Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz: SJG
GRDrs 599/2010
Stuttgart,
09/15/2010



Einrichtung von zwei Pflegestützpunkten in Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Verwaltungsausschuss
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
27.09.2010
06.10.2010



Beschlußantrag:

1. Vom Bericht über den Sachstand bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten in Stuttgart wird Kenntnis genommen.

2. Die Sozialverwaltung wird beauftragt, die mit den Kranken- und Pflegekassen abgestimmten Verträge, die die Einrichtung von zwei Pflegestützpunkten in Stuttgart in der gemeinsamen Trägerschaft von Landeshauptstadt Stuttgart und Kranken- und Pflegekassen vorsehen, sowie die ebenfalls mit den Kranken- und Pflegekassen abgesprochene Stuttgarter Pflegestützpunkt-Rahmenkonzeption der zuständigen Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. zur Genehmigung vorzulegen.

3. Die Sozialverwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen des Zulassungsbescheides der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. die entsprechenden Pflegestützpunktverträge mit den Kranken- und Pflegekassen abzuschließen und die zwei in Stuttgart vorgesehenen Pflegestützpunkte im Rahmen der bei der Landeshauptstadt Stuttgart vorhandenen Ressourcen zum 01.01.2011 einzurichten.

4. Vom zusätzlichen Stellenbedarf in Höhe von zweimal 0,9 Stellen für den Betrieb der beiden Pflegestützpunkte wird Kenntnis genommen. Über die Stellenschaffungen wird im Vorgriff auf den Stellenplan 2012/2013 entschieden.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg (Anlage 2) vom 22.01.2010 wurde gemäß dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (§ 92c SGB XI) festgelegt, dass in Baden-Württemberg bis 31.01.2011 landesweit 50 Pflegestützpunkte einzurichten sind. Dabei sollen je Stadt- und Landkreis ein Pflegestützpunkt sowie in den sechs einwohnerstärksten Stadt- und Landkreisen, darunter in der Landeshauptstadt Stuttgart, zwei Pflegestützpunkte entstehen.

Ziel und Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Wege zu unterschiedlichen Ansprechpartnern zu ersparen, indem sie dort träger- und anbieterübergreifende, wettbewerbsneutrale Informationen über erforderliche Hilfen und Unterstützungsleistungen aus einer Hand erhalten. Darüber hinaus tragen die Pflegestützpunkte zur Vernetzung des Angebotes für hilfesuchende Menschen bei, die möglichst alle pflegerischen, sozialen, hauswirtschaftlichen und niedrigschwelligen Angebote vor Ort erfassen.

Um gemäß dem „Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt in Baden-Württemberg“ (Anlage 3) bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V., der zentralen Leitstelle für die Genehmigung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg (vgl. GRDrs 652/2009 – Einrichtung eines Pflegestützpunktes in Stuttgart), die Zulassung für die beiden Pflegestützpunkte beantragen zu können, hat die Sozialverwaltung im Rahmen mehrmonatiger Verhandlungen mit den Kranken- und Pflegekassen die notwendigen Pflegestützpunktverträge (Anlagen 4 und 5) sowie eine diesen Verträgen zugrundeliegende „Rahmenkonzeption zur Errichtung von Pflegestützpunkten in der Landeshauptstadt Stuttgart“ (Anlage 6) entworfen und sich mit den Kranken- und Pflegekassen auf eine gemeinsame Grundlage verständigt.

Für die Finanzierung der Pflegestützpunkte durch die Träger (Landeshauptstadt Stuttgart, Kranken- und Pflegekasse) sind pro Pflegestützpunkt bis zu 80.000 EUR (also insgesamt bis zu 160.000 EUR) vorgesehen, zwei Drittel der Kosten, nämlich bis zu 53.333 EUR pro Stützpunkt, übernehmen die Kranken- und Pflegekassen. Das restliche Drittel ist von der Landeshauptstadt Stuttgart zu erbringen (vgl. GRDrs 652/2009 Anlage 2).

Die Sozialverwaltung beabsichtigt, nach Billigung der mit den Kranken- und Pflegekassen abgestimmten Pflegestützpunktverträgen sowie der Stuttgarter Pflegestützpunkt-Rahmenkonzeption durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart sich bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte um die Errichtung von zwei Pflegestützpunkten in Stuttgart zu bewerben.

Nach Vorliegen des Zulassungsbescheides der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte wird die Landeshauptstadt Stuttgart die von der Arbeitsgemeinschaft genehmigten Pflegestützpunktverträge mit den Kranken- und Pflegekassen abschließen und die zwei vorgesehenen Pflegestützpunkte auf der Basis der vorgelegten Rahmenkonzeption zum 01.01.2011 einrichten.


Finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Aufwand für zweimal 0,9 Stellen wird von den Kranken- und Pflegekassen ersetzt. Darüber hinausgehende Aufwendungen der Sach- und EDV-Kosten sowie der Personalkosten für die Sekretariatsanteile werden im Rahmen der bei der Landeshauptstadt Stuttgart (Sozialamt) vorhandenen Ressourcen erbracht. Die Maßnahme ist daher kostenneutral.

Betrieb eines PflegestützpunktesBis zu 80.000Vorgesehene Finanzierung
Von den Kassen getragene Kosten53.333 EUR0,9 Stellen EG 10 reine Personalkosten (vgl. Rundschreiben 03/2010 Anlage 2.2)

53.010 EUR
Vor der Landeshauptstadt Stuttgart zu tragende Kosten26.666 EURAllgemeine Sachkosten und EDV-Kosten für eine 0,9 Stelle (vgl. Rundschreiben 03/2010 Anlage 2.2)

9.630 EUR

0,3 Stellenanteile Sekretariat (vorhandene Stelle in EG 5, vgl. Rundschreiben 03/2010 Anlage 3.2)

17.160 EUR

= 26.790 EUR

Die Anschubfinanzierung gemäß § 92c Abs. 5 SGB XI in Höhe von bis zu 45.000 EUR je Pflegestützpunkt wird von der Stadt beantragt. Die dadurch entstehenden Mehreinnahmen werden zur Finanzierung von einmaligen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung der Pflegestützpunkte, wie z. B. Beschaffung von Einrichtung, Renovierung der Räume, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildungsmaßnahmen verwendet und im Haushalt entsprechend umgeschichtet.


Beteiligte Stellen

Das Referat Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser, das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen sowie das Rechtsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Isabel Fezer
Bürgermeisterin


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg vom 22. Januar 2010
3. Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt in Baden-Württemberg
4. Pflegestützpunktvertrag "Pflegestützpunkt Stuttgart Innere Stadtbezirke"
5. Pflegestützpunktvertrag "Pflegestützpunkt Stuttgart Äußere Stadtbezirke"
6. Rahmenkonzeption zur Errichtung von Pflegestützpunkten in der Landeshauptstadt Stuttgart

Anlage 1 zur GRDrs 599/2010


Ausführliche Begründung:

1. Regelungen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg

Durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg (Anlage 2) vom 22. Januar 2010 wurde gemäß dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (§ 92c SGB XI) festgelegt, dass in Baden-Württemberg bis 31. Januar 2011 50 Pflegestützpunkte einzurichten sind. Dabei sollen je Stadt- und Landkreis ein Pflegestützpunkt sowie in den sechs einwohnerstärksten Stadt- und Landkreisen, darunter in der Landeshauptstadt Stuttgart, zwei Pflegestützpunkte entstehen.

Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Wege zu unterschiedlichen Ansprechpartnern zu ersparen, indem sie dort träger- und anbieterübergreifende, wettbewerbsneutrale Informationen über erforderliche Hilfen und Unterstützungsleistungen aus einer Hand erhalten. Darüber hinaus tragen die Pflegestützpunkte zur Vernetzung des Angebotes für hilfesuchende Menschen bei, das möglichst alle pflegerischen, sozialen, hauswirtschaftlichen und niedrigschwelligen Angebote vor Ort erfasst.

Die Arbeit in Pflegestützpunkten wurde vom Gesetzgeber von der Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) abgegrenzt und als eine Funktion beschrieben, die aus der Bearbeitung von Einzelfällen das Ziel verfolgt, im Rahmen der kommunalen Altenhilfe Strukturverbesserungen anzustoßen (§ 92c SGB XI). Als übergeordnetes Ziel von Pflegestützpunkten gilt daher:

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Kranken- und Pflegeversicherung und denjenigen der kommunalen Altenhilfe, so dass Versorgungskontinuität, Auskunft und Beratung sowie Koordination und Vernetzung im Rahmen wohnortnaher Versorgungs- und Betreuungsangebote als Gesamtkonzepts möglich wird.

Dazu müssen die Mitarbeiter/-innen der Pflegestützpunkte folgende Einzelfall- und Strukturaufgaben leisten:

