Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 94/2010
Stuttgart,
03/04/2010



Gewährung von Kompensationsleistungen auf der Grundlage der tariflich erforderlichen Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes im Bereich der Abteilung Erziehungshilfen des Jugendamtes



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussBeschlussfassungöffentlich24.03.2010



Beschlußantrag:

Als Kompensation und Ausgleich für die hohe zeitliche Arbeitsbelastung, die durch maximale Ausdehnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten entstehen, erhalten die Beschäftigten in stationären Einrichtungen des Jugendamtes

a) eine monatliche Zulage von 65,00 €

b) für je vier zusammenhängende Monate einen arbeitsfreien Tag.


Begründung:


Die derzeitige Arbeitszeitgestaltung/Dienstplangestaltung in den stationären Einrichtungen des Jugendamtes ist nicht mehr rechts- und tarifkonform. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes müssten hierbei eigentlich bereits seit 01.01.2006 umgesetzt sein. Deshalb ist es dringend notwendig entsprechende rechts- und tarifkonforme Regelungen zu treffen. Dabei sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, damit weiterhin eine Arbeitszeitgestaltung/Dienstplangestaltung ermöglicht wird, die sich weiterhin weitestgehend an den pädagogischen Notwendigkeiten ausrichten kann.

1. Sachverhalt

Der Betreuungs-, Versorgungs- und Förderauftrag macht es in den 8 Kinderhausgruppen (stationäre Einrichtungen) unabdingbar notwendig, dass mindestens eine pädagogische Fachkraft rund um die Uhr (24-Stunden incl. 7 Stunden Bereitschaftsdienst) anwesend ist und in der Zeit von ca. 12:00 – 21:00 von einer zweiten Fachkraft im sog. Tagdienst mindestens von Montag bis Freitag unterstützt wird. Zusätzliche Tagdienste können z. B. wegen Dienstbesprechungen, Außenterminen, Hilfeplangesprächen, Gesprächen an Schulen und Verwaltungsaufgaben notwendig sein.

In den 4 Wohngruppen (stationäre Einrichtungen) ist ebenfalls zum überwiegenden Teil der Woche (i.d.R. mindestens 6mal) rund um die Uhr (24-Stunden incl. 7 Stunden Bereitschaftsdienst) eine Fachkraft erforderlich. Zusätzliche Tagdienste sind hier z. B. für Termine, die sich aus der Bezugsbetreuung ergeben, für Stoßzeiten am Abend und Dienstbesprechungen erforderlich.

Die derzeitige Arbeitszeitgestaltung/Dienstplangestaltung in den stationären Einrichtungen mit Bereitschaftsdiensten bei der Abteilung Erziehungshilfen entspricht zwar in vollem Umfang den pädagogischen Notwendigkeiten, ist aber nicht mehr rechts- und tarifkonform (vgl. unter 2.).

Die pädagogischen Beschäftigten arbeiten unverändert auch in Arbeitsschichten, die 24 Stunden plus Pausen umfassen (12.00 Uhr – ca. 13.00 Uhr des nächsten Tages). Darin beinhaltet ist ein Bereitschaftsdienst von 7 Stunden (23.00 Uhr – 6.00 Uhr). Zusätzlich leisten diese noch Tagdienste, so dass die wöchentlichen Arbeitszeiten, zu denen auch die Bereitschaftsdienstzeiten gehören, insgesamt auch über 48 Stunden hinaus gehen.

Um wie bisher den pädagogischen Notwendigkeiten (vgl. Anlage 1) bei der Arbeitszeitgestaltung/Dienstplangestaltung in den stationären Einrichtungen mit Bereitschaftsdiensten im Bereich der Abteilung Erziehungshilfen des Jugendamtes rechts- und tarifkonform gerecht werden zu können, ist zwingend der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung notwendig. Deshalb wurde die in der Anlage 2 und 2a beigefügte Dienstvereinbarung mit dem örtlichen Personalrat verhandelt und vorbereitet. Die Referate AK und WFB haben bereits schriftlich zum Entwurf der Dienstvereinbarung Stellung genommen und geäußert, dass sie mit der Dienstvereinbarung einverstanden sind.

Durch Abschluss der Dienstvereinbarung wird es tarif- und rechtskonform möglich, dass mit Einwilligung der Beschäftigten weiterhin 24-Stunden-Schichten und wöchentliche Arbeitszeiten bis zu 58 Stunden durchschnittlich möglich sind.


