Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: 0901-00
GRDrs 248/2012
Stuttgart,
04/23/2012



Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
09.05.2012
10.05.2012



Beschlußantrag:

Die Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Sie ersetzt die Anordnung über die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20. Dezember 2006.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die bisherige Anordnung über die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart vom 20. Dezember 2006 stellt eine reine Aufgabenfestlegung dar. Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung sind dort nicht geregelt, so dass es dazu vielfach einer Auslegung der allgemein gehaltenen gesetzlichen Vorschriften (§§ 109 bis 112 GemO und Gemeindeprüfungsordnung) bedarf. Im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit sowie von effektiven, klaren und transparenten Geschäftsabläufen sowohl für die Rechnungsprüfung als auch für die Verwaltung der Landeshauptstadt ist daher die klarstellende schriftliche Fixierung solcher Regelungen, die bisher weitgehend schon praktiziert werden, notwendig.

Ebenso empfiehlt der Landesbeauftragte für den Datenschutz anlässlich der Überprüfung des im Jahr 2008 vom Rechnungsprüfungsamt vorgenommenen elektronischen Abgleichs von Beschäftigten- mit Lieferantendaten „Spielregeln“ für künftige derartige Datenabgleiche aufzustellen.

Diese Zielsetzungen liegen der vorliegenden Rechnungsprüfungsordnung (RPrO) der Landeshauptstadt Stuttgart zu Grunde, die an die Stelle der Anordnung über die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Landeshauptstadt Stuttgart treten soll.

In § 6 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung finden sich die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz angeregten „Spielregeln“ für künftige elektronische Datenabgleiche. Diese entsprechen § 32d Abs. 3 des gegenwärtigen Entwurfsstands des Bundesdatenschutzgesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, das am 25. Februar 2011 in erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten und an die Ausschüsse verwiesen wurde. Demnach sind derartige Datenabgleiche in pseudonymisierter Form zulässig.

In § 8 ist die erweiterte Aufgabe des Rechnungsprüfungsamts als zentrale Antikorruptionsstelle enthalten, deren Leiter noch zu bestellen ist.

Die vorliegende Rechnungsprüfungsordnung wurde durch die mit Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters eingesetzte stadtinterne Projektgruppe „Datenabgleich durch das Rechnungsprüfungsamt“ erstellt und von der Projektlenkungsgruppe abgenommen. In der Projektgruppe bestand Einigkeit, dass die RPrO als „Grundordnung“ für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes gelten solle. Weitere Verfahrensdetails sind in entsprechenden Dienstanweisungen bzw. Organisationsverfügungen zu regeln.

Verschiedene Städte in Baden-Württemberg und auch bundesweit verfügen über eine Rechnungsprüfungsordnung. Die vorliegenden Ordnungen enthalten zur Thematik „Datenabgleich“ jedoch keine speziellen Regelungen. Insofern ist die Stuttgarter RPrO richtungsweisend.


Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Referat AK
Referat RSO

GPR zur Kenntnis


Vorliegende Anträge/Anfragen

-




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Rechnungsprüfungsordnung




Ausführliche Begründung


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Anlage 2 - Rechnungsprüfungsordnung.pdfAnlage 2 - Rechnungsprüfungsordnung.pdf