Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau/Wohnen und Umwelt
Gz: SWU 6322-02
GRDrs 1151/2021
Stuttgart,
11/19/2021



Haushalt 2022/2023

Unterlage für die 1. Lesung des Verwaltungsausschuss zur nichtöffentlichen Behandlung am 25.11.2021



Sanierung städtischer Gebäude zur Klimaneutralität

Beantwortung / Stellungnahme

Die Vorgaben im Energiebereich gemäß GRDrs 1493/2019 zur Erreichung des Plusenergiestandards bei Neubauten und der Klimaneutralität bei Sanierungen gelten für alle neuen städtischen Bauprojekten. Um die bestehenden Gebäude bis 2030 klimaneutral zu bekommen, muss unter energetischen Gesichtspunkten der Sanierungsumfang in den insgesamt über 1.300 städtischen Liegenschaften zunehmen. Konkrete Sanierungsmaßnahmen wurden im Haushaltsplanentwurf 2022/23 und in der Anmeldeliste vorgeschlagen. Damit kann bereits ein erster Teil der Liegenschaften im kommenden Doppelhaushalt energetisch saniert werden.

Allerdings sind die Liegenschaften energetisch auf einem unterschiedlichen Niveau. Im Hinblick auf die Zielerreichung bis 2030 für die Gesamtheit aller städtischen Liegenschaften besteht nun die Aufgabe, den Status der Liegenschaften differenziert für die einzelnen Ämter und Eigenbetriebe zu betrachten. Es gilt zunächst zu analysieren, wie viele Gebäude schon klimaneutral sind bzw. durch bereits begonnene oder beschlossene Maßnahmen in den nächsten Jahren klimaneutral werden und wie viele Liegenschaften noch saniert werden müssen. Dabei sind bestehende Sanierungspläne der Ämter und Eigenbetriebe und die vom Amt für Umweltschutz im Rahmen der energetischen Betreuung ermittelten energetischen Sanierungsmaßnahmen abzugleichen. Damit werden die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen in der jeweiligen Liegenschaft konkretisiert. In diesem Zusammenhang gilt es, den berechtigten Handlungsbedarf für Klimaschutzsanierungen bis 2030 mit den anderen wichtigen Bedürfnissen abzugleichen. Dazu zählen u.a.:
· Brandschutzprobleme, statische bzw. sicherheitsrelevante Defizite
· Alter und Zustand der Gebäude inkl. Anlagentechnik
· Raumbedarfe oder Änderungsbedarfe
· Bauunterhaltungsmaßnahmen wie z.B. das Schulsanierungsprogramm
· Vorbereitung und Verfügbarkeit von Ausweichquartieren für Sanierungen
· Bündelung von Sanierungstätigkeiten mit Erweiterungsbauten um Dauerbautätigkeiten zu vermeiden
Das Ergebnis ist dann gemeinsam mit den betroffenen Ämtern und Eigenbetrieben zu koordinieren, zu priorisieren und abzustimmen. Daraus entsteht dann ein Umsetzungsplan bis zum Zeithorizont 2030.

Mit dieser Analyse kann dann geklärt werden, welches Energieeinsparpotenzial in den jeweiligen Gebäudebereichen in den Jahren 2022 ff erreicht werden. Darauf aufbauend lassen sich die Ämter und Eigenbetriebe identifizieren, in deren Liegenschaften zusätzliche Anstrengungen ab 2023 notwendig sind.

Für diese konkreten Maßnahmen (Sanierungsvorhaben) sind dann in den folgenden Haushaltplanaufstellungsverfahren die erforderlichen Mittel- und Personalbedarfe anzumelden aber auch Fördermittel einzuwerben. Sollten ergänzend zu den im DHH 2022/23 geplanten Sanierungen weitere Mittelbedarf für zusätzliche Vorhaben benötigt werden, stehen im Aktionsprogramm Klimaschutz bei der Position "Klimaneutrales Bauen" pro Jahr 5 Mio. Euro zur Verfügung. Weitere pauschale Mittelbereitstellungen sind im Doppelhaushalt 2022/23 nicht erforderlich.


Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

315/2021 Bündnis 90/DIE GRÜNEN, 474/2021 Bündnis 90/DIE GRÜNEN, 839/2021 Die FrAKTION, 977/2021 Die FrAKTION, 1007/2021 FDP, 1119/2021 PULS, 1163/2021 PULS




Peter Pätzold
Bürgermeister




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