Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser
Gz:
GRDrs 1202/2015
Stuttgart,
11/26/2015



Haushalt 2016/2017

Unterlage für die 2. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 07.12.2015



Berufsfeuerwehr - opting out

Beantwortung / Stellungnahme

Frage: In welchen Bereichen sind Anpassungen zur Fortführung der Opt-Out-Regelung erforderlich und umsetzbar?

Im Jahr 2007 wurde mit GRDrs. 887/2007 die aktuell geltende Feuerwehrarbeitszeitsatzung beschlossen. Mit dieser wurde von der gesetzlichen Möglichkeit des Opt-Out Gebrauch gemacht. Danach kann die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf im Durchschnitt bis zu 48 Stunden in der Woche verlängert werden, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht. Für Beamte, die im Wechseldienst unter Einschluss von Bereitschaft Dienst leisten, kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Arbeitszeit bis zu im Durchschnitt 54 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn diese schriftlich eingewilligt haben (§ 67 Abs. 2 LBG). Dies bedeutet, dass mit allen Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst individuelle Opt-Out-Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Darin haben sie sich bereit erklärt, freiwillig und unentgeltlich Mehrarbeit von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche zu leisten.

Gründe für die Einführung des Opt-Out waren die Beibehaltung des Dienstplanmodells „Bremer Plan“ mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden im 24-Stunden-Dienst und damit die Ermöglichung von regelmäßig längeren freien Zeiten für die Beamten. Nach derzeitigem Stand würde sich für die Stadt ein Stellenmehrbedarf von ca. 16 Stellen ergeben, wenn das Opt-Out von den Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst gekündigt werden würde. Die Einwilligung kann jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten widerrufen werden. Das Widerrufsrecht der Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Anpassungen bei anderen Rahmenbedingungen des Dienstes (z.B. Stellenbewertungen, Zuschüsse anstelle der „Freien Heilfürsorge“, Aufwandsentschädigungen für Feuersicherheitsdienste) erfolgen.

Zum heutigen Zeitpunkt gilt die gleiche Rechtslage wie im Jahr 2008. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sowie das Landesbeamtengesetz sehen die Möglichkeit des Opt-Out ausdrücklich und unbefristet vor. Die Verwaltung sieht derzeit keine Notwendigkeit die städtische Opt-Out-Regelung anzupassen.



Vorliegende Anträge/Anfragen

589/2015 SPD-Gemeinderatsfraktion




Werner Wölfle
Bürgermeister




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