Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 245/2012
Stuttgart,
04/25/2012



Neufassung Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder
-Erhöhung der Gebühren in Tageseinrichtungen für Kinder ab 1. August 2012 und Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen-




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Jugendhilfeausschuss
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
nicht öffentlich
nicht öffentlich
öffentlich
14.05.2012
21.05.2012
23.05.2012
24.05.2012



Beschlußantrag:

1. Von der Anhörung der Gesamtelternbeiräte zur Gebührenerhöhung und der Anhörung des städtischen Gesamtelternbeirats zur Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen wird Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Anhörung sind in
Anlage 4 beigefügt.


2. Die Satzung über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder wird in der als Anlage 2 (Satzungstext) und als Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) beigefügten Fassung beschlossen.

3. Mit Wirkung vom 1. August 2012 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart festgesetzt auf 0,83 € pro Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.

4. Mit Wirkung vom 1. August 2012 (*) werden die Gebühren für den Besuch der städtischen Tageseinrichtungen in Stuttgart bei Nachweis einer gültigen FamilienCard festgesetzt auf 0,76 € pro Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen, bezogen auf eine 1-Kind-Familie.

5. Mit Wirkung vom 1. August 2012 (*) wird der pauschale Kleinkindzuschlag auf monatlich 70 Euro je Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht.

6. Mit Wirkung vom 1. August 2012 (*) wird der pauschale Kleinkindzuschlag je Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei Nachweis einer gültigen FamilienCard auf monatlich 40 Euro je Kind erhöht.

(*) Hinweis: Gebührenwirksam erstmals zum 1. September 2012, da der August beitragsfrei ist.




Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

I. Gebührenerhöhung

Der Gemeinderat hat im Rahmen der 3. Lesung zum Haushalt 2012/2013 am 15. Dezember 2011 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 gefasst.

Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde die Erhöhung des Zuschlags für unter 3-Jährige beschlossen. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin fort. Das monatliche Essensgeld bleibt konstant bei 65 Euro/Kind.

Zur Umsetzung dieser Maßgabe ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage beigefügt.

Im Vergleich zu der bestehenden Gebührenstruktur sollen die Elternbeiträge wie folgt verändert werden:


1. Familien ohne BonusCard und ohne FamilienCard:

2. Familien mit FamilienCard und ohne BonusCard:

3. Familien mit BonusCard:


II. Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen im Kontext mit der Umsetzung der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)

Der Gemeinderat hat entsprechend der GRDrs 482/2011 am 22.09.2011 beschlossen, dass für die Umsetzung der KiTaVO folgende Eckdaten zugrunde zu legen sind:

- 8-stündige Öffnungszeit in Ganztagesgruppen (bislang 8,5 Stunden) und
- 23 Schließtage im Jahr in den Tageseinrichtungen.

Zur Umsetzung dieser Maßgaben ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt.

Diese Veränderungen sollen zum neuen Kindergartenjahr ab 1. August 2012 umgesetzt werden und in Kraft treten.


Finanzielle Auswirkungen

Zu I. Gebührenerhöhung:

Städtischer Träger (Mehreinnahmen)


Mehreinnahmen (städtischer Träger) 124.300 € Mehreinnahmen städtischer Träger (p.a.) 900.840 €


Freie Träger (keine finanzielle Auswirkung)
Da die Förderung von Betriebsausgaben von Tageseinrichtungen für Kinder der freien Träger (GRDrs 765/2011) nicht mehr von der Höhe der Elterneinnahmen abhängig ist, entstehen bei der Förderung der freien Träger dadurch, im Gegensatz zu früher, keine Wenigerausgaben.

Auswirkungen auf den Haushalt
Auf der Grundlage dieser Gebührenerhöhung wird der Haushalt in 2012 um ca. 300.000 Euro und ab 2013 um jährlich 900.840 Euro entlastet.


Zu II. Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen im Kontext mit der Umsetzung der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)

Die finanziellen und stellentechnischen Auswirkungen der Umsetzung der KiTaVO beim städtischen Träger sind bereits in der GRDrs 482/2011 aufgezeigt. Die notwendigen Stellenschaffungen zum Stellenplan 2012 und 2013 sind bereits beschlossen.


Beteiligte Stellen

Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen (WFB) und das Referat Allgemeine Verwaltung u. Krankenhäuser (AK) haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Satzung
3. Gebührenverzeichnis
4. Anhörung der Gesamtelternbeiräte



Ausführliche Begründung:

I. Gebührenerhöhung

Die gegenwärtig geltenden Besuchsgelder in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals durch Beschluss des Gemeinderats mit Wirkung vom 1. August 2010 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,73 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht bzw. für Inhaber einer Familiencard auf 0,68 Euro je Betreuungsstunde erhöht.

