Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung/Kultur und Recht
Gz: AKR
GRDrs 400/2020
Stuttgart,
05/12/2020


Tischvorlage
Kulturelle Infrastruktur der LHS in Zeiten von Corona – Situationsbericht




Mitteilungsvorlage


Vorlage anzurSitzungsartSitzungstermin
VerwaltungsausschussKenntnisnahmeöffentlich13.05.2020

Bericht:



1. Ausgangslage in Stuttgart
Ein urbanes, breitgefächertes und anregendes Kulturleben macht die Landeshauptstadt Stuttgart lebenswert und attraktiv und wirkt zudem positiv in die Stadtgesellschaft hinein. Neben den geförderten Kultureinrichtungen sind es auch die Einrichtungen, die als Wirtschaftsbetriebe organisiert sind, häufig aber nicht ausschließlich renditeorientiert arbeiten, die das kulturelle Angebot wesentlich ergänzen und bereichern.

In Stuttgart existieren rund 80 Clubs und Spielstätten, die nicht gefördert werden. Knapp 80 % davon fungieren auch als Veranstalter*innen regelmäßiger Live-Veranstaltungen, die vom Party-Event bis zum profilierten Programm reichen. Die genannten Zahlen stammen aus der Datenerhebung des Pop-Büros Region Stuttgart, die Anfang letzten Jahres im Auftrag des Kulturamts entstand. Zur Einordnung der Konzertlocations: Knapp 50 % haben eine Besucherkapazität bis 150 Personen, 30 % bis 300 Personen, 10 % bis 700 Personen und 10% über 1.000 Personen. Ebd.

Zusätzlich agieren etliche Akteur*innen der Stuttgarter Live- und Veranstaltungsszene als reine Veranstalter*innen ohne eigene Räumlichkeiten, die verschiedene Spielstätten bespielen. Dazu zählen Einzelpersonen und Vereine genauso wie mittlere und große Unternehmen (ca. zehn Stück), der überwiegende Teil davon ist im Bereich Rock, Pop, Jazz tätig.



2. Überblick über die bestehenden Förderinstrumente

a) Maßnahmen von Bund und Land

Die wesentlichen Förderinstrumente von Bund und Land können branchenunabhängig beantragt werden. Dazu zählen vor allem die Corona-Soforthilfe – allerdings mit Höchstgrenzen von 9.000 EUR für drei Monate für Antragberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 EUR für drei Monate für Antragsberechtigte bis zu zehn Beschäftigten und 30.000 EUR für drei Monate für und Antragsberechtigte bis zu 50 Beschäftigten – und die Liquiditätshilfen von KfW (Bund) bzw. L-Bank und Bürgschaftsbank (Land).

Das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes für Soloselbstständige, Kleinst- und kleine Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe wird durch die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg ergänzt. Die Programme sind seit 09.04.2020 fusioniert. Die Antragsstellung erfolgt einheitlich beim Land. Es handelt sich um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Die KfW nutzt als Liquiditätshilfe bestehende Kreditangebote unter Anpassung der Zugangsbedingungen und Konditionen. In Baden-Württemberg stehen zusätzlich zu den Förderinstrumenten von der KfW die etablierten Förderinstrumente der L-Bank und der Bürgschaftsbank zur Verfügung. Die entsprechenden Anträge werden nicht beim Förderinstitut von Bund oder Land gestellt, sondern immer direkt bei der Hausbank.

Mit dem Ziel der sozialen und betrieblichen Sicherung nennt die Bundesregierung darüber hinaus vor allem noch die Instrumente Kurzarbeitergeld, den erleichterten Zugang zur Grundsicherung sowie die Möglichkeit von Stundungen von Steuerschulden bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen.

Als konkrete Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen hat die Bundesregierung am 23.04.2020 die Möglichkeit eines pauschalierten Vorschusses auf den Verlustrücktrag angekündigt. Unternehmen, die Corona-bedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten dadurch eine schnelle Liquiditätshilfe. Neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen kann auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden.

