Gesetzliche Grundlagen für die Förderung von allgemein zugänglichen Tageseinrichtungen für Kinder (inkl. Horte) durch die Landeshauptstadt Stuttgart sind § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und § 8 KiTaG (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg).
Nach diesen Fördergrundsätzen werden allgemein-zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder gefördert, die in die städt. Bedarfsplanung aufgenommen wurden, wodurch sich ein gesetzlicher Förderanspruch nach § 8 Absatz II und III KitaG ergibt.
Allgemein zugängliche Tageseinrichtungen für Kinder dienen vorrangig der Versorgung von Stuttgarter Kindern verbunden mit der Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs gem.
§ 24 und 24a SGB VIII, der sich an den öffentlicher Träger der Jugendhilfe (Landeshauptstadt Stuttgart) richtet.
Angebotsform | Fördergrundlage | Förderbetrag |
GTE 10 Plätze | 225 Tage mal 10 Plätze mal 1,10 € | 2.475 € |
GTE 15 Plätze | 225 Tage mal 15 Plätze mal 1,10 € | 3.713 € |
GTE 20 Plätze | 225 Tage mal 20 Plätze mal 1,10 € | 4.950 € |
GTE Betriebsformen- und altersgemischt 20 – 25 Plätze | 225 Tage mal 10 GTE- Plätzemal 1,10 € | 2.475 € |
VÖ 0-3 12 Plätze | 225 Tage mal 12 Plätze mal 1,10 € | 2.970 € |
Kindergartenbetreuung 6h | Anzahl ausgegebener Essen mal 1,10 € | individuelle Berechnung |