§ 3
Versäumnisgebühren
(1) Ist die Leihfrist gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung überschritten, so ist nach dem zweiten Werktag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium pro Woche eine Versäumnisgebühr von 0,80 Euro, ab der vierten Woche je Medium und Woche eine Gebühr von 1 Euro zu entrichten, höchstens 15 Euro je entliehenem Medium. Die Versäumnisgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob eine Erinnerung von Seiten der Stadtbibliothek erfolgt ist. | § 3
Versäumnisgebühren
(1) Ist die Leihfrist gemäß § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung überschritten, so ist nach dem zweiten Werktag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium pro Woche eine Versäumnisgebühr von 1 Euro zu entrichten, höchstens 15 Euro je entliehenem Medium. Die Versäumnisgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob eine Erinnerung von Seiten der Stadtbibliothek erfolgt ist. |