Stellungnahme zum Antrag
87/2014

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 07/20/2015
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1515-11



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    CDU-Gemeinderatsfraktion
Datum
    03/14/2014
Betreff
    Car2go – elektrisch gut unterwegs
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:


Antragsnummer 1: wurde erledigt durch mündlichen Vortrag im Gemeinderat am 18.12.2014 und Drucksache 889/2014.

Zu Antragsnummer 2:

Die Verwaltung unterstützt Carsharing im Stadtgebiet Stuttgart. car2go stellt mit seinen rund 500 Elektro-Autos einen der größten Carsharing Anbieter in Stuttgart dar.

Mindestfrist für Fahrerlaubnisse bei car2go: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens ist festgelegt, dass Nutzer mindestens ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein müssen, damit sie Mitglied bei car2go werden und somit das Angebot für Carsharing nutzen können. Die AGB der car2go Deutschland GmbH vom 01.Oktober 2014 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 4 Fahrberechtigung, Führerscheinvalidierung

Gründe für die Mindestfrist: Nach Angaben des Anbieter hat die Regelung vor allem versicherungstechnische Gründe. Die AGB von car2go regeln auch hierzu Details, u.A. wie folgt:

§ 12 Versicherungsschutz

Der Verweis auf versicherungstechnische Gründe ist folglich insofern gerechtfertigt, als tatsächlich durch car2go die Versicherungsleistungen übernommen werden. Ein Ausschluss von Fahranfängern (bis ein Jahr Führerscheinbesitz) kann vor dem Hintergrund vergleichbarer Regelungen auch nicht als unzulässige Diskriminierung eingestuft werden. So hat der Gesetzgeber selbst 1986 in § 2a Straßenverkehrsgesetz die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt, um die Unfallzahlen der jungen Fahrer zu senken. In überwiegender Mehrheit gehören Fahranfänger der Altersgruppe 18 - 25 Jahren an, die statistisch ein erhöhtes Unfallrisiko aufweist. Unabhängig vom Alter haben Fahranfänger ein höheres Unfallrisiko als vergleichbare erfahrene Fahrer.

Andere Carsharing-Anbieter sehen teilweise ebenfalls Einschränkungen für Fahrer unter 25 Jahren vor, so etwa Buchungsbeschränkungen auf das Fahrzeugangebot einzelner Klassen. Vergleichbares gilt für die Mietwagenanbieter. Je nach Anbieter sind die Bedingungen unterschiedlich. Bei vielen Anbietern gilt ebenfalls der Mindestbesitz einer Fahrerlaubnis von 1 Jahr als Nutzungsbedingung. Bestimmte Anbieter bieten auf einzelne Fahrzeugklassen beschränkt Mietwagen schon ab 18 Jahre an, andere erst ab 21 und 3 Jahren Führerschein-Besitz. Die Mindestalter hängen von der Mietwagenkategorie, Leihwagengesellschaft und Anmietland ab. Oftmals ist gegen Zahlung einer „Jungfahrergebühr“ eine Anmietung von Kompaktfahrzeugen bereits ab 18 Jahren möglich. Die Auswahl, welche Form der Regelung ein Anbieter trifft, ist letztlich eine unabhängige Entscheidung des Unternehmens. Die Stadtverwaltung möchte hier vor dem Hintergrund der Marktfreiheit nicht regulierend eingreifen.

Bei Car2Go kommt zuletzt noch hinzu, dass es sich um vollelektrische Mietwagen handelt. Ein elektrisches Auto verhält sich anders als ein konventionell betriebenes Autos. Auch Nutzer mit langer Fahrerfahrung müssen sich zuerst an die andere Fahrweise gewöhnen. Diese Tatsache darf nach Ansicht der Stadtverwaltung jedoch nicht dazu führen, dass die aus Umwelt- und Klimaschutzgründen wichtige Umstellung auf elektrische Fahrzeuge ausgebremst wird.

Daher begrüßt die Stadt Stuttgart die Initiative von Daimler, an fünf Fahrschulen Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen, mit denen bereits während der Führerscheinausbildung elektromobiles Fahren eingeübt werden kann. Durch zwei weitere Unterrichtsstunden können Fahrschüler dabei auch eine „eDriverLicence“ erwerben, mit der sie unmittelbar nach der Führerscheinprüfung car2go-Mitglied werden können. Die Mindestfrist für die Fahrerlaubnis entfällt also in diesem Fall.








Fritz Kuhn
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