Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 1173/2021
Stuttgart,
11/09/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 15.11.2021



Straßenbenutzungsentgelt reduzieren bzw. streichen

Beantwortung / Stellungnahme

Straßenbenutzungsvertrag und -entgelt

Im Rahmen der Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) nach den Vorgaben der EU-Verordnung 1370/2017 kam es unter anderem zur Anpassung des Straßenbenutzungsvertrags zwischen der LHS und der SSB (GRDrs 490/2016), insbesondere zu beilhilferechtlich relevanten Sachverhalten. Dabei wurden beispielsweise Bau- und Betriebspflichten aus dem bisherigen Vertrag entfernt und mit der Direktvergabe ab 01.01.2019 über den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) geregelt. Darüber hinaus gab es einige Aktualisierungen und Anpassungen an die mittlerweile vorliegenden, tatsächlichen Gegebenheiten.

Hinsichtlich des Straßenbenutzungsentgelts wurde eine Anpassung der Berechnungsmethodik vorgenommen, die den wirtschaftlichen Wert der Verwertung widerspiegelt. Dadurch ist die Straßenbenutzung als beihilfenrechtlich neutral anzusehen und musste als solche keine Berücksichtigung im ÖDLA finden. Die Berechnung erfolgt über eine jährliche prozentuale Fortschreibung des Straßenbenutzungsentgelts mit der durchschnittlichen prozentualen Fortschreibungsrate des VVS-Gemeinschaftstarifs für das Abrechnungsjahr und der Hälfte der über die Fortschreibungsrate des VVS-Gemeinschaftstarifs hinausgehenden Steigerungsrate der SSB-Fahrgeldeinnahmen des Vorjahres.

Die allgemeinen Regelungen zum Straßenbenutzungsvertrag und des entsprechenden Entgelts finden sich in § 31 PBefG (Personenbeförderungsgesetz).

Aufgrund der engen inhaltlichen Zusammenhänge des ÖDLA und des Straßenbenutzungsvertrags wurde die Laufzeit beider Regelungswerke gekoppelt (beide bis 31.12.2040).





Rechtliche Auswirkungen

Da unter normalen Umständen Städte für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums ein Entgelt verlangen (gem. § 31 PBefG), ist der Verzicht hierauf grundsätzlich als Vorteilsgewährung anzusehen.

Im Regime der Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die SSB würde ein Verzicht als zusätzliche Ausgleichsleistung der LHS an die SSB gelten. Eine entsprechende Regelung im ÖDLA wäre demnach zwingend notwendig, um die beihilferechtlichen Vorschriften nicht zu verletzen (vgl. Art. 9 Abs. 1 EU-VO 1370/2007). Eine kurzfristige Änderung des komplexen Regelwerks (zum nächsten 01.01.) ist nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen

Plan 2022: 8.323 TEUR
Plan 2023: 9.154 TEUR

Für die Jahre 2024 ff. rd. 9,6 Mio. EUR bis 10,4 Mio. EUR p.a.



Vorliegende Anträge/Anfragen

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787/2021 FrAKTION, 1179/2021 PULS




Thomas Fuhrmann
Bürgermeister




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