Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz:
KBS
GRDrs
690/2015
Stuttgart,
09/24/2015
Findungs- bzw. Besetzungskommissionen bei geförderten Organisationen im Kulturbereich
- Neuregelung -
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
06.10.2015
14.10.2015
15.10.2015
Beschlußantrag:
1. Bei institutionell geförderten Organisationen im Kulturbereich wird die Mitwirkung städtischer Vertreter/innen in Findungs- bzw. Besetzungskommissionen, welche für die Besetzung von gegen Entgelt beschäftigten Personen mit Leitungsfunktion, die die inhaltliche bzw. künstlerische Arbeit ihrer Organisationen maßgeblich (mit)bestimmen, gebildet werden, mit Wirkung ab dem 01.01.2016 wie in
Abschnitt II der Anlage 1 (Ausführliche Begründung)
dargestellt neu geregelt.
2. Die bisherige Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 2015 außer Kraft.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Durch Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998 (GRDrs 69/1998) wurde die Mitwirkung städtischer Vertreter in Findungs- und Besetzungskommissionen für die Besetzung von (künstlerischen) Leitungspositionen institutionell geförderter kultureller Organisationen geregelt. Seinerzeit wurde festgelegt, in welchen Fällen Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen und der Kulturverwaltung oder nur der Kulturverwaltung entsandt werden. Aus den in
Anlage 1
genannten Gründen wird nunmehr eine Neuregelung vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beteiligte Stellen
Referat AK
Vorliegende Anträge/Anfragen
Keine
Erledigte Anträge/Anfragen
Keine
Dr. Susanne Eisenmann
Anlagen
Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Aufstellung der kulturellen Organisationen
Ausführliche Begründung:
I.
Darstellung der gegenwärtigen Situation:
1. Aus dem Kulturetat wird eine Reihe von Organisationen und Einrichtungen institutionell mit jährlichen Zuwendungen gefördert. Deren Struktur ist zumeist durch Satzung – insbesondere bei Vereinen – geregelt. Vor allem bei größeren Vereinen und anderen Organisationen ist häufig vorgesehen, dass eine (künstlerische) Leitung oder Geschäftsführung gegen Entgelt angestellt wird. Teilweise sind die Auswahl und Bestellung solcher Personen in der betreffenden Satzung näher geregelt. In einigen Fällen sind in dem dafür zuständigen Gremium auch Vertreter der Stadt Mitglied.
2. Die Stadt hat als wichtige Zuschussgeberin ein legitimes Interesse daran, in den Auswahlprozess leitender Personen in geeigneter Weise einbezogen zu werden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung am 03.12.1998 einen Beschluss über die Mitwirkung städtischer Vertreter in Findungs- und Besetzungskommissionen kultureller Organisationen gefasst. Dabei wurden Organisationen konkret benannt, in deren Findungs- bzw. Besetzungskommissionen Vertreter der Gemeinderatsfraktionen und der Kulturverwaltung entsandt werden und andere, bei denen nur Vertreter der Kulturverwaltung benannt werden (siehe Abschnitt I der
Anlage 2
).
3. Den betreffenden Organisationen wurde dabei im jährlichen Zuwendungsbescheid eine Nebenbestimmung folgenden Inhalts auferlegt: „Bei der Besetzung von (künstlerischen) Leitungspositionen ist eine Findungs- bzw. Besetzungskommission zu bilden, in die städtische Vertreter entsandt werden. Die Kulturverwaltung ist hierüber jeweils so rechtzeitig zu unterrichten, dass hierfür Vertreter der Fraktionen des Gemeinderats und/oder der Kulturverwaltung benannt werden können.“
4. Über 16 Jahre nach dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss ist es an der Zeit, die bisherige Regelung zu überdenken und neu zu fassen. Nicht ausdrücklich geregelt ist beispielsweise, wie bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen konkret zu verfahren ist.