Es bestehen seit dem 1. April zusätzliche Regelungen, dass Mietern, die aufgrund der Folgen der Corona-Krise bis zum 30. Juni 2020 Mieten nicht zahlen können, deshalb nicht gekündigt werden darf. Der Kündigungsschutz resultiert in möglichen Verhandlungen von Stundungsvereinbarungen zwischen Vermietern und Mietern.
Ferner ist eine Anpassung des Veranstaltungsvertragsrechts geplant. Der Gesetzesentwurf sieht u. a. vor, dass Eintrittskarten für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen, die wegen der Corona-Pandemie ausfallen, mit einem Gutschein ausgeglichen werden dürfen.

Es ist nicht auszuschließen, dass von Bund und Land ergänzende Maßnahmen beschlossenen werden. In der Folge wird deshalb auf Quellen im Internet verwiesen, die tagesaktuelle Informationen bereithalten. Die Bundesregierung informiert über Maßnahmen für Kultur- und Kreativschaffende im Internet unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378

Das Land Baden-Württemberg informiert branchenspezifisch unter: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg pflegt darüber hinaus eine Übersicht zu den wichtigsten branchenunabhängigen Förderprogrammen von Bund und Land. Die Übersicht liegt als Anlage mit Stand 09.04.2020 der Beantwortung bei. Ein tagesaktueller Abruf ist im Internet unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/ möglich.


b) Städtische Maßnahmen

Für weitergehende Unterstützung der Kultureinrichtungen, die über das Maßnahmenbündel von Bund und Land nicht abgedeckt werden, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 9. April ein Soforthilfepaket für Kultur und Sport in Höhe von 5 Mio. EUR beschlossen. Die Kulturverwaltung beschleunigt die Auszahlung von Zuwendungen, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, und hat die Antragsfristen für die neu eingeführte Förderung von Veranstalter*innen in popmusikalischen Bereichen (Live Music Fonds Stuttgart) vorgezogen.

Zum Live Music Fonds Stuttgart: 22 Veranstalter*innen haben sich auf den Förderfonds beworben. Erste Auszahlungen sind ab Mitte Mai möglich. Aus dem beschlossenen Corona-Soforthilfepaket kann das Volumen des Live Music Fonds Stuttgart verdoppelt werden, sodass insgesamt 160.000 EUR zur Ausschüttung bereitstehen. Die Antragslage für den Live Music Fonds zeigt, dass – wie beabsichtigt – verstärkt kleinere und mittlere Clubs und Spielstätten mit einem vielfältigen Musikprogramm sowie kleinere Veranstalter*innen von dem Fonds profitieren. Gefördert werden Livekonzerte/Live-DJ-Sets mit bis zu 400 Besuchern und Eintrittspreisen bis zu 20 EUR, die keine Profite generieren.


3. Wirkung der Maßnahmen

Die Mehrheit der Clubs, Spielstätten und Veranstalter*innen hat die Corona-Soforthilfen von Bund und Land beantragt und erhalten, außerdem Kurzarbeit eingeführt. Kredite bekommen nach derzeitigem Stand aus diversen Gründen nur wenige. Ablehnungsgründe sind unter anderem, dass Betriebe noch keine fünf Jahre bestehen oder Zahlungsverpflichtungen bestehen. Die Clubs haben sich um Mietminderungen und -stundungen bemüht und zum Teil auch erhalten bzw. Vereinbarungen getroffen, dass z. B. die Mietkaution als Miete aufgebraucht wird.

Probleme bereiten den Unternehmen insbesondere die hohen betrieblichen Fixkosten wie Miete und Nebenkosten sowie laufende Raten von Technikmieten, Versicherungen, Leasing oder Krediten. Sie können mit den oben genannten Maßnahmen von Bund und Land wenn überhaupt nur kurzfristig aufgefangen werden.

Die bestehenden Maßnahmen erreichen momentan zwei Gruppen noch nicht oder nicht im notwendigen Umfang: 1. Clubs und Spielstätten, deren Fixkosten deutlich höher sind als die Grenzwerte der Landesmittel, 2. die größeren Veranstalter, die überwiegend im rentablen Bereich veranstalten und für die das Volumen des Live Music Fonds als nachhaltige Unterstützung nicht ausreicht. (Große Veranstalter wie SKS Russ, Music Circus oder C² CONCERTS erhalten durchschnittlich 2.500 EUR aus dem Live Music Fonds.) Beide Gruppen leisten einen wichtigen Beitrag zum Stuttgarter Kulturleben.