2. Arbeitszeitrechtliche Sachlage, wenn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen würde

Eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeiten ist ohne Dienstvereinbarung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nur eingeschränkt möglich.

§ 7.1 Abs. 2 TVöD-B enthält auf der Grundlage des § 7 ArbZG eine Möglichkeit, ohne den vorherigen Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes direkt auf der Grundlage des Tarifvertrages zu überschreiten (Grundmodell).

Hiernach kann für die Beschäftigten in den stationären Einrichtungen des Jugendamtes die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus bis maximal 16 Stunden täglich verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

Wird eine Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst von neun Stunden überschritten, beträgt die Pause mindestens 45 Minuten, ansonsten mindestens 30 Minuten.

Dies eröffnet die Möglichkeit für Arbeitsschichten im maximalen Umfang von 8 Stunden Vollarbeit plus 7 Stunden Bereitschaftsdienst unterbrochen von mindestens 45 Minuten Pause.

Einzuhalten ist bei dieser Möglichkeit der Überschreitung der täglichen Arbeitszeiten aber auch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden.

Die zu leistenden Bereitschaftsdienste in den stationären Einrichtungen sind der Stufe B zugeordnet. Diese werden zu 25 % als Arbeitszeit bewertet und in diesem Umfang auch vergütet.

Fazit
Für die in den stationären Einrichtungen Beschäftigten, die Bereitschaftsdienste leisten, sind für die maximale Ausdehnung des Arbeitsumfangs folgende Möglichkeiten eröffnet:

- bei einer 5-Tage-Woche, zwei Arbeitsschichten mit Bereitschaftsdienst (je 15 Stunden Arbeitszeit, davon 7 Stunden Bereitschaftsdienst) und ein Tagdienst mit 8 Std. (= 38 Std. Arbeitszeit, davon bezahlt =27,5 Std., was einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 70,51 % entspricht);

- bei einer 5-Tage-Woche, eine Arbeitsschicht mit Bereitschaftsdienst (15 Stunden Arbeitszeit, davon 7 Stunden Bereitschaftsdienst) und drei Tagdienste mit 8 Std. (= 39 Std. Arbeitszeit, davon bezahlt = 33,75 Std., was einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 86,5 % entspricht);

- bei einer 6-Tage-Woche, zwei Arbeitsschichten mit Bereitschaftsdienst (je 15 Stunden Arbeitszeit, davon 7 Stunden Bereitschaftsdienst) und zwei Tagdienste mit 8 Std. (= 46 Std. Arbeitszeit, davon bezahlt = 35,5 Std., was einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 91,03 % entspricht).


3. Auswirkungen, wenn keine Dienstvereinbarung abgeschlossen würde

Nur im Rahmen der bereits bestehenden tarif- und rechtskonformen Möglichkeiten lassen sich die pädagogischen Notwendigkeiten bei der Arbeitszeitgestaltung/Dienstplangestaltung in den stationären Einrichtungen des Jugendamtes nicht mehr umsetzen. Es müssten mehr pädagogische Beschäftigte als bisher eingesetzt werden, wodurch sich die für die Kinder und Jugendlichen wichtige Beziehungskontinuität spürbar verschlechtern würde.

Mit den derzeit vorhandenen Stellen und den zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln für Überstunden, Überstundenzuschläge und Bereitschaftsdienstentgelte lässt sich im Ist-Zustand grundsätzlich eine noch vertretbare pädagogische Betreuung realisieren. Allerdings lässt es sich bereits jetzt nicht vermeiden, dass das Überstundenbudget überzogen werden muss (in 2009 um rund 6.000 €).

Ohne Abschluss der Dienstvereinbarung müsste das Überstundenbudget zum ganz überwiegenden Teil als Gegenfinanzierung für zusätzlich notwendige Stellenschaffungen verwendet werden. Nur so, könnte die notwendige Betreuung, die bisher durch Überstunden geleistet wird, durch die Beschäftigung von weiteren pädagogischen Fachkräften gewährleistet werden.

Überstunden und Überstundenzuschläge ließen sich aber auch durch weitere Stellenschaffungen nicht vermeiden, so dass dafür weiterhin in einem gewissen, aber derzeit nicht abschätzbaren Umfang, Kosten entstehen würden.

