Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9561-02
GRDrs 407/2022
Stuttgart,
11/30/2022



Änderung der Verwaltungsgebührensatzung - turnusgemäße Neukalkulation



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
14.12.2022
15.12.2022



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2018, zuletzt geändert am 21. Dezember 2020, Amtsblatt Nr. 52/53 vom 24. Dezember 2020; Stadtrecht 0/4) wird gemäß Anlage 1 (Text der Änderungssatzung) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis als Anlage 1 der Änderungssatzung) erlassen.

1. Die kalkulierten Gebührensätze gemäß Anlagen 4a - 4m werden genehmigt.



Begründung:


Die Verwaltungsgebühren wurden letztmals mit Stand vom 21. Dezember 2020 neu kalkuliert. Inzwischen haben sich die Verwaltungskosten (Personalkosten und Sachkosten) erhöht, so dass eine vollständige Neukalkulation erforderlich wurde. Da sich im Satzungstext keine Änderungsbedarfe ergeben haben, ist keine Neufassung der gesamten Verwaltungsgebührensatzung notwendig, eine Änderungssatzung genügt.

Neben einigen kleineren Anpassungen gab es im Gebührenverzeichnis folgende einzeln erwähnenswerte Änderungen:

Aufgrund einer Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) und der hieraus resultierenden Regelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) kommt es zu einer grundlegenden umsatzsteuerlichen Neubewertung einer Vielzahl von Sachverhalten der Landeshauptstadt Stuttgart. Grundsätzlich sind Gebühren von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, soweit sich keine größere Wettbewerbsverzerrung ergibt und eine vergleichbare privatrechtliche Leistung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Z. B. das Anfertigen von Kopien und die Beglaubigung von Unterschriften und Kopien (Ziff. 1.8 und 1.9) sind privatrechtliche Vorgänge, welche ab dem 1. Januar 2024 der Umsatzsteuer unterliegen. Diesbezüglich ist ab 2024 die Umsatzsteuer zuzüglich zu der Gebühr gesondert auszuweisen.
Vor diesem Hintergrund wurde der neue Hinweis zur Umsatzsteuer den Gebührenziffern vorangestellt.

Beim Amt für öffentliche Ordnung (Ziffern 4-18) wurde ein neuer Tatbestand (Ziffer 15.5: Verwahrung abgeschleppter Fahrzeuge) aufgenommen. Es sollen nun Standgebühren erhoben werden, wenn abgeschleppte Fahrzeuge auf einem städtischen Gelände verwahrt werden. Bislang haben die Fahrzeugverantwortlichen ihr Fahrzeug nicht direkt abgeholt. Mit dieser Gebühr soll eine Motivation dahingehend erzeugt werden, das Fahrzeug zeitnah abzuholen.

Beim Standesamt (Ziffer 19) wird in Ziffer 19.7 a. F. der Titel umbezeichnet. Diese Umbenennung ist darauf zurück zu führen, dass vom Land eine Änderung in der Anlage 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) dahingehend in Planung ist, dass wohl zwar der Datenabruf aus einem Melderegister neu geregelt wird, nicht aber die Behördenauskunft. Deshalb wird die Ziffer 19.6 n. F. in „Behördenauskunft, zusätzlich“ umformuliert.

Die bisherigen Gebührentatbestände 19.6, 19.10, 19.11 werden ersatzlos gestrichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei diesen Ziffern ebenfalls eine Aufnahme in die landesrechtliche Regelung vorgenommen werden soll, sodass diese Tatbestände nicht mehr in der Verwaltungsgebührensatzung geregelt werden müssen.

Beim Amt für Umweltschutz (Ziffern 20-27) wurden einige Gebührentatbestände gestrichen. Beispielsweise im Abschnitt zu Ziffer 23 erfolgt eine Streichung wegen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Dieser Abschnitt wird durch das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ersetzt.
Eine weitere Streichung erfolgt unter den ehemaligen Ziffern 26.3. und 26.4. Bislang wurden keine Wasserkraftanlagen auf Stuttgarter Gemarkung errichtet und auch in Zukunft ist keine solche Errichtung zu erwarten. Grund hierfür ist die geringe Ergiebigkeit der Bäche in Stuttgart. Lediglich am Neckar wäre die Errichtung einer solchen Anlage denkbar. Jedoch würde solch eine Wasserkraftanlage so viel Leistung erbringen, dass hierfür das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Wasserbehörde zuständig wäre (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 2 c Wassergesetz Baden-Württemberg) und gerade nicht mehr das Amt für Umweltschutz.

