Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales und gesellschaftliche Integration
Gz: SI / 50
GRDrs 1454/2023
1. Ergänzung
Stuttgart,
11/29/2023



Haushalt 2024/2025

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 04.12.2023



VA - Wie hoch sind die tatsächlichen kommunalen Flüchtlingskosten und welcher Aufwand ist für eine bessere Stimmung in der Flüchtlingshilfe nötig?

Beantwortung / Stellungnahme

Vereinbarungen zwischen dem Bundeskanzler und den Regierungschef*innen der Länder vom 06.11.2023; 7.500 EUR jährliche Pro-Kopf-Pauschale für Asylerst-
antragssteller


Eine Einschätzung, inwieweit die vereinbarte Pro-Kopf-Pauschale des Bundes i. H. v. 7.500 EUR je Asylerstantragssteller zu einer finanziellen Entlastung der Kommunen führt, kann derzeit noch nicht vorgenommen werden.

Die Pauschale fließt vom Bund zum Land. Das Land Baden-Württemberg hat sich noch nicht geäußert, inwieweit die Pauschalen an die Kommunen weitergeleitet werden. Voraussichtlich wird darüber in der Gemeinsamen Finanzkommission verhandelt.
(Gemäß § 34 Finanzausgleichsgesetz gehören der Gemeinsamen Finanzkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.)


Ist die Einführung einer Bezahlkarte bei der Landeshauptstadt Stuttgart umsetzbar?

In der Ministerpräsidentenkonferenz am 06.11.2023 wurde u. a. beschlossen, dass für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Bezahlkarte mit bundeseinheitlichen Mindeststandards eingeführt werden soll. Zur Erarbeitung eines Modells bis Ende Januar 2024 soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden.

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG sollen nach der Verteilung der Asylbewerber*innen in die Kommunen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (Nahrung, Bekleidung, Gesundheitspflege) vorrangig Geldleistungen gewährt werden. Wenn es die Umstände gebieten, kann die Deckung des notwendigen Bedarfes in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen oder unbaren Abrechnungen erfolgen (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AsylbLG). Solche Umstände können sich z. B. aus den persönlichen Verhältnissen einer leistungsberechtigten Person oder anhand den örtlichen Gegebenheiten ergeben. Der notwendige persönliche Bedarf (z. B. Hygienebedarf, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Kultur) ist als Geldleistung zu erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 5 AsylbLG). Hiervon kann bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft abgewichen werden (§ 3 Absatz 3 Satz 6 AsylbLG).

Für eine Gewährung der Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) in Form von Sachleistungen kommen zum Beispiel Wert-/Bezahlkarten zum Einlösen in Kooperationsläden / Akzeptanzstellen in Betracht.

Die Umsetzbarkeit einer Bezahlkarte in Stuttgart ist u. a. vom Ergebnis des ausgearbeiteten Modells der o. g. Arbeitsgruppe auf Bundesebene abhängig. Es kommt darauf an, ob durch diese Arbeitsgruppe einheitliche Vorgaben z. B. in Bezug auf den technischen
Anbieter und bundesweite Akzeptanzstellen gemacht werden oder ob die Kommunen im Bereich Programmanbieter und Akzeptanzstellen selbst verhandeln müssen. Des Weiteren könnte der bei der Unterbringung verfolgte „Stuttgarter Weg“ mit seiner dezentralen Unterbringung im gesamten Stadtgebiet die Einführung einer Bezahlkarte erschweren, da zur ortsnahen Versorgung der Geflüchteten mit vielen unterschiedlichen Akzeptanzstellen stadtweit verhandelt werden müsste. Darüber hinaus ist derzeit nicht abschätzbar, inwieweit die einzelnen möglichen Akzeptanzstellen überhaupt bereit wären, die Bezahlkarte einzuführen. Zudem müssten vor Ort wahrscheinlich erst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden und dies könnte für die Akzeptanzstellen ein weiteres Kartenverfahren zu ihrem bisherigen Bestand und zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeuten.


Das Ausmaß der beim Sozialamt durch die Einführung einer Bezahlkarte zusätzlich an-fallenden Aufgaben ist ebenfalls abhängig von der Ausarbeitung der Arbeitsgruppe. Es ist jedoch anzunehmen, dass die neuen Tätigkeiten nicht zusätzlich vom vorhandenen Personal übernommen werden können. Eine Aussage zu dem in diesem Zusammenhang ggf. benötigten zusätzlichen Stellenumfang ist Stand heute nicht möglich.


Vorliegende Anträge/Anfragen

2005/2023








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