Der Gemeinderat hat im Rahmen der 3. Lesung zum Haushalt 2012/2013 am 15. Dezember 2011 einen Zielbeschluss zur Erhöhung der Besuchsgelder für Kindertageseinrichtungen zum Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 gefasst.

Neben der Erhöhung des Stundensatzes je Betreuungsstunde wurde eine Erhöhung des Kleinkindzuschlags beschlossen. Das Essensgeld soll weiterhin bei 65 Euro je Monat und Kind konstant gehalten werden. Die Gebührenbefreiung (und Essensgeldreduzierung) für Familien mit BonusCard besteht auch weiterhin fort.

Zur Umsetzung dieser Maßgabe ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt, einen Beschluss über eine neue Satzung herbeizuführen und eine Anhörung der Gesamtelternbeiräte einzuleiten. Die Ergebnisse der Elternanhörung sind in der Anlage 4 beigefügt.


Zur Umsetzung dieses Zielbeschlusses sind folgende Punkte vorgesehen:

1. Die Gebühren in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in Stuttgart wurden letztmals zum 1. August 2010 auf einen einheitlichen Stundensatz von 0,73 Euro je Betreuungsstunde für alle Betreuungsformen erhöht. Diese Systematik wird auch künftig beibehalten.

2. 2.1. Der bisher gültige einheitliche Stundensatz pro Betreuungsstunde beträgt 0,73 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Auftrag werden die Gebühren ab 1. August 2012 angehoben auf 0,83 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,10 Euro je Betreuungsstunde.

2.2. Für Familien, die eine gültige FamilienCard nachweisen, beträgt der bisher gültige Stundensatz pro Betreuungsstunde 0,68 Euro, pauschal für 20 Tage und 11 Monate im Kindergartenjahr bei einem Kind. Entsprechend dem Auftrag werden die Gebühren ab 1. August 2012 angehoben auf 0,76 Euro je Betreuungsstunde und in jedem Fall auf volle Euro aufgerundet. Diese Erhöhung entspricht 0,08 Euro je Betreuungsstunde.


3. 3.1. Die monatliche Pauschale für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sog. Kleinkindzuschlag) beträgt derzeit 50 Euro je Kind. Dieser Zuschlag wird seit 1. August 2010 als Zuschlag zur Benutzungsgebühr für den Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung erhoben. Entsprechend dem Auftrag wird diese Pauschale ab 1. August 2012 angehoben auf 70 Euro je Monat und Kind. Diese Erhöhung entspricht einer Erhöhung um 20 Euro je Monat und Kind.

4. Der seit dem 1. August 2010 gültige Pauschalbetrag für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen (Essenspreis) beträgt 65 Euro. Dieser bleibt nach dem Willen des Gemeinderates auch über den 1. August 2012 hinaus konstant. Familien, die eine gültige BonusCard der Stadt Stuttgart nachweisen, zahlen auch weiterhin den ermäßigten Essenspreis von monatlich 20 Euro.

5. Der städtische Elternbeirat, die kirchlichen Gesamtelternbeiräte sowie der Gesamtelternbeirat der freien Träger, die im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband organisiert sind, wurden gehört. Stellungnahmen sind vom städtischen und den kirchlichen Gesamtelternbeiräten beim Jugendamt eingegangen. Von den Elternbeiräten des paritätischen Wohlfahrtsverbandes liegt dem Jugendamt keine Stellungnahme vor.
6. Bei den Benutzungsgebühren in Tageseinrichtungen für Kinder sind Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 900.840 Euro zu erwarten.


II. Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen im Kontext mit der Umsetzung der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)

Der Gemeinderat hat entsprechend der GRDrs 482/2011 am 22.09.2011 beschlossen, dass für die Umsetzung der KiTaVO folgende Eckdaten zugrunde zu legen sind:

- 8-stündige Öffnungszeit in Ganztagesgruppen (bislang 8,5 Stunden) und
- 23 Schließtage im Jahr in den Tageseinrichtungen.

Zur Umsetzung dieser Maßgaben ist die Verwaltung mit dem Beschluss des Gemeinderats beauftragt.

Diese Veränderungen sollen zum neuen Kindergartenjahr ab 1. August 2012 umgesetzt werden und in Kraft treten.

1. Reduzierung der Öffnungszeiten von Ganztagesgruppen

Bislang ist satzungsgemäß geregelt, dass die regulären Öffnungszeiten für Ganztagesgruppen in der Regel von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr sind. Innerhalb der regulären Öffnungszeit beträgt die tägliche zusammenhängende Betreuungszeit maximal 8 Stunden, wenn eine Ganztagesbetreuung ohne Früh- und Spätdienst gebucht wird.