Somit wäre es sinnvoll, eine Neuregelung vorzunehmen, die Klarheit schafft, möglichst einfach gehandhabt werden kann und die spezifische Bedeutung der geförderten Organisationen berücksichtigt.
II. Es wird daher folgende
Neuregelung
vorgeschlagen:
1.
a) Die Kulturverwaltung entscheidet anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien jeweils darüber, bei welchen institutionell geförderten Organisationen im Kulturbereich städtische Vertreter/innen zu beteiligen sind und führt eine entsprechende Liste, die fortgeschrieben wird. Kriterien sind die Größe einer Einrichtung und/oder deren Bedeutung für das Stuttgarter Kulturleben. Ferner sind die Regelmäßigkeit und Höhe der städtischen Förderung (die Stadt als alleinige oder zumindest wesentliche Zuschussgeberin) ein maßgebliches Kriterium. Eine Festlegung einer einheitlichen Wertgrenze für die Zuschusshöhe unterbleibt, da dies angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Sparten nicht sinnvoll ist.
b) Die Organisationen werden jährlich, im Regelfall im Rahmen des Zuschussbescheides, darüber unterrichtet, dass sie die Kulturverwaltung über die Besetzung von entsprechenden Leitungspositionen rechtzeitig informieren müssen.
c) Die Fraktionen des Gemeinderats werden von der Kulturverwaltung über anstehende Besetzungsverfahren informiert. Es bleibt jeder einzelnen Fraktion überlassen, ob sie sich im konkreten Fall an einer Findungs- bzw. Besetzungskommission beteiligen möchte. Jede Fraktion kann eine/n Vertreter/in entsenden; eine Beschlussfassung des Gemeinderats findet nicht statt.
d) Lit. c) gilt nicht, sofern von der Organisation intern durch die Satzung bzw. in sonstiger bindender Weise ein Verfahren mit Einbeziehung städtischer Vertreter/innen bereits vorgesehen ist, das die Interessen der Stadt hinreichend wahrt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Kulturverwaltung. In Betracht kommt dies insbesondere bei der organisationsinternen Zuständigkeit von Gremien, in die jeweils im Rahmen der Neukonstitution des Gemeinderats durch diesen aufgrund einer Beschlussfassung bereits Gemeinderatsmitglieder entsandt worden sind.
2. In die jährlichen Zuwendungsbescheide wird in diesen Fällen folgende
Nebenbestimmung
aufgenommen:
„Gegen Entgelt beschäftigte Personen mit Leitungsfunktion, die die inhaltliche bzw. künstlerische Arbeit Ihrer Organisation maßgeblich (mit)bestimmen, dürfen nur nach vorheriger Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart als Zuschussgeberin angestellt werden. Nach Möglichkeit sollten diese Leitungspositionen befristet besetzt werden.
Dies bedeutet, dass vor der Erst- oder Neubesetzung sowie Verlängerung der Verträge solcher Leitungspositionen auf Verlangen der Stadt eine Findungs- bzw. Besetzungskommission zu bilden ist, in die Vertreter/innen der Gemeinderatsfraktionen und der Stadtverwaltung entsandt werden, sofern ein Verfahren mit Einbeziehung solcher städtischer Vertreter/innen nicht bereits in Ihrer Satzung hinreichend vorgesehen ist.
Die Kulturverwaltung ist in solchen Fällen so rechtzeitig zu unterrichten, dass hierfür Vertreter/innen der Fraktionen des Gemeinderats und der Kulturverwaltung benannt werden können. Im Regelfall sollte die Information mindestens eineinhalb Jahre vor der Stellenbesetzung erfolgen.“
III. Die Organisationen, bei denen derzeit von Seiten der Kulturverwaltung beabsichtigt ist, sie nach Inkrafttreten der Neuregelung in die Liste nach Abschnitt II Ziff. 1 lit a) aufzunehmen, sind nachrichtlich in Anlage 2, Abschnitt II dargestellt.
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Anlage 2 zu GRDrs 690-2015.pdf