Stellungnahme zum Antrag
81/2011

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 11/23/2011
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 8211-00



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    02/22/2011
Betreff
    Mehr Sicherheit in Bussen und Bahnen -
    Kostenlose Mitnahme von städtischem Vollzugsdienst
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Die Abstimmung zur Fragestellung, ob Mitarbeiter des Städtischen Vollzugsdienstes, wenn sie in Uniform unterwegs oder auf dem Weg zum oder aus dem Dienst sind, in Bussen und Bahnen unentgeltlich befördert werden können, ist inzwischen unter den beteiligten Stellen erfolgt. Hierzu ist folgendes zu berichten:

Innerhalb des Bereichs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) werden Polizeibeamte des Bundes und des Landes, sofern sie in Uniform unterwegs sind, unentgeltlich befördert. Diese Regelung, für die keine Gegenleistung durch den Dienstherrn erbracht werden muss, kommt den Bedürfnissen des Verkehrsunternehmens entgegen:

· Die Polizeiuniform hat abschreckende Wirkung auf potentielle Straftäter oder Störer · Die Polizeibeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie sind bei Gefahr in Verzug berechtigt, Personalien zu erheben und Straftäter festzunehmen. Bei Offizialdelikten sind sie ohne Ermessensspielraum verpflichtet einzugreifen.

Die Beschäftigten im Städtischen Vollzugsdienst erfüllen nach § 31 Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Baden-Württemberg, vergleichbare Voraussetzungen, wenn sie in Uniform unterwegs sind.

Das zuständige Gremium des VVS hat deshalb die Anregung aufgegriffen und beschlossen, dass die Beschäftigten des Städtischen Vollzugsdienstes in allen Fahrzeugen der Stuttgarter Straßenbahnen AG unentgeltlich befördert werden, wenn sie in Uniform unterwegs sind. Dadurch verspricht sich das Unternehmen eine weitere Verbesserung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Fahrgäste.

Diese angestrebte Regelung hat sich auch in anderen Bundesländern bewährt, wonach uniformierte Polizeibeamte unentgeltlich im Öffentlichen Personennahverkehr befördert werden. Das Bundesamt für Finanzen beurteilt den geldwerten Vorteil der Freifahrten uniformierter Polizeibeamter nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nicht nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern auch für andere Privatfahrten.





Dr. Wolfgang Schuster








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