Zukünftig soll durch Satzung geregelt werden, dass die regulären Öffnungszeiten für Ganztagesgruppen in der Regel von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sind. Die regulären 8 Stunden Öffnungszeit entsprechen dann der maximalen Betreuungszeit, wenn eine Ganztagesbetreuung ohne Früh- und Spätdienst gebucht wird.

Somit beträgt die maximale tägliche zusammenhängende Betreuungszeit nach wie vor weiterhin 8 Stunden. Allerdings ist zukünftig die Buchung von Spätdienst erforderlich, wenn eine Betreuung bis 16:30 Uhr benötigt wird. Bislang ist dies nicht erforderlich, wenn Kinder erst ab 8:30 Uhr die Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen.


2. Erhöhung der Schließtage

Seither sind die Tageseinrichtungen an 20 Tagen geschlossen. Darüber hinaus können an bis zu drei so genannten Brückentagen Tageseinrichtungen bzw. einzelne Gruppen geschlossen werden, wenn für einzelne betreuungsbedürftige Kinder eine Ersatzbetreuung im Stadtteil gesichert ist.

Zukünftig werden die Tageseinrichtungen an 23 Tagen geschlossen.

Damit die Beschäftigten der Tageseinrichtungen an Personalversammlungen teilnehmen können, hat die Amtsleitung des Jugendamtes beschlossen, dass zukünftig einmal jährlich außerhalb der Schließtage die Tageseinrichtungen ab 13:00 Uhr geschlossen werden sollen. Bei Bedarf wird den Eltern aber eine Notbetreuung angeboten.

Die Schließtage der Tageseinrichtungen werden nicht i.R.d. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder geregelt und sind somit nicht satzungsrelevant.


3. Anhörung des städtischen Gesamtelternbeirats

Der städtische Gesamtelternbeirat wurde zur Reduzierung der Öffnungszeiten für Ganztagesgruppen und zur Erhöhung der jährlichen Schließtage angehört.

Die Stellungnahme ist als Anlage 4 beigefügt.

Die Erhöhung der Schließtage wird entschieden abgelehnt.

Die Reduzierung der Öffnungszeiten für Ganztagesgruppen wird abgelehnt.
Hierzu noch der Hinweis seitens der Verwaltung, dass bislang satzungsgemäß eindeutig geregelt ist, dass die tägliche zusammenhängende Betreuungszeit maximal 8 Stunden beträgt, wenn eine Ganztagesbetreuung ohne Früh- und Spätdienst gebucht wird (vgl. auch oben unter II 1.). Für eine 8,5-stündige Betreuungszeit (ohne Früh-/Spätdienst) -bei Belassung der bisherigen Öffnungszeiten- müsste nach der KiTaVO der Personalschlüssel für Ganztagesgruppen angehoben werden. Dies ist im Rahmen der Umsetzung der KiTaVO so nicht eingeplant, und würde zu weiteren Stellenmehrbedarfen führen.


III. Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

Mit dem Beschluss der Neufassung der Satzung werden im Satzungstext die folgenden Änderungen vorgenommen, die im beiliegenden Satzungstext (Anlage 2) bereits eingearbeitet wurden:

§1 Zweckbestimmung, Benutzerkreis
(1) Die Satzung regelt den Zugang, die Benutzung und die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart. Tageseinrichtungen für Kinder sind Halbtageskindergärten, Regelkindergärten, Kindergärten mit veränderter Öffnungszeit, Krippen, Ganztageskindergärten, Horte und altersgemischte Gruppen.
(2) Die Landeshauptstadt Stuttgart (Trägerin) betreibt entsprechend §§ 22, 22a, 24 u. 24a SGB VIII im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre Einwohner Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. In den Tageseinrichtungen sollen Kinder betreut, gebildet und erzogen werden. Insbesondere soll die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfä­higen Persönlichkeiten gefördert werden.

Erläuterung:
Der Satz 2 des § 1 Abs. (1) und die Sätze 2 und 3 des § 1 Abs. (2) werden gestrichen, da diese bereits in gesetzlichen Regelungen beinhaltet sind und in der Satzung nicht wiederholt aufgenommen werden müssen.


