Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OBM
GRDrs 1314/2019
Stuttgart,
11/07/2019



Haushalt 2020/2021

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 18.11.2019



Direktbeauftragung Büro Gehl Architects mit Masterplan urbane Räume für Stuttgart

Beantwortung / Stellungnahme

Die Stadtverwaltung bereitet zurzeit den Wettbewerb "Neuer Stadtraum B14" vor, bei dem am konkreten Projekt die im Antrag genannten stadträumlichen Ziele thematisiert werden sollen. Aus diesem Grunde ist das Büro Gehl Architects auch im Kreise derjenigen Büros vorgesehen, die für den Teilnehmerkreis von Seiten der Stadtverwaltung vorgeschlagen werden. Von den Lösungsansätzen aus dem Wettbewerb können möglicherweise Erkenntnisse gewonnen werden, die auch Grundlage für die Weiterentwicklung urbaner Räume in den Stadtbezirken sein können. Die Erstellung eines "Masterplans urbane Räume" für die Gesamtstadt würde zum jetzigen Zeitpunkt eine parallele Bearbeitung einer Planungsgrundlage mit vergleichbaren Fragestellungen bedeuten.

Ergänzend von obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass im Rahmen des Haushaltsantrags eine Direktbeauftragung des Büros Gehl Architects gefordert wird. Aus vergaberechtlicher Sicht kann eine direkte Beauftragung nur dann erfolgen, wenn ein begründetes Alleinstellungsmerkmal vorliegt. Für eine theoretisch mögliche direkte Beauftragung sind allerdings keine ausreichenden Gründe dargelegt. Ohne Begründung kann ein Direktauftrag nur bis 5 T€ netto erfolgen.

Liegt der geschätzte Auftragswert darüber, ist grundsätzlich ein Verfahren mit maximal möglichem Wettbewerb gesetzlich gefordert. Die Wahl der Verhandlungsvergabe mit nur einem Bieter ist in der Regel ausgeschlossen, wobei Ausnahmen stets eng zu verstehen sind.

Seit Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 gilt dies nicht nur im Oberschwellenbereich, sondern auch im Unterschwellenbereich. So heißt es in § 49 Abs. 1, dass für soziale und andere besondere Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, § 50 UVgO gilt. Bei der benötigten Dienstleistung – Konzepterstellung – trifft dies zu. § 50 UVgO wiederum schreibt vor, dass die vorbezeichneten Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind, dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

Selbst wenn die benötigte Leistung unter den Ausnahmetatbestand "soziale bzw. andere besondere Dienstleistungen" im Sinne von § 130 GWB in Verbindung mit § 64 VGV mit einem Schwellenwert von 750.000 € netto fallen würde, ist aufgrund der UVgO trotzdem analog zum Oberschwellenbereich maximal möglicher Wettbewerb zu schaffen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

635/2019 FrAKTION LINKE SÖS PIRATEN Tierschutzpartei




Fritz Kuhn



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