Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0032-00
GRDrs 517/2014
Stuttgart,
07/01/2014



Änderung der Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
16.07.2014
17.07.2014



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der „Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart“ vom 25. September 1997, zuletzt geändert am 24. Februar 2000, Amtsblatt Nr. 10 vom 9. März 2000, Stadtrecht 0/13, wird gemäß Anlage 1 beschlossen.


Begründung:


Aufgrund der Neuwahlen des Gemeinderats und der daraus folgenden geänderten Sitzverteilung wurde von den Gemeinderatsfraktionen eine neue Zusammensetzung der Auswahlkommission gewünscht.

Bisher sah die Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart in § 2 vor, dass die Auswahlkommission aus der/dem Vorsitzenden oder Sprecher/in jeder Fraktion oder Gruppierung im Gemeinderat bzw. deren/dessen Stellvertreter/in besteht.

Künftig soll die Auswahlkommission aus je einem Mitglied aller Fraktionen bestehen.

Finanzielle Auswirkungen

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Beteiligte Stellen

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Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Fritz Kuhn

Anlagen

Satzung zur Änderung (Anlage 1)
Satzungstext (Anlage 2)



Satzung zur Änderung der Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette
der Landeshauptstadt Stuttgart vom 25. September 1997


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am … auf Grund von
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart vom 25. September 1997, zuletzt geändert am 24. Februar 2000, (Stadtrecht 0/13) beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart vom 25. September 1997, zuletzt geändert am 24. Februar 2000 (Amtsblatt Nr. 10 vom 9. März 2000) wird wie folgt geändert:


§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Auswahl der dem Gemeinderat zur Auszeichnung vorzuschlagenden Personen trifft eine Kommission, die aus je einem Mitglied jeder Fraktion besteht.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 zu GRDrs 517/2014
Satzung über die Stiftung der Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart

Vom 25. September 1997, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 42 vom
16. Oktober 1997; zuletzt geändert am 24. Februar 2000, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 10 vom 9. März 2000


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 25. September 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1

(1) Als Dank und Auszeichnung für Verdienste, die sich Bürgerinnen und Bürger um die Belange der Landeshauptstadt Stuttgart durch ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Bildung, Sport, Umwelt und Sicherheit erworben haben und die sich damit in besonderer Weise um das Gemeinwohl verdient gemacht haben, wird die ”Ehrenplakette der Landeshauptstadt Stuttgart” gestiftet.

(2) Durch die Ehrenplakette soll ehrenamtliches Engagement geehrt werden, das in Art und Umfang vorbildlich ist.

(3) Die Verdienste können sowohl in Vereinen und Organisationen als auch im persönlichen Bereich erbracht worden sein. Die Tätigkeit muss von dem Gedanken des Helfens zugunsten der Mitbürgerinnen und Mitbürger geprägt sein.

(4) Eine Mindestdauer von 15 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammengerechnet werden. Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten allein ist für die Verleihung der Plakette nicht ausreichend. Ehrenamtliche Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung bleiben außer Betracht.
§ 2

(1) Vorschlagsberechtigt für zu ehrende Personen sind neben dem Oberbürgermeister die Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats, fraktionslose Mitglieder des Gemeinderats sowie die Beigeordneten. Anregungen für eine Verleihung der Ehrenplakette kann jede Person in schriftlicher Form an die Vorschlagsberechtigten richten.





(2) Die Auswahl der dem Gemeinderat zur Auszeichnung vorzuschlagenden Personen trifft eine Kommission, die aus der/dem Vorsitzenden oder Sprecher/in jeder Fraktion oder Gruppierung im Gemeinderat bzw. deren/dessen Stellvertreter/in besteht. Den Vorsitz dieser Kommission hat der Oberbürgermeister oder ein Vertreter/eine Vertreterin. Die Entscheidung über die Ehrung trifft der Gemeinderat nach Vorberatung der zuständigen Fachausschüsse.
§ 3

Die Ehrenplakette ist als Anstecknadel gearbeitet. Sie besteht aus einem plastisch gearbeiteten springenden Ross aus Silber mit dem Schriftzug ”Stuttgart”.
§ 4

(1) Über die Verleihung der Ehrenplakette wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Oberbürgermeister zu unterzeichnen ist.

(2) Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:

Urkunde

Die Landeshauptstadt Stuttgart
verleiht Frau/Herrn ...
die Ehrenplakette
für ihr/sein beispielhaftes ehrenamtliches Engagement
im Bereich Soziales/Gesundheit/Kultur/Bildung/
Sport/Umwelt/Sicherheit


Stuttgart, (Datum) Der Oberbürgermeister

§ 5

Die Ehrenplakette und die Urkunde sollen bei dem alljährlich stattfindenden ”Bürgerempfang” durch den Oberbürgermeister überreicht werden. Insgesamt sollen nicht mehr als 50 lebende Personen, d. h. weniger als 1/10.000 der Bürger die Ehrenplakette besitzen.


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