Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
269/2012

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/22/2012
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1210-00



Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    08/20/2012
Betreff
    Genehmigungspraxis für Kleider- und Schuhsammlungen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Haussammlungen:

1.-3.
Das Sammlungsgesetz Baden-Württemberg ist 1996 neu gefasst worden. U. a. sind
die Altkleidersammlungen mit Eimern oder Tüten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubnispflichtig. Die erlaubnisfreie Altkleidersammlung unterliegt somit nicht mehr den „Eingriffsmöglichkeiten“ des Sammlungsgesetzes und stellt nur noch eine rein gewerbliche Tätigkeit dar, die lediglich bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet werden muss.

Insoweit besteht rechtlich keine Möglichkeit, das Sammeln von Altkleidern mittels
Eimern nach dem Sammlungsgesetz zu unterbinden. Es käme lediglich eine Gewerbeuntersagung in Betracht, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Es gibt jedoch einige Sammler bei denen der gewerbliche Hintergrund für die Kleiderspende nicht eindeutig erkennbar ist. Somit entsteht für den Kleiderspender der Eindruck, dass es sich beim Einsammler um eine gemeinnützige Organisation handelt. Solche Handlungen werden nicht durch die Gewerbebehörde, sondern durch den Ermittlungsdienst der Polizei weiterverfolgt.

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde zum 01.06.2012 ein Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen eingeführt. Für diese Anzeigen ist die untere Abfallrechtsbehörde des Amts für Umweltschutz zuständig. Grundsätzlich sind diese Sammlungen gleichberechtigt. Dem Erfordernis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dürfen darüber hinaus bei gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Die AWS als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist dazu im Rahmen des Anzeigeverfahrens anzuhören.

Sofern gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen mit Eimern, Körben oder Tüten auf öffentlicher Verkehrsfläche stattfinden, handelt es sich dabei um eine nicht genehmigte Sondernutzung, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Problematisch ist dabei die Ermittlung des Aufstellers, da in der Regel nur ein Name oder eine Handynummer auf den Sammelbehältern vermerkt sind. Auch muss die Behörde den Nachweis führen, dass der Aufsteller den Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt hat und nicht auf privater Fläche z. B. im Hauseingang oder Vorgarten. Dann könnte auch eine Sondernutzungsgebühr festgesetzt werden, die unabhängig von der fehlenden Erlaubnis und einem Bußgeld erhoben werden kann.

4.
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart hat sich zu Punkt 4 folgendermaßen geäußert:
In den vom BMU beauftragten zahlreichen Gutachten kommen die Verfasser zur Schlussfolgerung, dass Textilien, Schuhe und E-Schrott nicht in die Wertstofftonne gegeben werden sollen. Das BMU hat sich diese Auffassung zu Eigen gemacht. Die kommunalen Spitzenverbände vertreten eine Politik der regional gestalteten Erfassung von Wertstoffen in Zusammenarbeit mit den Bürgern. Der VKU hat sich in einer aktuellen Stellungnahme kritisch zur Einführung einer Wertstofftonne auf Basis der Zielvorgaben des BMU geäußert. Die Ausführungen des VKU werden vom AWS voll unterstützt:

Zur These 1: Einheitliche Wertstofferfassung – leicht verständlich und ökologisch sinnvoll –
Den BMU-Vorstellungen zufolge soll die haushaltsnahe Wertstofferfassung maßgeblich auf einem bundesweit einheitlichen Zuweisungskatalog beruhen. Danach würde die Entsorgung von Leichtverpackungen aus Kunstoffen und Metallen sowie von vergleichbaren sonstigen Haushaltsabfällen über die einheitliche Wertstofftonne erfolgen. So richtig es ist, bei der einheitlichen Wertstofferfassung weiter voranzuschreiten, so falsch ist es, hierbei über einen bundeseinheitlichen Zuweisungskatalog vorgehen zu wollen. Statt auf solche Ansätze sollte im wettbewerblichen Sinne darauf gesetzt werden, dass eine Vielzahl integrierter Erfassungs- und Recyclingsysteme untereinander um die ökologisch und ökonomisch günstigste Lösung konkurrieren. Dafür genügt es im Kern, für verschiedene Stoffgruppen ehrgeizige Erfassungs- und Verwertungsquoten vorzugeben. In dieser Perspektive wird auch deutlich, dass es bei der Fortentwicklung der haushaltsnahen Wertstofferfassung nicht nur darum gehen darf, die sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoffen und Metallen verstärkt einzubeziehen. Erforderlich ist eine grundlegende Reform der Wertstofferfassung und -verwertung, die alle Wertstoffe gleichermaßen und ganzheitlich in den Blick nimmt. Eine segmentierte Betrachtung der Wertstoffwirtschaft ist ökologisch und ökonomisch ebenso wenig zielführend wie eine falsche Rücksichtnahme auf überholte Strukturen wie die der Dualen Systeme.