· Analyse, Planung und Steuerung von ausgewählten (komplexen) Fällen, mit dem Ziel individuelle und strukturelle Entwicklungspotenziale zu erschließen
· Organisation von fallspezifischen und fallübergreifenden Netzwerken durch Koordination und Kooperation
· fallspezifische und fallübergreifende Dokumentation und Evaluation (Monitoring der Zielerreichung)
· Organisation und Durchführung der Schrittabfolge des standardisierten Ablaufs des Care und Case Managements:
o Klärungsphase: Identifikation von Case Managementfällen, Kontaktpflege mit zuweisenden Stellen
o Entwicklung und Durchführung eines spezifischen Assessments
o Zielentwicklung unter Berücksichtigung der Lebenswelt der betroffenen Bürger; Hilfekonferenzen, Wissensmanagement zum aktuellen Angebotsüberblick, ggf. Angebotsentwicklung zus. Mit der Sozialplanung
o Erstellung von Aufgabenplänen, Kommunikation von Ertfolgskriterien
o Herstellung und Sicherung eines zuverlässigen Feedbacksystems zur Prozesskontrolle (Controlling), Begleitung der Betroffenen
o Zielüberprüfung, Darstellung der Gesamtkosten und der erzielten Effekte
o Herstellung und Sicherung eines Versorgungsnetzwerkes
· Sicherstellung der Anschlüsse des Pflegestützpunktes an sozial- und gesund heitspolitische Entscheidungsgremien und an die Sozialplanung
· Aufbau verschiedener Kommunikations-, Reflexions- und Steuerungssysteme:
o Qualitätsmanagement, zur Gewährleistung der internen und externen Ergebnisse, Prozesse und Strukturen;
o Wissensmanagement, zur Gewährleistung der aktuellen Informationsstände in den verschiedenen Leistungsbereichen und zur Sicherung eigener Erfahrungen und Entwicklungen;
o Controlling (Kennwerte), zur kontinuierlichen Feststellung, ob mit den vermittelten Angeboten die Ziele der Unterstützten erreicht werden, sowie zur fortlaufenden Sicherung von Effektivität und Effizienz der Pflegestützpunkte;
o Regionale- und überregionale Gremien, für den notwendigen Austausch und Initiativen für die Weiterentwicklung;
o Wissenschaftliche Begleitungen, damit aus der praktischen Tätigkeit der Pflegestützpunkte forschungsgestützte Erkenntnisse gewonnen werden.

Das Care und Case Management in einem Pflegestützpunkt muss als anspruchsvollere Tätigkeit im Vergleich zu anderen Fallsteuerungsaufgaben (SGB II, SGB XII) gewertet werden, da hier die Einzelfälle (Case) immer unter dem Aspekt der politisch gewollten Strukturentwicklung (Care) bearbeitet werden sollen, um der demografischen Entwicklung durch Angebotsentwicklung und –steuerung gerecht zu werden.

Aus diesen genannten Gründen ist eine Eingruppierung der Leitungen der Pflegestützpunkte in EG 10 angezeigt.


2. Pflegestützpunkte in Stuttgart

Im September 2009 hat die Sozialverwaltung den Gemeinderat im Rahmen einer ersten Beschlussvorlage (vgl. GRDrs 652/2009) über den damaligen Sachstand bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten in Stuttgart informiert. Gleichzeitig wurde die Sozialverwaltung beauftragt, mit den Kranken- und Pflegekassen in Stuttgart Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel der Einrichtung von Pflegestützpunkten in Stuttgart in der gemeinsamen Trägerschaft von Kommune sowie Kranken- und Pflegekassen.

Nachdem mit der Bekanntmachung der oben genannten Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg am 31. März 2010 auch die landesweit gültigen allgemeinen Standards für die Arbeit der Pflegestützpunkte sowie das „Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt in Baden-Württemberg“ (Anlage 3) endgültig feststanden, waren die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen bereit, die von der Sozialverwaltung schon Ende des Jahres 2009 angeregten ersten Gespräche zwischen den Kranken- und Pflegekassen sowie dem Sozialamt im Hinblick auf die Einrichtung von Stuttgarter Pflegestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft von Kommune und Kranken- und Pflegekassen im Sinne von substanziellen Verhandlungen fortzuführen.

Im April 2010 legte die Sozialverwaltung den Kranken- und Pflegekassen ein erstes Verhandlungsergebnis in Form eines umfassenden Konzepts für die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Stuttgart vor. In den folgenden Monaten wurden diese Überlegungen von der Sozialverwaltung immer wieder fortgeschrieben, präzisiert und in erneuten Verhandlungen mit den Kranken- und Pflegekassen abgestimmt.

Ende Juli 2010 signalisierten die Kranken- und Pflegekassen ihre vollständige Zustimmung zu den von der Sozialverwaltung entworfenen Pflegestützpunktverträgen für die zwei Pflegestützpunkte „Innere Stadtbezirke“ (Anlage 4) und „Äußere Stadtbezirke“ (Anlage 5) sowie der damit verbundenen „Rahmenkonzeption zur Errichtung von Pflegestützpunkten in der Landeshauptstadt Stuttgart“ (Anlage 6).


3. Rahmenkonzeption zur Errichtung von Pflegestützpunkten in der Landeshauptstadt Stuttgart

Eine Maxime, für die sich die Sozialverwaltung im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Entwicklung von allgemeinen Grundlagen für die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg immer besonders eingesetzt hat, lautete, dass Pflegestützpunkte zur Vermeidung von Doppelstrukturen vorrangig die jeweils vorhandenen kommunalen Beratungsangebote berücksichtigen und auf diesen aufbauen sollten, dazu gehört vor allem der Bürgerservice Leben im Alter.