Wenn mehr pädagogische Fachkräfte als bisher in den stationären Einrichtungen beschäftigt werden und dadurch zwangsläufig mehr Betreuungswechselsituationen als bisher entstehen, hätte dies zur Folge, dass zusätzliche Zeitressourcen für Übergabezeiten erforderlich werden. Darüber hinaus wären auch zusätzliche Zeitressourcen für die zusätzlichen Beschäftigten erforderlich, um deren Teilnahme an Dienstbesprechungen sicherstellen zu können. Überschlägig, nur auf Basis der städtischen Durchschnittssätze berechnet, würde dies je Kinderhausgruppe einen Mehrbedarf im Umfang einer 0,22 Stelle/E 8 (rund 9.350 € reine Personalkosten/Jahr) ergeben und je Wohngruppe einen Mehrbedarf im Umfang einer 0,19 Stelle/E 9 (rund 9.500 € reine Personalkosten/Jahr). Für die 8 Kinderhausgruppen und die 4 Wohngruppen entstünden dadurch zusätzliche Personalkosten in Höhe von 112.800 €/Jahr.

Selbst bei Einführung einer 6 Tage-Woche könnten ohne Abschluss der Dienstvereinbarung pädagogische Fachkräfte die Bereitschaftsdienstzeiten leisten, tarif- und rechtskonform nur noch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverträgen beschäftigt werden (vgl. unter 2.).

Aus Sicht des Jugendamtes ist es fraglich, ob für solche Arbeitsverhältnisse ausreichend geeignete Fachkräfte gefunden werden könnten.

Der Nichtabschluss der Dienstvereinbarung würde für die über 70 derzeit im Bereich der stationären Einrichtung beschäftigten pädagogischen Fachkräfte Änderungskündigungen zur Folge haben. Damit verbunden wären erhebliche Einkommenssenkungen.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehene Dienstvereinbarung führt zu keinen Mehrkosten im Sachkostenbereich.

Zusätzliche Personalkosten in Höhe von 54.910 € ergeben sich durch die übertarifliche monatliche Zulage in Höhe von 65,00 € / je Vollzeitkraft.

Bis zur Neuregelung durch die Dienstvereinbarungen werden zu vergütende Bereitschaftsdienststunden noch weiter wie reguläre Vollarbeitszeit behandelt.

Dadurch ergeben sich derzeit pro Jahr durchschnittlich gerechnet Überstundenzuschläge in Höhe von ca. 35.000 €. Wenn die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes zukünftig entsprechend den neuen veränderten gesetzlichen und tariflichen Gegebenheiten angepasst ist, entfallen diese Überstundenzuschläge.


Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1: Pädagogische Notwendigkeiten für die Dienstplangestaltung
Anlage 2: Entwurf Dienstvereinbarung
Anlage 2 a: Musterdienstpläne

Anlage 1 zur GRDrs 94/2010



Pädagogische Notwendigkeiten für die Dienstplangestaltung in den stationären Einrichtungen der Abteilung Erziehungshilfen des Jugendamtes

In den Kinderhäusern und Wohngruppen (stationäre Einrichtungen) der Abteilung Erziehungshilfen leben junge Menschen (Mädchen und Jungen, nachfolgend: Kinder) im Alter zwischen 1 und 21 Jahren. Sie werden auf der gesetzlichen Grundlage des SGB VIII,
§§ 27 i.V.m. 34 oder 35 a, § 41, § 42 über Tag und Nacht von pädagogischen Fachkräften in Gruppen zwischen sieben und neun Kindern betreut, gefördert und versorgt.

Die Kinder leben vorübergehend oder bis zur Verselbständigung in den stationären Einrichtungen aufgrund von desolaten familiären Verhältnissen wie Sucht, Gewalt und sexueller Übergriffe, drohender Verwahrlosung, Bindungsunfähigkeit, Traumatisierung, starker Entwicklungsrückstände, mangelnder Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten und daraus resultierender latenter oder akuter Gefährdung des Kindeswohls sowie in Einzelfällen auch aufgrund des Todes eines oder beider Elternteile.

Der Betreuungs-, Versorgungs- und Förderauftrag macht es in den Kinderhäusern unabdingbar notwendig, dass mindestens eine pädagogische Fachkraft rund um die Uhr (im 24-Stunden-Dienst incl. 7 Stunden Bereitschaftsdienst) anwesend ist und in der Zeit von ca. 12:00 – 21:00 Uhr von einer zweiten Fachkraft im sog. Tagdienst mindestens von Montag bis Freitag unterstützt wird (zusätzliche Tagdienste können z.B. wg. Dienstbesprechungen, Außenterminen notwendig sein). Dabei muss die Fachkraft, die die Kinder abends ins Bett bringt die gleiche sein, die sie morgens auch weckt und zum Gang in Schule oder Ausbildungsstätte motiviert bzw. nachts für Krisenfälle innerhalb der Bereitschaftszeit von 23:00 – 6:00 Uhr zur Verfügung steht. Ein Schichtwechsel am Abend oder in der Nacht ist deshalb, anders als im Krankenhaus, aus pädagogischen Gründen absolut unzweckmäßig und unpassend.

