Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 690/2015
Stuttgart,
09/24/2015



Findungs- bzw. Besetzungskommissionen bei geförderten Organisationen im Kulturbereich
- Neuregelung -




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.10.2015
14.10.2015
15.10.2015



Beschlußantrag:

1. Bei institutionell geförderten Organisationen im Kulturbereich wird die Mitwirkung städtischer Vertreter/innen in Findungs- bzw. Besetzungskommissionen, welche für die Besetzung von gegen Entgelt beschäftigten Personen mit Leitungsfunktion, die die inhaltliche bzw. künstlerische Arbeit ihrer Organisationen maßgeblich (mit)bestimmen, gebildet werden, mit Wirkung ab dem 01.01.2016 wie in Abschnitt II der Anlage 1 (Ausführliche Begründung) dargestellt neu geregelt.

2. Die bisherige Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 2015 außer Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Durch Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998 (GRDrs 69/1998) wurde die Mitwirkung städtischer Vertreter in Findungs- und Besetzungskommissionen für die Besetzung von (künstlerischen) Leitungspositionen institutionell geförderter kultureller Organisationen geregelt. Seinerzeit wurde festgelegt, in welchen Fällen Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen und der Kulturverwaltung oder nur der Kulturverwaltung entsandt werden. Aus den in Anlage 1 genannten Gründen wird nunmehr eine Neuregelung vorgeschlagen.


Finanzielle Auswirkungen

Keine



Beteiligte Stellen

Referat AK

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine



Dr. Susanne Eisenmann

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Aufstellung der kulturellen Organisationen




Ausführliche Begründung:


I. Darstellung der gegenwärtigen Situation:

1. Aus dem Kulturetat wird eine Reihe von Organisationen und Einrichtungen institutionell mit jährlichen Zuwendungen gefördert. Deren Struktur ist zumeist durch Satzung – insbesondere bei Vereinen – geregelt. Vor allem bei größeren Vereinen und anderen Organisationen ist häufig vorgesehen, dass eine (künstlerische) Leitung oder Geschäftsführung gegen Entgelt angestellt wird. Teilweise sind die Auswahl und Bestellung solcher Personen in der betreffenden Satzung näher geregelt. In einigen Fällen sind in dem dafür zuständigen Gremium auch Vertreter der Stadt Mitglied.

2. Die Stadt hat als wichtige Zuschussgeberin ein legitimes Interesse daran, in den Auswahlprozess leitender Personen in geeigneter Weise einbezogen zu werden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung am 03.12.1998 einen Beschluss über die Mitwirkung städtischer Vertreter in Findungs- und Besetzungskommissionen kultureller Organisationen gefasst. Dabei wurden Organisationen konkret benannt, in deren Findungs- bzw. Besetzungskommissionen Vertreter der Gemeinderatsfraktionen und der Kulturverwaltung entsandt werden und andere, bei denen nur Vertreter der Kulturverwaltung benannt werden (siehe Abschnitt I der Anlage 2).

3. Den betreffenden Organisationen wurde dabei im jährlichen Zuwendungsbescheid eine Nebenbestimmung folgenden Inhalts auferlegt: „Bei der Besetzung von (künstlerischen) Leitungspositionen ist eine Findungs- bzw. Besetzungskommission zu bilden, in die städtische Vertreter entsandt werden. Die Kulturverwaltung ist hierüber jeweils so rechtzeitig zu unterrichten, dass hierfür Vertreter der Fraktionen des Gemeinderats und/oder der Kulturverwaltung benannt werden können.“

4. Über 16 Jahre nach dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss ist es an der Zeit, die bisherige Regelung zu überdenken und neu zu fassen. Nicht ausdrücklich geregelt ist beispielsweise, wie bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen konkret zu verfahren ist.

Somit wäre es sinnvoll, eine Neuregelung vorzunehmen, die Klarheit schafft, möglichst einfach gehandhabt werden kann und die spezifische Bedeutung der geförderten Organisationen berücksichtigt.


II. Es wird daher folgende Neuregelung vorgeschlagen: III. Die Organisationen, bei denen derzeit von Seiten der Kulturverwaltung beabsichtigt ist, sie nach Inkrafttreten der Neuregelung in die Liste nach Abschnitt II Ziff. 1 lit a) aufzunehmen, sind nachrichtlich in Anlage 2, Abschnitt II dargestellt.


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Anlage 2 zu GRDrs 690-2015.pdfAnlage 2 zu GRDrs 690-2015.pdf