4. Mitteilung über bestehende Bedarfe

Übersicht
a) Zuschussbedarf bei den Fixkosten (insbesondere Mieten) für Livemusik-Spielstätten bis zu 1.000 Besucher*innen in Höhe von 130.000 EUR pro Monat

b) Zuschussbedarf bei den Fixkosten (insbesondere Mieten) für Livemusik-Spielstätten bis zu 2.500 Besucher*innen in Höhe von 250.000 EUR pro Monat

c) Unterstützungsbedarf von Veranstaltungsbetrieben, die zur kulturellen Grundversorgung Stuttgarts beitragen

Die vom Club Kollektiv Stuttgart e.V., den Clubs/Spielstätten und den Veranstaltungsbetrieben genannten Bedarfe konnten von der Verwaltung aus zeitlichen Gründen nicht überprüft werden.


a) Clubs/Livemusik-Spielstätten bis zu 1.000 Besucher*innen

Eine lebendige, vielfältige und anspruchsvolle Livemusikszene braucht adäquate Räume. Die Clubs und Spielstätten sind als Konzertlocations und Kulturorte wesentliche Voraussetzung für Veranstaltungen und damit ein wichtiger Teil der kulturellen Infrastruktur. Oft dienen sie als Identifikationspunkt für Offkultur oder jugendkulturelle Strömungen und wirken an der Vermittlung aktueller musikalischer Trends aktiv mit. Sie sind Inspiration für Programmgestalter*innen und Produktionsräume für Künstler*innen. Sie fördern Zusammenhalt und Zugehörigkeiten, auch unabhängig von Alters- und Generationsgrenzen. Idealerweise sind sie damit weit mehr als ein reiner Veranstaltungsort.

Spielstätten haben aufgrund des Veranstaltungsverbots Einnahmenausfälle von fast 100 % und keinen Planungshorizont, wann Veranstaltungen zu welchen Bedingungen möglich sein werden. Dadurch droht ein Verlust von Räumen und eine Dezimierung des zur Verfügung stehenden Kulturraums in Stuttgart, der in der Stadt ohnehin eine knappe Ressource ist.

Vor allem die hohen Fixkosten belasten die Spielstätten und werden existenzbedrohend, wenn die Maßnahmen von Bund und Land nicht ergänzt werden.

Das Club Kollektiv Stuttgart e.V. hat den Bedarf für Miet- und Fixkostenzuschüsse für Clubs und Spielstätten bis zu einer Größe von 1.000 Besucher*innen mit monatlich ca. 130.000 EUR beziffert. Das entspricht 50 % der hochgerechneten Mietkosten für die Veranstaltungsflächen dieser Clubs. 35 Clubs stuft das Club Kollektiv aus Kultursicht als potenziell förderwürdig ein.


b) Clubs/Livemusik-Spielstätten bis zu 2.500 Besucher*innen

Unter den Clubs und Spielstätten in Stuttgart ragen drei große Häuser mit einer Kapazität bis 2.500 Besucher heraus (ausgenommen wurde die Liederhalle, die von der in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG betrieben wird): LKA Longhorn, Im Wizemann und Wagenhallen. Eine wichtige Stellung für Stuttgart kommt ihnen allein schon aufgrund ihrer Größe zu, denn in diesem Sektor gibt es wenige Alternativräume.

Alle drei Kulturorte haben jeweils eine besondere Atmosphäre, die für Veranstalter*innen aller Musiksparten interessant ist. Zudem verfügen sie über eine sehr gute und flexible Veranstaltungstechnik für hochwertige Produktionen. Sowohl das LKA Longhorn als auch die Wagenhallen veranstalten darüber hinaus ein eigenes Kulturprogramm, das überregionale Besucher*innen anzieht und kulturell herausragende Konzerte mit internationalen Künstler*innen umfasst. Das Im Wizemann tritt nicht selbst als Veranstalter auf.

