Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit/Ordnung und Sport
Gz:
SOS
GRDrs
1210/2021
Stuttgart,
11/12/2021
Haushalt
2022/2023
Unterlage für die
1
. Lesung des
Verwaltungsausschuss
zur
nichtöffentlichen
Behandlung am
19.11.2021
Unterstützenswerte Anträge aus dem Bürgerhaushalt;
Vorschläge 60122 und 62907 (TOP 23 und 33), Silvesterfeuerwerk
Beantwortung / Stellungnahme
Für die Durchführung eines zentralen Feuerwerks wäre die Stadt Stuttgart oder ein beauftragtes Unternehmen zuständig. Seitens des AföO bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines zentralen Feuerwerks. Aus ordnungsrechtlicher Sicht wäre dies zu begrüßen. Zum Schutz der Menschenansammlung – und erst recht einer Veranstaltung – um das zentrale Feuerwerk, könnte auf polizeirechtlicher Grundlage ein lokal beschränktes Feuerwerksverbot erlassen werden. Als Grundlage können die Erkenntnisse des Jahreswechsels 2019/2020 dienen.
Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die gegen die Genehmigung eines solchen Feuerwerks sprechen. Geprüft werden muss die Organisation und die Finanzierung.
Allerdings führt ein zentrales Feuerwerk nicht dazu, dass private Feuerwerke generell verboten werden könnten. Ein generelles Verbot kann nur durch den Bundesgesetzgeber erlassen werden.
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember darf dies nur durch Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheines erfolgen. Damit gilt eine bundesgesetzliche Freigabe für das sog. Silvesterfeuerwerk. Das Sprengstoffrecht erlaubt eine Beschränkung dieser Freigabe nur aus Gründen des Brandschutzes (etwa in engen Altstädten) oder bei Gebäuden mit besonders schützenswerten Bewohnern (etwa Krankenhäuser oder Altenheime). Für eine Beschränkung oder ein generelles Verbot aus Gründen der Feinstaubvermeidung oder allgemein des Immissionsschutzes sieht das Sprengstoffrecht dagegen keine Ermächtigung vor; diese müsste durch den Bundesgesetzgeber geschaffen werden.
Die Regelung zu Silvester 2020/21 erfolgte auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage wegen der Corona-Pandemie.
Vorliegende Anträge/Anfragen
910/2021 BHH-Vorschlag Platz 23 und 33 Die FrAKTION
Dr. Clemens Maier
Bürgermeister
<Anlagen>