Beantwortung zur Anfrage
416/2016

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 04/25/2017
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1234



Beantwortung zur Anfrage
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS
Datum
    12/15/2016
Betreff
    Waffenscheine und Schusswaffen in Stuttgart
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die notwendigen Überprüfungsverfahren sind abschließend im Waffengesetz geregelt.

Für alle Genehmigungsverfahren gilt, dass die Zuverlässigkeit und die Eignung der Antragsteller zu überprüfen ist.

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind verpflichtend eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen, staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle einzuholen. Sind dort Einträge über Verurteilungen vorhanden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erlaubnis zu versagen ist. Gleiches gilt auch, wenn Erkenntnisse über Mitgliedschaften in verfassungswidrigen Organisationen in diesen Registern vorhanden sind.

Bei der Überprüfung der Eignung muss festgestellt werden, ob der Antragsteller psychische oder physische Erkrankungen hat oder ob er in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist.

Mit einer Waffenbesitzkarte erhalten Sportschützen, Jäger, Waffensammler und Waffensachverständige die Genehmigung, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erwerben. Dabei müssen gegenüber der Behörde das Bedürfnis zum Besitz der Waffe sowie die Sachkunde über den sicheren Umgang mit Schusswaffen nachgewiesen werden. Dies ist bei Jägern durch ihre Ausbildung und Prüfung erbracht. Gleiches gilt bei Sportschützen, die am regelmäßigen Übungsschießen ihres Vereins teilnehmen und denen der Verein bestätigt, dass zur Leistungssteigerung eine Waffe benötigt wird. Waffensammler haben gegenüber der Behörde den Nachweis zu führen, dass sie eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung aufbauen wollen und sich vertieft mit der Problematik des Sammelgebiets beschäftigen. Waffensachverständige werden oft im Auftrag von Gerichten und Ermittlungsbehörden tätig und wirken bei der Begutachtung von Waffen mit. Mit der Waffenbesitzkarte dürfen die darin eingetragenen Waffen u.a. zur befugten Jagdausübung oder als Sportschütze auf dem Schießstand genutzt werden. In der Öffentlichkeit dürfen die Waffen ansonsten nicht geführt werden.

Der Waffenschein berechtigt seinen Inhaber, dass er die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben darf (Führen der Waffe). Dazu muss aber ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen werden. Im Antragsverfahren muss der Nachweis erbracht werden, dass die Antragsteller einer erheblichen Mehrgefährdung als die Allgemeinheit ausgesetzt sind. Hierzu ist die Polizei zu befragen, die die Gefährdungslage des Antragstellers bestätigen muss, mit der Prognose, dass mit gegenwärtigen Angriffen auf Leib oder Leben des Antragstellers zu rechnen ist.

Anders ist die Situation bei den „kleinen Waffenscheinen“ zu beurteilen; zum Führen der erlaubnisfreien Reizstoff- oder Schreckschusswaffen darf die Behörde nicht das Bedürfnis hinterfragen.

Im Übrigen wird zu den Fragen wie folgt Stellung genommen:








Fritz Kuhn

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