a) Mitglieder des Gemeinderats, b) Personen, welche die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der GemO erfüllen, c) Personen, die gemäß § 29 GemO gehindert wären, dem Gemeinderat anzugehören. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht in Stuttgart haben (§ 2 Abs. 5 LKJHG). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder aus der Mitte des Gemeinderats gemäß Nr. 1 und die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder gemäß Nr. 2 bis 5 findet in zwei getrennten Wahlvorgängen statt.