Außerdem wurden mit dieser Neukalkulation weitere Wertgebühren in Zeitgebühren umgestellt (Ziffern 26.25, 26.36, 26.37, 26.44). Grund dafür ist, dass die Tatbestände in der praktischen Anwendung als Zeitgebühr entsprechend des zeitlichen Aufwandes für die Leistungserbringung berechnet werden. Die Umstellung hat eine Verwaltungsvereinfachung zur Folge, welche gleichzeitig mit mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger verbunden ist.

Neue Gebührentatbestände wie beispielsweise die „Anordnung und Entscheidungen zu Beleuchtungsanlagen nach § 41 a BNatSchG“ in Ziffer 20.11 wurde aufgrund einer Gesetzesänderung ergänzt.

Beim Baurechtsamt (Ziffer 34) wurden die Gebührentatbestände der Ziffern 34.2 und 34.12.3 von einer Fest- auf eine Zeitgebühr umgestellt. Die Kenntnisgabeverfahren und die selbständigen Anträge auf Befreiungen sind immer inhomogener geworden, sodass eine Abrechnung über die Festgebühr dem tatsächlichen Aufwand nicht mehr gerecht wurde.

Unter der Ziffer 34.16 wurde ein Servicezuschlag für Leistungen eingeführt, die der Kunde auch digital über den Online-Shop des Bürgerservice Bauen beziehen kann. Dieser Zuschlag dient einerseits der Nachfragelenkung hin zum Online-Shop, andererseits auch der Abdeckung des erhöhten Aufwands für die analoge Bearbeitung beim Bürgerservice Bauen. Ebenfalls neu eingeführt wurde die Ziffer 34.17 mit der ein Zuschlag für nicht vollständig eingereichte Unterlagen oder Änderung von Planvorlagen im Verfahren berechnet wird. Durch die nachträgliche Einreichung von Unterlagen wird die Bearbeitung der Anträge erschwert und verzögert. Dies verzögert auch die Bearbeitung anderer Antragsverfahren. Von dieser Gebühr verspricht sich das Baurechtsamt eine gewisse abschreckende Wirkung.

Anlage 3 enthält eine Übersicht über die Änderungen im Gebührenverzeichnis. Die geänderten Passsagen sind durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben.

Voraussichtlich im Jahr 2024 wird die nächste Neukalkulation erfolgen.

Der Gemeinderat billigt mit dem Satzungsbeschluss die Kalkulationen der Verwaltung, aus denen die neuen Gebührensätze hervorgehen. Auch im jetzt vorgelegten Gebührenverzeichnis decken die Gebühren wie in der Vergangenheit zumeist genau die kalkulierten Kosten. Die bisherigen, vereinzelten Ausnahmen gelten weiter. Eine Übersicht der Wichtigsten findet sich in der GRDrs 693/2018.

Bei der diesjährigen Neukalkulation ist diesbezüglich auch der Obstbau (Ziff. 36.1 bis 36.5) zu erwähnen. Die Förderung des Obstbaues und damit der Biodiversität und der Erhaltung der von Obst- und Weinbau geprägten Kulturlandschaft ist von großem öffentlichen Interesse. In der derzeit schwierigen Situation hätte für viele Vereine, die noch mit den negativen Auswirkungen der Coronakrise auf das Vereinsleben und stark gestiegenen Vereinsausgaben zu kämpfen haben, eine gleichzeitige Erhöhung der Gebühren für die Leistungen der Obstbauberatung eine Verschärfung der Notsituation zur Folge. Daher wurde hier keine Erhöhung vorgenommen.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die an den betriebswirtschaftlichen Kosten orientierte Neukalkulation der Gebühren sind geringe Mehreinnahmen zu erwarten.


Beteiligte Stellen

Die Referate AKR, WFB, SOS, JB, SI, SWU und T haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Dr. Frank Nopper
Oberbürgermeister


Anlagen

1. Änderungssatzung
2. Gebührenverzeichnis
3. Änderungsübersicht Gebührenverzeichnis
4. Kalkulierte Gebührensätze

Satzung
zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am …. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes jeweils in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018 (Änderungssatzung) beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2018 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 22. Dezember 2018, zuletzt geändert am 21. Dezember 2020, Amtsblatt Nr. 52/53 vom 24. Dezember 2020; Stadtrecht 0/4), wird wie folgt geändert:

Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung) wird entsprechend der Anlage 1 dieser Änderungssatzung neu gefasst.

§ 2


Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



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