandemie wurden bislang über 16.000 Verfahren, dies vor allem auch zum Nachteil bestehender Rechtsgebiete, mit dem vorhandenen Personalbestand abgewickelt. Zu Spitzenzeiten waren bis zu 10 Mitarbeiter*innen mit Corona-Verfahren beschäftigt. Eine Umsetzung der beschlossenen Corona-Maßnahmen ist nur unter Erweiterung des Personalbestandes um weitere 3,0 VZK in EG 9c TVöD möglich.

Unter die einrichtungsbezogene Nachweispflicht fallen insbesondere z.B. folgende Einrichtungen: Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, zahlreiche vergleichbare Einrichtungen, Rettungsdienste, sozialpädiatrische Zentren, med. Behandlungszentren für Behinderte, Pflegeheime und Pflegedienste und viele weitere Unternehmen.

Beschäftigte müssen bis zum 15.03.2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.

Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich. Entsprechende Verstöße der Beschäftigten und deren Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Vorgaben können mit Bußgeldern geahndet werden. Entsprechende Bußgeldtatbestände wurden auf Grundlage des § 20a Abs. 2 bis 4 in § 73 IfSG neu eingefügt.

Sanktioniert wird die Leitung der Einrichtung, aber auch die nachweispflichtige Person, sowie die Nichtbeachtung von Betretungsverboten. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Es gibt Einrichtungen, deren Angebot oder Arbeitsplätze nur teilweise unter die Vorschrift des § 20 a IfSG fallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes fallen sämtliche Personen darunter, die in den Einrichtungen tätig sind, so also auch z. B. Leiharbeitnehmer*innen, freie Mitarbeiter*innen, ehrenamtlich Tätige, Reinigungskräfte, Küchenbeschäftigte, usw. Die Ahndung der Vorgänge verursacht auf Grund des Prüfungsaufwands und der nötigen Auslegung einen hohen Abstimmungsbedarf. Da die Neuregelung in die Berufsfreiheit/ -ausübung eingreift, ist mit einer hohen Einspruchsquote zu rechnen. Daher ist mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand für die Bußgeldstelle zu rechnen.

3) Durchführung der methodischen Überprüfung der Personalausstattung und Verlängerung der 20,5 Ermächtigungen bis 31.12.2023

Da davon auszugehen ist, dass das Gesundheitsamt auch im Jahr 2022 im Pandemiemodus mit entsprechenden deutlichen Mehrarbeiten tätig sein wird, kann ein Ergebnis der fundierten Organisationsuntersuchung zur Verifizierung des Personalbedarfs, die mit GRDrs. 429/2020 angekündigt wurde, frühestens zum Jahr 2024 umgesetzt werden. Daher werden die Ermächtigungen aus GRDrs. 429/2020 zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorerst bis 31.12.2023 verlängert.


Finanzielle Auswirkungen

Das Land Baden-Württemberg erstattet den Gesundheitsämtern Personalkosten für externe Aushilfskräfte (Kontaktpersonennachverfolgung - KPNV - sowie ärztliche Aushilfskräfte bzw. ÖGD-nahe Berufsgruppen, die dem Höheren Dienst zuzuordnen sind) bis mindestens 31.03.2022. Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält eine Personalkostenerstattung seitens des Sozialministeriums für Aushilfskräfte in der KPNV und für ärztliche Aushilfskräfte von bisher insgesamt 459.509 EUR. Eine Verlängerung der Personalkostenerstattungen ist angedacht und aktuell beim Land in Abstimmung.

Das Gesundheitsamt Stuttgart erhält außerdem im Zuge des Pakts für ÖGD zusätzliche FAG-Zuweisungen von 2020 bis Ende 2022 8,5 Stellen im Mittleren Dienst, 7,125 Stellen im Gehobenen Dienst und 12,0 Stellen im Höheren Dienst und somit insg. 27,625 Stellen. Die Gesundheitsämter sind im Gegenzug gem. Vereinbarung zwischen Land und Städtetag verpflichtet, die genannte Stellenanzahl mindestens in Höhe des im FAG genannten Umfangs dauerhaft zu besetzen und für attraktive Personalentwicklungsmöglichkeiten zu sorgen.

Die Maßnahmen führen im Haushaltsjahr 2022 zu überplanmäßigen Personalaufwendungen i. H. v. 218.000 EUR im Teilhaushalt 320 – Amt für öffentliche Ordnung und i. H. v. 16.000 EUR im Teilhaushalt 100 - Haupt- und Personalamt. Die Finanzierung erfolgt aus der Deckungsreserve Personal im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen.

Die überplanmäßigen Aufwendungen im Jahr 2022 von bis zu 3.977.000 EUR und im Jahr 2023 von bis zu 1.638.600 EUR EUR im Teilhaushalt 530 – Gesundheitsamt werden soweit möglich aus der Erstattung des Landes, im Übrigen aus der Deckungsreserve Personal im Teilhaushalt 900 – Allgemeine Finanzwirtschaft, Amtsbereich 9006120 – Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft, Kontengruppe 440 – Sonstige ordentliche Aufwendungen finanziert.

Bei der Berechnung der Personalkosten wurde davon ausgegangen, dass die Ermächtigungen zum Unterstützungsbedarf durch qualifiziertes Fachpersonal für Corona-Tätigkeiten im Gesundheitsamt nicht zu jeder Zeit vollständig in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Erträge im Zusammenhang mit den Bußgeldern insbesondere nach §§ 20 a und 73 IfSG ist derzeit nicht ermittelbar.



Beteiligte Stellen

Die Vorlage wurde von den Referaten SOS, AKR und WFB mitgezeichnet.




Dr. Alexandra Sußmann
Bürgermeisterin


Anlagen

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