a. Die Fragestellung ist aufgrund der Einschränkung „soweit sie in den Wirkungskreis des Gemeinderats fallen und der Gemeinderat zuständig ist“ insgesamt nicht hinreichend bestimmt.
b. Die folgenden Ziele sind auch für sich genommen nicht bestimmt genug:
o Ziel 4 Sätze 1 und 3 („Mängel und Gefahrenstellen im Fuß- und Radwegenetz beseitigen“),
o Ziel 6 Satz 2 („Die Hauptradrouten werden gleichberechtigt mit den Hauptachsen des Kraftfahrzeugverkehrs geräumt“),
o Ziel 8 Satz 1 („Kampagnen und Programme, um für mehr Fahrradfahren im Alltag zu werben“),
o Ziel 9 („Stuttgart für den Fuß- und Radverkehr sensibilisieren“) und
o Ziel 10 Satz 2 (Weiterentwicklung des Radverkehrskonzepts, „sodass eine langfristige und nachhaltige Verbesserung möglich ist“).
d. Die Ziele 1, 2, 3, 5 und 7 sind rechtswidrig. Ihre straßenverkehrsrechtliche Umsetzung erfordert eine Einzelfallprüfung. Die Erreichung der Ziele 1, 2, 3, 5 Sätze 1 und 2 und 7 ist aufgrund der genauen quantitativen und zeitlichen Vorgaben aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen objektiv unmöglich.
e. Der Kostendeckungsvorschlag erfüllt die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 Var. 3 GemO nicht, weil er irreführend und die Kostenschätzung nicht nachvollziehbar ist.
f. Die Ziele 8 Satz 2, 10 Satz 1 und 11 sind für sich betrachtet zulässig. Eine teilweise Zulassung des Bürgerbegehrens für diese Ziele scheidet aus, da es auf den Unterschriftenlisten für die einzelnen verkehrspolitischen Ziele keine separaten Kostenschätzungen gibt.
Ergänzend zur ausführlichen Darstellung im Gutachten soll nochmals auf die folgenden vier Punkte kurz eingegangen werden: - Zu a. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Formulierung „soweit sie in den Wirkungskreis des Gemeinderats fallen und der Gemeinderat zuständig ist“ beschränkt die Fragestellung in nicht hinreichend bestimmter Weise. Für die Bürger (m/w/d) ist nicht aus der Fragestellung des beantragten Bürgerentscheids heraus erkennbar, inwieweit die verkehrspolitischen Ziele in den Wirkungskreis der Gemeinde fallen und der Gemeinderat zuständig ist. Diese Konkretisierung würde vertiefte Kenntnisse tatsächlicher Begebenheiten und rechtlicher Zusammenhänge erfordern, welche die Bürgerschaft nicht ohne Weiteres hat. Für die Unterzeichner (m/w/d) nicht leistbar ist z.B. die Abgrenzung zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht oder zwischen Straßenbaulast im eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Es ist damit aus der objektiven Sicht der Unterzeichner (m/w/d) des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt, über was genau abgestimmt werden soll.