Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz:
GRDrs 1140/2015
Stuttgart,
11/06/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 09.11.2015



Erweiterte Auskunftsrechte auf kommunaler Ebene und Mediationsstelle

Beantwortung / Stellungnahme

Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) soll ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Die Ausgestaltung orientiert sich am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangenen Evaluation, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den andern Bundesländern.

Eine zentrale Regelung des Gesetzes bildet der Anspruch aus § 1 Absatz 2 LIFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne hierfür ein Informationsinteresse geltend machen zu müssen.

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist informationspflichtige Stelle nach § 2 LIFG.

Bis jetzt hat bereits jeder nach dem Landesdatenschutzgesetz einen Auskunftsanspruch über die über ihn bei der LHS gespeicherten Daten.
Zusätzlich hat jeder einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er sich in einem Gerichtsverfahren befindet.

Neu hingegen ist, dass den Bürgerinnen und Bürgern durch ein umfassendes Informationsrecht der freie Zugang zu amtlichen Informationen gewährleistet werden soll. Allerdings unter der Maßgabe, dass der Schutz von personenbezogenen Daten und sonstiger berechtigter Interessen gewährleistet ist.

Es ist im Rahmen der neuen Rechtsgrundlage mit einer hohen Anzahl von Anfragen zu rechnen. Das zeigen Veröffentlichungen von Behörden, die bereits ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen haben.

Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Beantwortung einzelner Anfragen sehr komplex ist, weil sie etwa mehrere verschiedene Fachbereiche berührt und zusätzlich eine sorgfältige Interessensabwägung stattfinden muss.

Mit einem Inkrafttreten ist im ersten Quartal 2016 zu rechnen. Die Verwaltung wird anhand des endgültigen Gesetzestextes prüfen, ob eine sogenannte Mediations- bzw. Koordinierungsstelle benötigt wird, wo diese ggf. organisatorisch anzusiedeln wäre und welcher Ressourcenbedarf entstehen würde.




Vorliegende Anträge/Anfragen

643 SÖS-LINKE-PluS




Werner Wölfle
Bürgermeister




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