§ 4 Erkrankung des Kindes
(1) Fiebernde sowie unter Durchfall und Erbrechen leidende Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen.
Bei Erkrankung des Kindes an einer ansteckenden Krankheit muss die Einrichtungsleitung sofort informiert werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist ausgeschlossen.
Bei den beim Gesundheitsamt meldepflichtigen Erkrankungen ist vor dem erneuten Besuch der Tageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, erforderlich. Gegebenenfalls ist nur nach Aufhebung des Kindergartenverbotes durch das Gesundheitsamt der Besuch der Tageseinrichtung wieder möglich.
Während der Betreuungszeit erkrankte Kinder sind unverzüglich von den Sorgeberechtigten aus der Einrichtung abzuholen.
(2) Des Weiteren gelten die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Eltern in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Erläuterung:
Zur besseren Gliederung wird der § 4 neu in Absätze unterteilt.
Im letzten Satz des § 4 Abs. (1) wird „von den Sorgeberechtigten“ gestrichen, da hier nicht geregelt werden muss, von wem das Kind abzuholen ist.


§ 6 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals besteht während der Öffnungszeiten und beginnt mit dem Eintreffen und der Übergabe des Kindes in der Einrichtung. Sie endet mit dem Verlassen der Einrichtung und der Übergabe des Kindes an den die Eltern/Erziehungsberechtigten oder dessen deren - mit schriftlicher Vollmacht versehenen - Vertreter/-in.

Erläuterung:
Im zweiten Satz des § 6 wird der Vollständigkeit halber „die Eltern“ eingefügt, „den“ gestrichen, dessen durch „deren“ ersetzt und bei „Vertreter“ die weibliche Form ergänzt.


§ 7 Benutzungsgebühren
(3) Für Kleinkinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird zusätzlich auf die zur Benutzungsgebühr ein Zuschlag erhoben.

(4) Für jedes Kind, das eine Ganztageseinrichtung besucht und vor der regulären Öffnungszeit (Frühdienst) oder nach der regulären Öffnungszeit (Spätdienst) in der Einrichtung betreut wird, ist auf die Benutzungsgebühr ein der monatliche Zuschlag für Früh- bzw. Spätdienst zu entrichten.

Die regulären Öffnungszeiten sind in der Regel von 8.00 Uhr bis 16.30 16:00 Uhr. Innerhalb der regulären Öffnungszeit beträgt die tägliche zusammenhängende Betreuungszeit maximal 8 Stunden, wenn eine Ganztagesbetreuung ohne Früh- oder Spätdienst gebucht wird.

Ist die Öffnungszeit in einer Einrichtung anders geregelt, so wird diese zugrunde gelegt.

Der Betreuungsumfang für Früh- bzw. Spätdienst wird zusammengerechnet, dabei wird jede angefangene Stunde bei der Veranlagung aufgerundet.

Der Zuschlag wird in voller Höhe zusätzlich zur Benutzungsgebühr und dem Essensgeld fällig.

Früh- bzw. Spätdienst wird bei entsprechender Nachfrage eingerichtet.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten entscheiden bei der Anmeldung des Kindes, ob und in welchem Umfang diese Betreuung in Früh- bzw. Spätdienst genutzt werden soll.

Die maximale Betreuungszeit eines Kindes beträgt 10 Stunden.

Erläuterung:
Der erste Satz des § 7 Abs. (3) wird besser formuliert. Ebenso der erste Satz des § 7 Abs. (4).
In Folge der vom Gemeinderat beschlossenen Reduzierung der Öffnungszeiten in Ganztagesgruppen wird im zweiten Satz von § 7 Abs. (4) 16.30 durch 16:00 ersetzt.
Der fünfte Satz des § 7 Abs. (4) ist insb. durch die Umformulierung des ersten Satzes unnötig und kann gestrichen werden.
Der 6 Satz in § 7 Abs. (4) ist zu ergänzen, damit zum Ausdruck kommt, dass Früh- bzw. Spätdienst kein zwingendes Angebot ist, das verbindlich eingefordert werden kann.
Im vorletzten Satz wird „bei Anmeldung des Kindes“ gestrichen, da die ergänzende Buchung von Früh- bzw. Spätdienst auch noch nach der Aufnahme in der Tageseinrichtung möglich ist.

Das Gebührenverzeichnis, das Anlage zu dieser Satzung ist, wurde entsprechend den Zielbeschlüssen des Gemeinderats erstellt, und ist in der Anlage 3 beigefügt.



zum Seitenanfang
Anlage 4_Anhörung_2.pdfAnlage 4_Anhörung_2.pdfAnlage 4_Anhörung.pdfAnlage 4_Anhörung.pdfAnlage 3_Gebührentabelle.xlsAnlage 3_Gebührentabelle.xlsAnlage 2_Satzungneu_27-03-2012.docAnlage 2_Satzungneu_27-03-2012.doc