Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Jugend und Bildung
Gz: JB
GRDrs 672/2020
Stuttgart,
04/13/2021



Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
03.05.2021
17.05.2021
19.05.2021
20.05.2021



Beschlußantrag:

Die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (Jugendamtssatzung; JAS) (Stadtrecht 4/5) gem. Anlage 1 wird beschlossen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)). Gem. § 2 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptsatzung (HS) ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Für ihn gilt die GemO, soweit im SGB VIII und im LKJHG nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 2 LKJHG).

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) besteht aus der/dem Vorsitzenden, stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. In § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (JAS) ist geregelt, wer vom Gemeinderat zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt werden kann. § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 14 JAS legt fest, wer von dem/der Oberbürgermeister*in als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses bestellt werden kann.



I. Regelung der Aufforderung zur Vorschlagsabgabe und des Wahlverfahrens für die stimmberechtigten Mitglieder gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII

Derzeit gibt es acht Sitze für stimmberechtigte Mitglieder, welche nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Diese acht Sitze werden in angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der in Stuttgart wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die weder Jugendverbände noch Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind, gewählt.

Durch einen zusätzlichen Paragraphen sollen die Aufforderung zur Vorschlagsabgabe sowie das Wahlverfahren geregelt werden. Der zusätzliche Paragraph soll nach § 6 eingefügt werden.

§ 7 ist daher wie folgt zu ändern:

bisher Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt Stuttgart vom 22. Mai 1980 außer Kraft.

neu (1) Der Jugendhilfeausschuss ist nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bilden. Die acht stimmberechtigten Mitglieder sowie deren Stellvertretungen sind auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden anerkannten Träger der Jugendhilfe zu wählen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2 bis 5). Die Aufforderung zur Vorschlagsabgabe erfolgt drei Wochen nach der Gemeinderatswahl durch eine nach den Regelungen der Bekanntmachungssatzung für ortsübliche Bekanntgaben veröffentlichten Ausschreibung. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind dazu aufgerufen, bis zur genannten Frist, ihre Wahlvorschläge mit entsprechend benannten Personen bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses einzureichen.
(2) Die Verwaltung erarbeitet nach Ablauf der Frist aus den eingegangenen Wahlvorschlägen einen unverbindlichen Besetzungsvorschlag, der sich an der Größe und Bedeutung der vorschlagenden freien Träger für die Jugendhilfelandschaft in Stuttgart ausrichtet; dabei sollen auch Weiterentwicklungen des Trägerspektrums der Stuttgarter Jugendhilfe Rechnung getragen werden. Die im Besetzungsvorschlag der Verwaltung genannten Personen sollen möglichst durch Einigung des Gemeinderats jeweils auf Vorschlag des sie benennenden freien Trägers als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder gewählt werden.

Die Satzung für das Jugendamt wird durch § 8 wie folgt ergänzt:

neu Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt Stuttgart vom 6. Juli 1994 außer Kraft.


II. Redaktionelle und sonstige Änderungen

Neben der oben aufgeführten Änderung sind einige redaktionelle Korrekturen erfolgt. So werden z. B. die in § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Jugendamtssatzung genannten Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit auf mehrere Nummern aufgeteilt, sodass die Religionsgemeinschaften jeweils eigene Nummern erhalten. Zudem werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 genannten Begriffe Stellvertretern, Leiterin/Leiter und Vertreter/Vertreterin jeweils durch die Begriffe Stellvertretungen, Leitung und Vertretung ersetzt. Die Bezeichnung Sozialausschuß in § 4 Abs. 2 wurde durch Sozial- und Gesundheitsausschuss ausgetauscht. Des Weiteren wird die Satzung der aktuellen Rechtschreibung und den aktuellen sprachlichen Standards für lesbare Satzungen angepasst.
Die aus früheren Zeiten stammende Ordnungs-Soll-Vorschrift in § 5, dass eine Anhörung spätestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat erfolgen soll, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Frist soll von 4 Wochen auf 2 Wochen verkürzt werden, da heute deutlich mehr JHA-Sitzungen als früher stattfinden und ein großer zeitlicher Abstand zwischen den vorberatenden Ausschüssen und den Entscheidungen des Gemeinderats einen doppelten Vorbereitungsaufwand für die jeweiligen Mitglieder bedeutet, was angesichts der zeitlichen Belastung des Ehrenamts nicht angemessen erscheint.

Vor dem Hintergrund der Vielzahl der (auch kleinen) Änderungen wurde der Weg einer Satzungsneufassung gewählt.

