Protokoll: Verwaltungsausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
411
26
VerhandlungDrucksache:
477/2021
GZ:
T
Sitzungstermin: 13.10.2021
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: BM Fuhrmann
Berichterstattung:-
Protokollführung: Herr Häbe fr
Betreff: Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (2014);
Umsetzung für die Jagdgenossenschaft Stuttgart

Vorgang: Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik vom 12.10.2021, öffentl., Nr. 338
Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Technischen Referats vom 29.09.2021, GRDrs 477/2021, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Dem Entwurf zur Neufassung der Satzung für die Jagdgenossenschaft Stuttgart (Anlage 1), die aufgrund des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25.11.2014 erforderlich ist, wird zugestimmt. Für den Fall, dass die Versammlung der Jagdgenossenschaft Änderungen beschließt, wird die Vertretung der Landeshauptstadt Stuttgart ermächtigt, der Satzung trotzdem zuzustimmen, soweit es sich lediglich um unwesentliche Änderungen handelt.

2. a) Der weiteren Übernahme der Verwaltung der Jagdgenossenschaft durch den Gemeinderat mit der Stellung eines Jagdvorstands wird zugestimmt, sofern die Versammlung der Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand aus dem Kreis der anderen Mitglieder der Jagdgenossenschaft wählt, sondern von der gesetzlichen Möglichkeit zur Übertragung der Verwaltung auf den Gemeinderat für die Dauer von sechs Jahren Gebrauch macht.

b) Es wird Kenntnis davon genommen, dass durch § 18 Satz 2 Nr. 28 HS die Aufgaben des Gemeinderats auf den Oberbürgermeister übertragen sind und innerhalb der Verwaltung die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf das Garten-, Friedhofs- und Forstamt delegiert ist.

3. Sofern die Versammlung der Jagdgenossenschaft eine Verwendung des Rein-ertrags wie in der Neufassung der Satzung als Soll-Regelung in § 14 Ziff. 1 der Satzung vorgesehen beschließt, wird seitens der Landeshauptstadt Stuttgart weiterhin sowohl auf eine bestimmte Entgeltpauschale als auch auf einen bestimmten Prozentsatz vom Reinertrag der jagdlichen Nutzung als Kostenersatz für die Verwaltung verzichtet. Dies entspricht der bisherigen Regelung, dass der Reinertrag für Zwecke des Wald- und Feldwegeausbaus sowie - wie in der Neufassung der Satzung vorgesehen - auch für Naturschutzzwecke, Maßnahmen und Projekte für dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere in der Stadt sowie Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd- und Wildtiermanagement verwendet wird.


Durch StRin Köngeter (PULS) wird noch Beratungsbedarf ihrer Fraktion artikuliert. Heute werde man sich der Stimme enthalten.

Ihr gegenüber trägt BM Thürnau vor, das Naturschutzrecht beinhalte darüber, welche Tiere zu welchem Zeitpunkt bejagt werden dürften, entsprechende Regeln. Sollten dazu detailliertere Informationen gewünscht werden, müssten dieses bis zur morgigen Sitzung des Gemeinderates aufgearbeitet werden. Die Frage von StRin Köngeter, ob ein Jagdpächter seine Pachtzahlung alleine aus Jagderträgen finanzieren kann, versieht der Bürgermeister mit einem "großen Fragezeichen". Die Verwaltung habe ein grundsätzliches Interesse daran, dass Jagd ausgeübt werde. Durch die Neu-Inkraftsetzung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes aus 2014 würden zwei Dinge verändert. Einmal gehe es darum, sollten sich Jagdgenossen nicht selbst organisieren wollen und diese die Verwaltung daher auf den Gemeinderat übertragen, könnte diese Übertragung nicht mehr unbefristet erfolgen, sondern die Dauer dieser Mindestpachtzeit betrage dann sechs Jahre und diese müsse dann immer wieder verlängert werden. Zum anderen betrage die Mindestpachtzeit nicht mehr neun sondern, wie dargelegt, sechs Jahre. Die Forstverwaltung habe natürlich das Interesse, dass für den Wildbestand in Flur, Feld und Wald ein entsprechendes Regelwerk besteht, da es an natürlichen Feinden des Wildes fehle. Dies ziehe Verbissprobleme insbesondere an Jungpflanzen im Waldnach sich.

Anschließend stellt BM Fuhrmann fest:

Der Verwaltungsausschuss stimmt dem Beschlussantrag bei 4 Stimmenthaltungen einmütig zu.

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