Stellungnahme zum Antrag
30/2010
Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart,
05/06/2010
Der Oberbürgermeister
GZ:
OB 1515-00
Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
FDP-Gemeinderatsfraktion
Datum
02/04/2010
Betreff
Feinstaubmessstelle am Neckartor die Zweite
Anlagen
Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:
Für die Betreuung der Luftmessstation ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zuständig, entsprechend hat sie Stellung genommen. Die zur Beantwortung der konkreten Fragen relevanten Passagen sind im Folgenden wiedergegeben:
Die lokalen Standortkriterien der Probenahmestellen für Messungen von Partikeln in der Luft sind in der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), Anlage 2, II. Lokale Standortkriterien, geregelt. Dort wird u. a. ausgeführt, dass die „Probenahmestellen für den Verkehr in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein sollten“. Bei der Auswahl des Messortes werden diese Sollvorgaben, soweit in der Praxis umsetzbar, eingehalten. Dies bedeutet, dass auch die vorhandene elektrische Versorgung zum Betrieb der Messstation oder die Sicherheit der Fußgänger am Standort der Messstation berücksichtigt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern und das Ergebnis dadurch nicht wesentlich beeinflusst wird.
In den Anlagen 1 und 2 befindet sich die Dokumentation der Überprüfung der Standortkriterien in Form von Fotos mit den entsprechenden Bemaßungen für beide Standorte, die dem Bericht LUBW 61-03/2008 „Spotmessungen gemäß der 22. BImSchV in Baden-Württemberg, Messjahr 2008 – Messstellenbeschreibung“ vom Mai 2009 entnommen sind. Die Abbildungen zeigen, dass die Vorgaben der 22. BImSchV bezüglich des Abstandes der Probenahmestellen von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte des nächstgelegenen Fahrbahnstreifens erfüllt sind. (
Anmerkung der Verwaltung:
Gemäß einer Übereinkunft des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) ist dieser Abstand als Abstand zwischen Fahrbahnmitte und Lufteinlass (diagonal) definiert. An der Messstelle Hohenheimer Straße ist der Sollwert von 4 m für den Lufteinlass bezüglich Stickstoffdioxid nicht vollständig eingehalten. Dies ergibt sich durch die weiteren einzuhaltenden Randbedingungen wie Durchgangsbreite Gehweg, Abstand zur Bauflucht und Ansaughöhe innerhalb der Atemzone.)
Der Luftstrom um den Lufteinlass der PM10-Feinstaubsammler ist von Hindernissen, die das Ergebnis beeinflussen könnten, nicht beeinträchtigt und der Abstand zwischen dem Probeeinlass und der Baufluchtlinie beträgt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mehr als das Dreifache des geforderten Mindestabstandes von 0,50 m.
Zur Untersuchung der Repräsentanz der beiden Messstellen wurde im Bereich „Am Neckartor“ in den Jahren 2005/2006 an mehreren Messpunkten mit Passivsammlern Stickstoffdioxid gemessen. Gleichartige Messungen fanden auch im Bereich der Messstelle in der „Hohenheimer Straße“ im Jahr 2006 statt.
Wie die Ergebnisse dieser Messungen zeigen, werden mit Bezug auf die Referenzmesspunkte „Am Neckartor“ und „Hohenheimer Straße“ in den beiden Straßenbereichen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts nur unwesentlich abweichende Konzentrationen gemessen, so dass die an den Probenahmestellen gemessenen Ergebnisse für die dortigen Verhältnisse repräsentativ sind.
Dr. Wolfgang Schuster
Anlagen: 2
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Anlage 1 und 2 zu GRDrs 30-2010.pdf