Stellungnahme zum Antrag
242/2013

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 12/10/2013
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 7540 - 03



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    FDP-Gemeinderatsfraktion
Datum
    06/07/2013
Betreff
    Konzertstandort Stuttgart stärken: Augenmaß bei Konzertwerbung
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Die Verwaltung hat nach Entscheidung des Gemeinderats mit der Stadtkultur Stuttgart GmbH einen Vertrag abgeschlossen, der Kulturwerbung an den Gehweg-abschrankungen und an den Schaltkästen vorsieht.

Für die Werbung an den Gehwegabschrankungen bekommt die Stadt eine jährliche Pauschale von rd. 300.000,- €. Würde hier die Stadt auf ihren Anteil bei der reinen Kulturplakatierung (Konzerte u. ä.) verzichten, würde dies bei einer Belegung von
ca. 60 % für Kultur einen Betrag von rd. 180.000,- €/Jahr bedeuten. Dieser wäre von der Stadt an die Fa. Stadtkultur zu erstatten, da ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, der hier keinen Spielraum lässt. Um diesen Betrag könnten dann die einzelnen Konzertveranstalter bei der Werbung entlastet werden.

Für die Werbung auf Schaltkästen erhält die Stadt eine jährliche Pauschale von
rd. 47.000,- €, welche die Stadt ganz dem Vertragspartner ersetzen müsste. Auf diesen Werbeträgern findet zu 100 % Kulturwerbung statt.

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des Tiefbauamtes mit den entsprechenden Werbefirmen, können seitens des Amts für öffentliche Ordnung (mit Ausnahme der Wahlplakatierung) keine weiteren Erlaubnisse zur Werbeplakatierung erteilt werden. Im Übrigen steht der § 5 der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung, der jede Plakatwerbung außerhalb der genehmigten Werbeanlagen im öffentlichen Raum untersagt, einer Ausweitung der von der FDP-Gemeinderatsfraktion gewünschten Kulturwerbung entgegen.






Sollten andere Rechtsgrundlagen für die Plakatwerbung in Stuttgart gewünscht werden, so müsste der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss fassen. Aufgrund der bestehenden Verträge des Tiefbauamtes und der städtischen Regelungen kann seitens des Amts für öffentliche Ordnung nicht anders wie oben beschrieben verfahren werden.




Fritz Kuhn

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