In den Wohngruppen ist ebenfalls zum überwiegenden Teil der Woche (i.d.R. mindestens 6mal) rund um die Uhr (im 24-Stunden-Dienst incl. 7 Stunden Bereitschaftsdienst) eine Fachkraft erforderlich. Zusätzliche Tagdienste sind hier z.B. für Termine, die sich aus der Bezugsbetreuung ergeben, für Stoßzeiten am Abend und Dienstbesprechungen erforderlich. (Der Personalschlüssel ist in den Wohngruppen geringer als in den Kinderhäusern.)

Der Tagesablauf in den Einrichtungen beginnt i.d.R. um 6:00 Uhr mit Frühstück richten, wecken der Kinder, gemeinsamem Frühstücken, Vesper richten und teilweise Begleiten der Kinder in Schule oder Kindergarten. Danach folgen entweder die wöchentliche Dienst- / Teambesprechung, die wöchentliche Stadtteilteamsitzung zur Hilfeplanung, die Erledigung von Verwaltungsaufgaben wie Dokumentation, Führung der Kassengeschäfte, Aktenführung, Erledigung von Telefonaten mit Kooperationspartnern und ähnliches. In Krankheitsfällen müssen Kinder auch am Vormittag betreut oder medizinisch versorgt werden. Auch Kinder, die weder Kindergarten noch Schule besuchen, müssen rund um die Uhr betreut werden. Fallen in seltenen Fällen keine dieser Tätigkeiten an und sind alle Kinder aus dem Haus und es ist auch keine persönliche Übergabe erforderlich/oder die Übergabe kann anders geregelt werden, dann kann die Fachkraft den Dienst am Vormittag beenden und Überstunden abbauen oder bereits dienstplanmäßig angeordnete vermeiden.

Nach Schulschluss/Kindergartenschluss erfolgt in den Kinderhäusern das gemeinsame Mittagessen; hier steigt die nächste Fachkraft in ihren Dienst ein. Um Kontinuität in den pädagogischen Betreuungsprozessen zu gewährleisten, ist i.d.R. eine persönliche Dienstübergabe notwendig (ca. 30 Min., vor oder nach dem Mittagessen).

In der Zeit von ca. 14:00 bis 19:00 Uhr (Abendessen) erfolgen Hausaufgabenbetreuung, Einzelförderung, Arztbesuche, Kleiderkauf, Freizeitgestaltung, Eltern- und Lehrerge­spräche sowie Hilfeplangespräche für jedes Kind mit Sozialem Dienst und den Sorgeberechtigten.

Ab 19:00 bis ca. 23:00 Uhr gilt es, die Kinder alters entsprechend gestaffelt zu Bett zu bringen, Elterngespräche zu führen, Elternabende zu besuchen, Einzel- oder Grup­pengespräche zu führen. Je nach Erfordernissen kann der begleitende Tagdienst in den Kinderhäusern zwischen 18:00 und 22:00 Uhr den Dienst beenden.

Der pädagogische Auftrag und die regelmäßige Tagesgestaltung erfordert unabdingbar:

· eine für Kinder überschaubare Anzahl von i.d.R. max. sechs pädagogischen Fachkräften, die sich einheitlich, abgesprochen und wiederkehrend kontinuierlich um sie kümmern (Bezugsbetreuung = eine pädagogische Fachkraft ist für 1 – 3 Kinder, deren Eltern und den Sozialen Dienst verantwortlich);

· die Kinder sollen möglichst nahe orientiert an einem üblichen Familienleben betreut und gefördert werden, was eine begrenzte Anzahl von Bezugspersonen notwendig macht, damit eine intensive und förderliche Bindung möglich ist;

· Beziehungskontinuität, die nur durch längere, zusammenhängende Dienste, die orientiert an Tagesabläufen der Kinder ausgerichtet sind, ermöglicht werden kann;

· eine Bereitschaftszeit in der Nacht von max. 7 Stunden (23:00 – 6:00), in der die Kinder i.d.R. schlafen und die Arbeit nur in Krisensituationen aufgenommen werden muss.


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Anlage 2 zu GRDrs 94_2010.doc

Anlage 2a_Musterdienstplan.xls