Die Strukturen und Situationen der drei Spielstätten sind sehr unterschiedlich. LKA Longhorn und Im Wizemann haben private Vermieter, insofern stellen die Miet-, Neben- und Personalkosten sowie laufende Verpflichtungen die größten Positionen bei den Fixkosten dar. Außer der Gebäudemiete und den Nebenkosten fallen beispielsweise hohe Dauermietkosten für die Veranstaltungstechnik oder Darlehensraten an. Bei den Wagenhallen ist die Stadt Vermieterin. Hier bereiten neben den Personalkosten vor allem Nebenkosten und laufende Verpflichtungen wie Darlehensraten Probleme.

Besonders schwierig ist für alle drei Häuser die Planungsunsicherheit. Konzerte und Events haben einen Vorlauf von etwa sechs Monaten bis zu einem Jahr.

Monatlich fallen für diese Spielstätten mit einer Kapazität bis zu 2.500 Besucher*innen Fixkosten in Höhe von monatlich 250.000 EUR an. Zu den Fixkosten gehören Mieten, Dauermiete Veranstaltungstechnik, Versicherungen, KfZ-Leasingraten, Leasing IT, Lieferanten, Wartungs- und Instandhaltungsverträge (Zapfreiniger, sonst. Betriebsausstattung), Personalkosten (mit KAG) und in Einzelfällen Kredit Tilgungsraten (z. T. Umbau, Sanierungen).

Voraussetzungen, die die Kulturverwaltung bei einer etwaigen Unterstützung von Spielstätten und Clubs als notwendig erachtet: Angelehnt an die Kriterien des „APPLAUS – Auszeichnung der Programmplanung unabhängiger Spielstätten.

· Livemusik-Spielstätten und Clubs, die selbst veranstalten, und solche, die nicht selbst veranstalten, jedoch durch den Betrieb von Kulturräumen oder durch angemessene Mietkonditionen ein kulturell vielfältiges Programm möglich machen

· Betriebe und Kulturorte, die für das Kulturleben Stuttgarts und seine Vielfalt eine besondere Relevanz besitzen

· angemessene Mietkonditionen für die Veranstalter*innen

· bei eigenen Veranstaltungen: angemessene Konditionen für die ausübenden Künstler*innen

· professioneller Betrieb der Spielstätte oder des Clubs im Bereich Jazz, Rock und Pop mit Sitz in Stuttgart und mit einem Schwerpunkt auf kuratierten und/oder Liveprogrammen (Live-Musik oder Live-DJ-Veranstaltungen)

· Konzertraum/Konzerträume (unter einer Konzession/einem Namen) mit einer Besucherkapazität von insgesamt maximal 2.500 Personen

· Spielstätten oder Clubs müssen zum Zweck der Durchführung von Livemusikveranstaltungen betrieben werden oder regelmäßig Livemusikveranstaltungen anbieten. Ein regelmäßiger Spielbetrieb muss nachgewiesen werden; dieser liegt i. d. R. vor, wenn die Spielstätte durchschnittlich mindestens eine Livemusikveranstaltung pro Woche durchführt. Begründete Unterbrechungen des Spielbetriebs sind bis zu insgesamt drei Monaten (insbesondere durch Renovierung u. ä.) zulässig.

· Clubs und Spielstätten müssen sich nachweislich um eine Mietstundung und -minderung bemüht haben. Mietkostenzuschüsse müssen mit einem finanziellen Entgegenkommen seitens des Vermieters einhergehen bzw. der Zusicherung einer längerfristigen Nutzung der Immobilie als Kultureinrichtung durch den Mieter.

· Bei einer etwaigen Förderung der Landeshauptstadt Stuttgart handelt es sich um eine nachgeordnete Hilfestellung, zunächst greifen die Hilfsprogramme von Bund und Land.


c) Veranstaltungsbetriebe

Zu den Veranstaltungsbetrieben in Stuttgart zählen: SKS Russ, C² CONCERTS GmbH, Chimperator Live GmbH, Music Circus Concertbüro GmbH & Co KG, OPUS Festival-, Veranstaltungs- und Management GmbH, StuttgartKonzert Veranstaltungs GmbH.