Zur These 2: Haushaltsnähe und Flächendeckung – mit Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten –
Die bundeseinheitliche Reglementierung der Wertstofftonne erstreckt sich nicht nur auf die dort zu erfassenden Gegenstände, sondern auch auf die Erfassungsstrukturen. Abweichungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dies ist nicht nur ordnungspolitisch anstößig, weil den kommunalen Entsorgungsträgern bei der Wahrnehmung ihrer Daseinsvorsorgeaufgaben ein angemessen weiter Gestaltungsspielraum zustehen sollte. In der Sache ist zu berücksichtigen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach wie vor erste Anlaufstelle für alle abfallwirtschaftlichen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger sind. Sie sollten daher auch in der Lage sein, das Erfassungssystem auf Grund berechtigter Bürgerinteressen nachzujustieren. Alles andere wäre ineffizient und könnte mittelfristig Akzeptanzprobleme hervorrufen.

Unabhängig von der Einführung der Wertstofftonne beabsichtigt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart AWS zur Verbesserung seines Service-Angebotes auf den vier Stuttgarter Werktstoffhöfen ab dem kommenden Jahr ebenfalls Altkleider und Altschuhe anzunehmen.

Die Aufstellung der Container und die Verwertung der Altkleider und –schuhe erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für öffentliche Ordnung.

Altkleidersammelcontainer:

1.
Bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Raum hat das Amt für öffentliche Ordnung die Möglichkeit durch die Anordnung entsprechender Bedingungen und Auflagen ordnungsgemäße Zustände herzustellen bzw. zu erhalten, da die Aufstellung der Altkleidercontainer erlaubnispflichtig ist.

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart hat im Jahre 1993 an verschiedene karitative Einrichtungen Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelcontainer im Stadtgebiet Stuttgart erteilt. Für die Erlaubnis werden neben der Verwaltungsgebühr auch Sondernutzungsgebühren erhoben, da die Aufstellung der Sammelcontainer über den Gemeingebrauch der Straße hinausgeht. Derzeit sind im Stadtgebiet 68 Standorte ausgewiesen, die an vier gemeinnützige Organisationen (Aktion Hoffnung, Malteser Hilfsdienst, Aktion Friedensdorf e. V. und Arbeiter-Samariter-Bund) vergeben sind. Wichtigstes Kriterium für die Festlegung des jeweiligen Aufstellortes war die verkehrliche Seite. D. h., von den Altkleidercontainern durften keine Beeinträchtigungen (wie z. B. Sichtbehinderung, Verengung des Gehweges) ausgehen. Auch die Fragen der Stadtgestaltung haben bei der Auswahl der Standorte und der Auswahl der Container eine wesentliche Rolle gespielt. So sind die Container einheitlich in der Größe 1,5 m x 1,5 m Grundfläche und 2,25 m Höhe, Farbe RAL 1015 elfenbein mit schwarzer Aufschrift aufzustellen. Die festgelegten Flächen werden nur aufgrund von Baumaßnahmen oder Wünschen der Bevölkerung angepasst. Verunreinigungen der Container bzw. der Container-Standplätze (einschließlich einer 3 m breiten Fläche um den jeweiligen Container) sind vom Entsorger zu beseitigen.

2.
Im Stadtgebiet Stuttgart werden seit Jahren illegale Altkleider- und Schuhcontainer aufgestellt. 2012 ist eine sehr starke Zunahme der illegalen Container zu verzeichnen. Bisher wurden 2012 insgesamt 137 illegale Container entfernt. 2011 waren es insgesamt 77 Container. Für die Beseitigung der Container ist die Straßenverkehrsbehörde des Amts für öffentliche Ordnung zuständig.

Beschwerden zu den genehmigten Containerstandorten liegen aktuell nicht vor.


3.
Bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf privater Fläche handelt es sich um reines Privatrecht. Eine Eingriffsmöglichkeit der Straßenverkehrsbehörde kann nur bei verkehrlichen Einschränkungen z. B. einer Sichtbehinderung erfolgen.






Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister
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