Sowohl die Stuttgarter Pflegestützpunkt-Rahmenkonzeption als auch die darauf basierenden mit den Kranken- und Pflegekassen abgestimmten Pflegestützpunktverträge knüpfen deshalb in erster Linie an die bestehenden leistungsfähigen kommunalen Beratungsstrukturen an und basieren auf folgenden Eckpunkten:

· Träger der beiden Stuttgarter Pflegestützpunkte sind die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie die Landeshauptstadt Stuttgart.

· Standort der zwei Pflegestützpunkte ist das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart. Dabei ist der „Pflegestützpunkt Stuttgart Innere Stadtbezirke“ für alle Anfragen aus den inneren Stadtbezirken und der „Pflegestützpunkt Stuttgart Äußere Stadtbezirke“ für alle Anfragen aus den äußeren Stadtbezirken zuständig. Damit werden alle Bereiche des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Stuttgart abgedeckt.

· Durch die organisatorische Ansiedlung der beiden Pflegestützpunkte beim Bürgerservice Leben im Alter der Abteilung Sozialarbeit und Betreuungsbehörde des Sozialamtes wird auf die vorhandenen vernetzten Beratungsstrukturen zurückgegriffen, die Neutralität und Unabhängigkeit der Pflegestützpunkte gewährleistet und die Zusammenarbeit mit den Stadtteilbüros des Bürgerservice Leben im Alter sowie die damit verbundene bewährte Kooperationsstruktur zwischen Bürgerservice Leben im Alter und beteiligten Fachdiensten bzw. anderen Leistungsanbietern gesichert.

· In beiden Pflegestützpunkten wird jeweils eine sozialarbeiterische Fachkraft während der Öffnungszeiten durchgängig präsent sein. Die Öffnungszeiten sind in der Regel montags bis donnerstags 9:00 bis 15:30 Uhr, freitags 9:00 bis 14:00 Uhr sowie nach Vereinbarung.

· Die für den laufenden Betrieb erforderlichen finanziellen Aufwendungen werden pro Pflegestützpunkt auf bis zu 80.000 EUR pro Jahr angesetzt. Sie sind zu je einem Drittel von den Trägern der Pflegestützpunkte zu tragen (Kranken- und Pflegekassen je ein Drittel, Landeshauptstadt Stuttgart ein Drittel). Zum 01.07. jeden Jahres überweisen die Kranken- und Pflegekassen die gesamten Kosten für das entsprechende Kalenderjahr in Höhe von bis zu 53.333 EUR je Pflegestützpunkt an die Landeshauptstadt Stuttgart als kommunalen Träger. Der Drittelanteil von Seiten der Landeshauptstadt Stuttgart wird jeweils durch Personaleinsatz in den Pflegestützpunkten erbracht. Die Anschubfinanzierung gemäß § 92c Abs. 5 SGB XI in Höhe von bis zu 45.000 EUR je Pflegestützpunkt wird entsprechend den Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. von der Landeshauptstadt Stuttgart als geschäftsführendem Träger der Stützpunkte beantragt, verwendet und verwaltet.


4. Weiteres Vorgehen

Die Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. ist die entscheidende Leitstelle im Hinblick auf die Beantragung der Trägerschaft für einen Pflegestützpunkt sowie die allgemeine Anerkennung als Pflegestützpunkt. Gründungsmitglieder des Vereins sind die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie die kommunalen Landesverbände. Als beratendes Mitglied gehört der Arbeitsgemeinschaft das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg an (vgl. GRDrs 652/2009).

Die Sozialverwaltung beabsichtigt, nach Billigung der mit den Kranken- und Pflegekassen abgestimmten Pflegestützpunktverträge sowie der Stuttgarter Pflegestützpunkt-Rahmen-konzeption durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart sich bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte gemäß dem oben genannten „Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt in Baden-Württemberg“ um die Errichtung von zwei Pflegestützpunkten in Stuttgart zu bewerben.

Nach Vorliegen des Zulassungsbescheides der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte wird die Landeshauptstadt Stuttgart die von der Arbeitsgemeinschaft genehmigten Pflegestützpunktverträge mit den Kranken- und Pflegekassen abschließen und die zwei vorgesehenen Pflegestützpunkte auf der Basis der vorgelegten Rahmenkonzeption zum 01.01.2011 einrichten.


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Anlage 3 Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt.pdfAnlage 2 Allgemeinverfügung.pdfAnlage 4 Pflegestützpunktvertrag innere Stadtbezirke.pdfAnlage 5 Pflegestützpunktvertrag äußere Stadtbezirke.pdfAnlage 6 Rahmenkonzeption.pdf