Sämtliche Änderungen sind in der Änderungsübersicht in Anlage 2 durch Unterstreichen und Durchstreichen dargestellt.



Finanzielle Auswirkungen

Keine


Beteiligte Stellen

Das Referat AKR hat die Vorlage mitgezeichnet




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

Anlage 1 - Neugefasste Satzung
Anlage 2 - Neufassung der Satzung mit hervorgehobenen Änderungen (rot)

Satzung

für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart
(Jugendamtssatzung; JAS)

vom ___________

Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. ____ vom __________


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ________ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (Jugendamtssatzung; JAS) beschlossen:


§ 1
Organisation und Verfassung des Jugendamts


(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss (§ 3) und durch die Verwaltung des Jugendamts (Abs. 2) wahrgenommen. Für die Verfassung und das Verfahren des Jugendamts gelten neben dem SGB VIII, dem LKJHG, der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und dieser Satzung die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart sowie die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart.

(2) Verwaltung des Jugendamts ist das Fachamt „Jugendamt“ nach dem Verwaltungsgliederungsplan und dem Aufgabengliederungsplan. Es führt die laufenden Geschäfte des Jugendamts (§ 70 Abs. 2 SGB VIII). Die Befugnis zu Sachentscheidungen in laufenden Geschäften richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 2
Aufgaben des Jugendamts


(1) Das Jugendamt (§ 1 Abs. 1) erfüllt die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, die ihm nach dem SGB VIII und anderen Rechtsvorschriften obliegen.


(2) Durch Beschluss des Gemeinderats können dem Jugendamt (§ 1 Abs. 1) freiwillige Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden.

§ 3
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses


(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 39, 40 GemO). Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und 19 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern sowie ebenso vielen Stellvertretungen. Frauen und Männer sollen im Jugendhilfeausschuss zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Der Gemeinderat wählt:
(2) Vorsitzende/-r des Jugendhilfeausschusses mit Stimmrecht als Mitglied ist der/die Oberbürgermeister*in (§ 2 Abs. 2 LKJHG i. V. m. § 40 Abs. 3 Hs. 1 und § 37 Abs. 6 S. 3 GemO). Er/sie hat die/den für das Jugendamt zuständige/-n Beigeordnete/-n mit der ständigen Vertretung beauftragt (§ 40 Abs. 3 GemO, § 5 Abs. 3 Hauptsatzung).

(3) Der/die Oberbürgermeister*in bestellt als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses:

§ 4
Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses


(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII. Er entscheidet im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII über folgende Angelegenheiten des Jugendamts:

(2) Der Jugendhilfeausschuss berät die Angelegenheit der öffentlichen Jugendhilfe vor, deren Entscheidung dem Gemeinderat oder dem Sozial- und Gesundheitsausschuss des Gemeinderats vorbehalten ist.

(3) Für den Jugendhilfeausschuss gelten im Übrigen die Hauptsatzung sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart.

§ 5
Frist zur vorherigen Anhörung


Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG soll spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgen.

§ 6
Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen der Jugendhilfeplanung


Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.

§ 7
Vorschlagsverfahren für die stimmberechtigten Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2 bis 5. Vorrang der Einigung

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bilden. Die acht stimmberechtigten Mitglieder sowie deren Stellvertretungen sind auf Vorschlag der in Stuttgart wirkenden anerkannten Träger der Jugendhilfe zu wählen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 2 bis 5). Die Aufforderung zur Vorschlagsabgabe erfolgt drei Wochen nach der Gemeinderatswahl durch eine nach den Regelungen der Bekanntmachungssatzung für ortsübliche Bekanntgaben veröffentlichten Ausschreibung. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind dazu aufgerufen, bis zur genannten Frist, ihre Wahlvorschläge mit entsprechend benannten Personen bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses einzureichen.

(2) Die Verwaltung erarbeitet nach Ablauf der Frist aus den eingegangenen Wahlvorschlägen einen unverbindlichen Besetzungsvorschlag, der sich an der Größe und Bedeutung der vorschlagenden freien Träger für die Jugendhilfelandschaft in Stuttgart ausrichtet; dabei sollen auch Weiterentwicklungen des Trägerspektrums der Stuttgarter Jugendhilfe Rechnung getragen werden. Die im Besetzungsvorschlag der Verwaltung genannten Personen sollen möglichst durch Einigung des Gemeinderats jeweils auf Vorschlag des sie benennenden freien Trägers als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder gewählt werden.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt Stuttgart vom 6. Juli 1994 außer Kraft.



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Anlage 2 GRDrs 672_Änderungsübersicht.pdf