Insbesondere SKS Russ stellt durch ein breites Programm sowohl im klassischen Bereich mit Abonnementreihen und Highlight-Konzerten internationaler Künstler*innen als auch im Rock/Pop-Bereich mit einer großen Bandbreite internationaler Stars die kulturelle Grundversorgung Stuttgarts sicher. Das Traditionsunternehmen prägt Stuttgarts Kulturleben seit Jahrzehnten. Der durch die Corona-Krise bedingte Fehlbedarf beläuft sich auf durchschnittlich rund 50.000 EUR pro Monat, wenn der Betrieb im September wieder aufgenommen werden kann.

Eine besondere Rolle kommt darüber hinaus der Kulturgemeinschaft zu. Als Verein organisiert, macht sie durch Abonnements und günstige Kontingente Kultur niederschwellig zugänglich und organisiert Kulturereignisse als gemeinschaftliches Erlebnis.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen bei diesen Unternehmen vor allem durch Fixkosten wie Personal-, Miet- und Nebenkosten sowie laufende Verpflichtungen.

Aus Sicht der Kulturverwaltung gestalten die Veranstaltungsbetriebe ein vielfältiges Kulturangebot wesentlich mit, einerseits wegen ihres breiten Angebots, andererseits, weil auch sie häufig kleinere, kulturell herausragende Veranstaltungen ins Programm nehmen, die durch rentable Konzerte querfinanziert werden. Diese Veranstaltungen abseits des Mainstreams befördern die Vielfalt der Musikszene und bieten einen Nährboden für innovative und experimentelle künstlerische Ausdrucksformen. Sie geben Nachwuchskünstler*innen eine Bühne und sind insofern auch ein wichtiger Wachstumsfaktor für die Musikwirtschaft.


Mindestanforderungen, die die Kulturverwaltung bei einer etwaigen Unterstützung von Veranstalter*innen als notwendig erachtet:

· Veranstalter*innen agieren nicht ausschließlich renditeorientiert, sondern nehmen kleinere, kulturell herausragende Konzerte ins Programm

· Arbeitsschwerpunkt in Stuttgart

· angemessene Konditionen für die ausübenden Künstler*innen

· Veranstalter*innen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 12 Monate im Geschäftsbetrieb sein


Beteiligte Stellen

Hinweis des Referats WFB:
Eine finanzielle Unterstützung wirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Corona-Krise ist für die LHS nicht darstellbar. Darunter fallen auch die Betriebe der Live- und Veranstaltungs-, und Clubszene. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind der Bund und das Land für die Förderung dieser Betriebe verantwortlich. Im Rahmen der Gleichbehandlung würde die Unterstützung eines Wirtschaftsbereichs berechtigte Begehrlichkeiten anderer Bereiche, die gleichermaßen von der Corona-Krise betroffen sind, wecken (z.B. Schausteller und Festzeltwirte, Hotel- und Gaststättengewerbe, Handel etc.). Die Corona-Krise wird sich erheblich auf die städtische Finanzlage auswirken und die Erfüllung der kommunalen Aufgaben haben im Hinblick auf eine verantwortungsbewusste Haushaltswirtschaft höchste Priorität. Die finanzielle Förderung außerhalb der üblichen Förderbereiche ist deshalb nicht darstellbar.  



Vorliegende Anträge/Anfragen

keine
Antrag Nr. 115/2020 von Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktionsgemeinschaft Die FrAKTION, SPD-Fraktion, FDP-Fraktion, Freie Wähler-Fraktion, PULS-Fraktionsgemeinschaft "Kulturelle Infrastruktur absichern" vom 21.04.2020

Antrag Nr. 102/2020 der SPD-Gemeinderatsfraktion "Unterstützungsmaßnahmen: Mietkostenzuschuss vor allem im Kulturbereich" vom 09.04.2020

Anfrage Nr. 106/2020 der PULS-Fraktionsgemeinschaft "Finanzielle Hilfe für Stuttgarter Club-Kultur und das Nachtleben" vom 09.04.2020





Dr. Fabian Mayer
Erster Bürgermeister





keine

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