Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz:
GRDrs 432/2022
Stuttgart,
07/04/2022



Klage der Deutschen Bahn wegen Mehrkosten Stuttgart 21
Hier: zweite Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung der Projektpartner




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
06.07.2022
07.07.2022



Beschlußantrag:

1. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung zwischen dem Land, der LHS, dem VRS und der FSG bis zum 31. August 2024 gemäß dem in Anlage beigefügten Vereinbarungsentwurf zu.

2. Der Vertreter der Landeshauptstadt Stuttgart wird ermächtigt, einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung in der Gesellschafterversammlung der FSG zuzustimmen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung durch die LHS

Die Deutsche Bahn AG, die DB Netz AG, die DB Station & Service AG und die DB Energie GmbH (künftig zusammen: DB) haben das Land Baden-Württemberg (künftig: Land), den Verband Region Stuttgart (künftig VRS), die Flughafen Stuttgart GmbH (künftig: FSG) und die Landeshauptstadt (künftig LHS) Ende 2016 auf Beteiligung an den Mehrkosten des Bahnprojekts Stuttgart 21 verklagt.

Für den Fall, dass die Klage der Bahn erfolgreich ist und das Land oder auch die anderen Projektpartner zu Mehrkosten verurteilt werden, sind zwischen Land, LHS, VRS und FSG wechselseitige Ansprüche auf Vertragsanpassung, Freistellung, Ausgleich, Rückgriff oder Schadensersatz denkbar. Um die Verjährung solcher Ansprüche zu verhindern, haben die betreffenden Projektpartner im Jahr 2017 eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen (vgl. GRDrs 597/2017). In dieser Vereinbarung verzichten Land, LHS, VRS und FSG auf die Einrede der Verjährung bezüglich solcher wechselseitigen Ansprüche. Mit der ersten Nachtragsvereinbarung vom Juli 2020 haben die Parteien den Verzicht bis zum Ablauf des 31. August 2022 verlängert. Zum 01. September 2022 steht daher eine weitere Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung an.

Die Gründe, die im Jahr 2017 für den Abschluss und im Jahr 2020 für die Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung gesprochen haben, bestehen heute unverändert fort. Die Mehrkostenklage der DB befindet sich aufgrund der Komplexität des Prozessstoffes nach wie vor in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Ohne eine Verlängerung des Einredeverzichts müssten Land, LHS, VRS und Flughafen bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen vorsorglich wechselseitige Feststellungsklagen erheben, um die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen, die sich eventuell bei einem Obsiegen der DB in der Mehrkostenklage ergeben könnten. Damit würde die bisher gemeinsam verfolgte Verteidigungsstrategie geschwächt.

Darüber hinaus wären entsprechende Feststellungsklagen mit hohen Kosten verbunden. Allein für die erste Instanz würden pro Klage Gerichts- und Anwaltskostenrisiken in Höhe von ca. 1 Mio € entstehen.

Es wird daher empfohlen, die zum 31. August 2022 auslaufende Verjährungsverzichtsvereinbarung zu verlängern und dem Abschluss einer entsprechenden zweiten Verlängerungsvereinbarung (vgl. Anlage) zuzustimmen. Die Vereinbarung soll bis zum 31. August 2024 verlängert werden. Es wird erwartet, dass in diesem Zeitraum eine erste mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattfindet. Nach der Verhandlung kann dann die Frage des Verjährungsverzichts neu beleuchtet werden.

Mit der Verlängerung der Verjährungsverzichtsvereinbarung ist kein Anerkenntnis von Ansprüchen des Landes oder der anderen Projektpartner verbunden. Sie stellt auch kein Indiz für das Bestehen solcher Ansprüche dar, sondern führt lediglich zu einer vorläufigen Befriedung des Innenverhältnisses der Projektpartner.

2. Verlängerung des Verjährungsverzichts durch die FSG

Aus den oben dargestellten Gründen soll die Verjährungsverzichtsvereinbarung auch für die FSG verlängert werden. Die Geschäftsführung der FSG benötigt für die Verlängerung eine ausdrückliche Weisung der Gesellschafterversammlung. Der Vertreter der LHS muss daher ermächtigt werden, der Verlängerung in der Gesellschafterversammlung der FSG zuzustimmen.


Finanzielle Auswirkungen

Keine



Beteiligte Stellen

WFB




Dr. Frank Nopper

Anlagen

Entwurf der Verlängerungsvereinbarung zum Verjährungsverzicht

<Anlagen>



zum Seitenanfang