Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
314/2011
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
11/24/2011
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 1515-10
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
08/01/2011
Betreff
Müssen Tankstellenstandorte für zukünftige neue Energieträger gesichert werden?
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Zu Frage 1:
Bestand zum 15.09.2011
(Anlage 1)
:
Freie Tankstellen/Agenturtankstellen 102
- davon Flüssiggastankstellen 20
- davon Erdgas 3
Die Wasserstofftankstelle am Flughafen Stuttgart liegt nicht auf Stuttgarter Gemarkung.
In den letzten 10 Jahren wurden 34 Tankstellen stillgelegt
(Anlage 2)
, 10 Tankstellen wurden neu in Betrieb genommen
(Anlage 3)
.
Zu Frage 2
:
Siehe
Anlage 4
.
Der Schließung einer Tankstelle geht eine unternehmerische Entscheidung des Betreibers voraus; die Gründe sind dem Amt für Umweltschutz nicht bekannt. Ausschlaggebend werden vor allem wirtschaftliche Gründe sein, da Tankstellen nur mit entsprechend großen Verkaufsräumen wirtschaftlich betrieben werden können. Große Verkaufsräume erfordern große Grundstücke. Daher werden neue Tankstellen überwiegend in den äußeren Stadtbezirken/ Stadtrandbereichen und meist an Ausfallstraßen errichtet.
Im Zeitraum ab 2000 ist keine Aufgabe einer Tankstelle auf etwa erhöhte Umweltschutzauflagen zurückzuführen.
Zu Frage 3:
Siehe
Anlage 5
. Im Städtevergleich ergeben sich keine besonderen Auffälligkeiten. Das Verhältnis PKW zu Tankstellen ist in Berlin, Dortmund und Stuttgart annähernd ausgeglichen. Am besten schneidet Stuttgart ab; hier „teilen“ sich 3044 KFZ 1 Tankstelle (Berlin 3118 Fahrzeuge, Dortmund 3180 Fahrzeuge). In München enfallen auf 1 Tankstelle 5748 Fahrzeuge.
Die Erhebung der gefahrenen Kilometerleistung im Großstädtevergleich war nicht möglich. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg verfügt lediglich über eine Erhebung von „Jahresfahrleistungen nach Straßenkategorien und Fahrzeugarten“, vgl. hierzu
Anlage 6
.
Aus den
Anlagen 7 und 7.1
ist die Verteilung der Tankstellen auf die jeweiligen Stadtbezirke ersichtlich.
Das Tankverhalten richtet sich in heutiger Zeit eher nicht nach der Entfernung von der Wohnung zur nächsten Tankstelle, sondern nach den Kraftstoffpreisen. Von Bedeutung ist auch die günstige Lage an Ausfallstraßen, z. B. bei Reisen oder in Verbindung mit Einkaufsmöglichkeiten.
Zu Frage 4:
Die Anforderungen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Insgesamt sind die an Tankstellen zu stellenden Anforderungen von den konkret vorliegenden Gegebenheiten des Grundstücks, z.B. Topographie, Abstand zur nächsten Bebauung, abhängig.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Tankstellen ergibt sich aus der BauNVO. Danach sind in Reinen Wohngebieten Tankstellen nicht zulässig. In anderen Gebieten sind sie zulässig, bzw. können ausnahmsweise zugelassen werden.
Im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens werden u. a. die Abstände zu anderen Gebäuden, die Brandschutzanforderungen an die tragenden Bauteile und die Trennwände und die Freihaltung von Rettungswegen geprüft.
Erdgas-/Autogas-/Wasserstofftankstellen (umgangssprachlich: Gastankstellen) stellen Füllanlagen dar, mit denen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV.
Überschreitet die Menge an gelagertem brennbarem Gas 3 Tonnen, sind diese Anlagen nach Ziffer 9.1 Spalte 2 b) des Anhangs der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) genehmigungsbedürftig. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erstreckt sich u. a. auch auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z. B. Abstandsregelungen zu vielbefahrenen Straßen.
Wird vor Ort nicht nur Wasserstoff abgefüllt, sondern auch Wasserstoff produziert, ist die Wasserstoffproduktion nach Ziffer 4.1 l) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Zu Frage 5:
Bei Einhaltung der formellen Voraussetzungen und der materiellen Anforderungen (siehe Antwort zu Frage 4) sieht die Verwaltung gute Chancen, dass neue Tankstellenstandorte für neue Energieträger im Stuttgarter Stadtgebiet realisiert werden.
Dr. Wolfgang Schuster
Anlagen 8
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UISAbfrageaufbereitetAnlage1.xls
NeueTSAnlage 3.xls
AbmeldungenAnlage2.xls
VerteilungStadtgebietAnlage7.ppt
abgemeldete Tankstellen.doc
bestehende und abgemeldete Tankstellen.doc
Innere Stadtgebiete.doc
Jahresfahrleistungen_SAnlage6.XLS
Stadtbezirk Bad-Cannstatt.doc
Stadtbezirk Botnang.doc
Stadtbezirk Degerloch.doc
Stadtbezirk Feuerbach.doc
Stadtbezirk Hedelfingen.doc
Stadtbezirk Möhringen.doc
Stadtbezirk Mühlhausen.doc
Stadtbezirk Plieningen-Birkach.doc
Stadtbezirk Sillenbuch.doc
Stadtbezirk Stammheim.doc
Stadtbezirk Untertürkeim-Wangen.doc
Stadtbezirk Vaihingen.doc
Stadtbezirk Weilimdorf.doc
Stadtbezirk Zuffenhausen.doc
StädtevergleichAnlage5.xls
VerteilungStadtbezirkeAnlage7.xls