2. Sanitär,
3. Elektroinstallationen,
4. Fenster,
5. Dach,
6. Fassade und
7. zentrale Belüftung/Klimatisierung, die einzeln betrachtet Erhaltungsaufwand darstellen, in zeitlichem Zusammenhang (maximal 3 Jahre) in wesentlichem Umfang und Qualität betroffen sind. In der Regel ist dann von einer Verlängerung der Restnutzungsdauer auszugehen. Eine Bündelung der Modernisierungsmaßnahmen erfolgt bereits bislang, sofern nicht ein sofortiges Handeln geboten ist. Da diese Maßnahmen in der Praxis häufig nicht in einem oder zwei Jahren umgesetzt werden können, wurde auch im Handels- und Steuerrecht zugelassen, die Maßnahmen auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu strecken (so genannte Sanierung auf Raten). Auch bei der Haushaltsplanung sollten bereits die Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze angewandt werden. Da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung jedoch häufig aus Bewertungssicht nur grobe Planungen der Baumaßnahmen vorliegen, ist auch die Planung der Maßnahmen als Investition oder Instandhaltung nur grob möglich. Die Bewirtschaftung erfolgt unter Berücksichtigung der konkret umgesetzten Maßnahmen und kann damit auch zu Verschiebungen in den Ergebnis- oder Finanzhaushalt führen. Vorliegende Anträge/Anfragen 568/2011 der Freien Wähler-Gemeinderatsfraktion Michael Föll Erster Bürgermeister <Anlagen>